Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2005, Az. I ZR 55/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1686

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/02 Verkündet am: 22. September 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

Artenschutz
UWG § 4 Nr. 1
a) Eine Werbeaussage kann nicht schon dann als unlauter angesehen werden, wenn das Kaufinteresse durch Ansprechen des [X.] Verantwortungsge-fühls, der Hilfsbereitschaft, des Mitleids oder des [X.] werden soll, ohne dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem in der Werbung angesprochenen Engagement und der beworbenen Ware besteht.
b) Eine Werbemaßnahme ist eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf Marktteilnehmer im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG, wenn sie mit der Lauter-keit des [X.] unvereinbar ist. Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, erfordert eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf die Schutzzwecke des [X.] den unlauteren Wettbewerb, bei der die Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind.
[X.], Urt. v. 22. September 2005 - [X.]/02 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 22. September 2005 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. Bergmann für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 1. Dezember 1995 aufgehoben.
Auf die Berufung der [X.] wird das Urteil der 17. Zivilkammer des [X.] vom 23. Februar 1995 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand:

Die Beklagte betreibt in [X.]. Sie warb in der "[X.]" vom 3. Juni 1994 mit der nachstehend (ver- kleinert) wiedergegebenen Anzeige unter der Überschrift "[X.]" für [X.]. Unter der Abbildung eines [X.] war in der Anzeige das Emblem der "[X.]" mit dem umlaufenden Text "[X.]Optik unterstützt die [X.]" abgedruckt:

Die [X.] setzt sich für den Schutz [X.] Tierarten ein. Der Vorstand der [X.] gehört seit Jahren dem [X.] dieses Vereins an. 1 2 - 4 -
Der Kläger, ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Inte-ressen, beanstandet den Hinweis auf die Unterstützung der [X.] in der Anzeige der [X.] als wettbewerbswidrig. Diese Imagewerbung stehe in keinem Sachzusammenhang mit dem [X.] und beeinflusse das Kundenverhalten in unsachlicher, nicht durch die beworbene Leistung bestimmter Weise.
Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, in im geschäftlichen Verkehr zu [X.]zwecken aufgegebenen [X.]ungsanzeigen und/oder sonstigen Werbeträgern das nachstehend abgebilde-te Emblem der [X.] mit der dort ebenfalls abgedruckten Aufschrift "[X.]Optik unterstützt die [X.]" anzubringen:

2. an den Kläger 253 DM nebst 4 % Zinsen seit 21. Juni 1994 zu zahlen.
Hilfsweise hat der Kläger den Unterlassungsantrag mit der Ergänzung gestellt "– unter zusätzlicher Abbildung eines Tieres außerhalb des [X.], wie in der '[X.]' vom 3. Juni 1994 Seite 21 erfolgt."
Das [X.] hat der Klage stattgegeben.
3 4 5 6 - 5 - Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen ([X.] WRP 1996, 628).
Der Senat hat die hiergegen gerichtete Revision durch Beschluss vom 19. September 1996 nicht angenommen. Auf die Verfassungsbeschwerde der [X.] hat das [X.] diese Entscheidung durch [X.] vom 6. Februar 2002 aufgehoben und die Sache an den Bundesge-richtshof zurückverwiesen ([X.] GRUR 2002, 455 = [X.], 430).
Mit ihrer nunmehr angenommenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat die angegriffene Werbung als [X.] im Sinne des § 1 UWG a.F. beurteilt und den Unterlassungsanspruch sowie den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zugesprochen. Zur [X.] hat es ausgeführt:
Die Beklagte handle mit ihrer Anzeige im geschäftlichen Verkehr zu Zwe-cken ihres eigenen [X.]. Sie hebe durch den Hinweis auf ihre Unter-stützung der [X.] ihr Ansehen beim Verbrau-cher und mache ihn geneigt, ihr soziales Engagement bei seiner Kaufentschei-dung zu berücksichtigen. Darin liege eine unzulässige gefühlsbetonte Werbung. Die Beklagte gebe durch ihre Anzeige nicht nur bekannt, dass die [X.] eintrete und darin von ihr un-terstützt werde. Der Verbraucher sehe darin zugleich die Anregung, die [X.] 8 9 10 11 - 6 - gemeinschaft Artenschutz e.V. mittelbar zu unterstützen, indem er bei der [X.] einkaufe. Die Beklagte nutze so ohne sachliche Veranlassung das sozi-ale Engagement oder das Gewissen von Verbrauchern für ihre unternehmeri-schen Interessen aus. Dies werde gerade von sachlich engagierten Verbrau-chern und Unternehmen als missbräuchlich und anstößig empfunden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass es nicht um eine unmittelbare Förderung des Warenabsatzes, sondern um eine Imagewerbung gehe.
Der [X.]verstoß sei auch geeignet, den Wettbewerb auf dem betroffenen Markt wesentlich zu beeinträchtigen.
I[X.] Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung zur Abwei-sung der Klage.
1. Der Unterlassungsantrag ist unbegründet, weil die beanstandete [X.] nicht wettbewerbswidrig ist.
a) Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch, der auf Wieder-holungsgefahr gestützt ist, setzt voraus, dass auch auf der Grundlage der Rechtslage nach dem Inkrafttreten des [X.] den unlauteren Wett-bewerb vom 3. Juli 2004 ([X.] [X.]) ein solcher Anspruch begründet ist (vgl. [X.], Urt. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01, [X.], 166, 167 = [X.], 88 - [X.]).
b) Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG zu. Die Beklagte handelt nicht unlauter im Sinne des § 3 UWG, wenn sie in ihrer Werbung wie in der beanstandeten Anzeige auf den unstreiti-gen Umstand hinweist, dass sie die [X.] un-12 13 14 15 16 - 7 - terstützt. Die beanstandete Werbung steht zwar nicht in einem Sachzusam-menhang mit den beworbenen Angeboten, sie ist aber nicht geeignet, die freie Entscheidung der Verbraucher durch unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen (§ 4 Nr. 1 UWG). Eine Gefährdung des unverfälschten Wett-bewerbs geht von ihr nicht aus.
[X.]) Der Beispielstatbestand des § 4 Nr. 1 UWG erfasst im Bereich der [X.] nur [X.]handlungen, durch die ein unangemes-sener unsachlicher Einfluss auf Verbraucher ausgeübt wird. Es ist wettbewerbs-rechtlich grundsätzlich unbedenklich, wenn sich die Werbung nicht auf Sachan-gaben, insbesondere über die Eigenschaften oder den Preis [X.], beschränkt, sondern Gefühle anspricht. Die Schwelle zur wettbe-werbsrechtlichen Unlauterkeit ist nach § 4 Nr. 1 UWG nur überschritten, wenn eine [X.]handlung geeignet ist, unangemessenen unsachlichen Ein-fluss auszuüben und dies in einem solchen Maß, dass sie auch geeignet ist, die freie Entscheidung der Verbraucher zu beeinträchtigen.
Aus dieser Regelung des § 4 Nr. 1 UWG folgt zugleich, dass eine Wer-beaussage nicht schon dann als unlauter angesehen werden kann, wenn das Kaufinteresse durch Ansprechen des [X.] Verantwortungsgefühls, der Hilfs-bereitschaft, des Mitleids oder des Umweltbewusstseins geweckt werden soll, ohne dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem in der Werbung ange-sprochenen Engagement und der beworbenen Ware besteht, und nur zielbe-wusst und planmäßig an Gefühle appelliert wird, um diese im eigenen wirt-schaftlichen Interesse als entscheidende Kaufmotivation auszunutzen. An der gegenteiligen Beurteilung in früheren Senatsentscheidungen (unter dem Ge-sichtspunkt der sog. gefühlsbetonten Werbung) ist nicht mehr festzuhalten. 17 18 - 8 - bb) Eine Werbemaßnahme ist eine unangemessene unsachliche Ein-flussnahme auf Marktteilnehmer im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG, wenn sie mit der Lauterkeit des [X.] unvereinbar ist (vgl. [X.] in [X.], § 4 UWG Rdn. 43). Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, erfordert eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf die Schutzzwecke des Gesetzes ge-gen den unlauteren Wettbewerb, bei der die Grundrechte der Beteiligten zu be-rücksichtigen sind (vgl. [X.] [X.]O § 4 UWG Rdn. 43 f.; vgl. dazu auch [X.]/[X.]/Hasselblatt, Handbuch des [X.]rechts, 3. Aufl., § 63 Rdn. 35).
[X.]) Die angegriffene Werbung ist danach nicht als unangemessene un-sachliche Einflussnahme zu beurteilen (vgl. dazu bereits [X.] GRUR 2002, 455, 457). Die Beklagte hat auf den Umstand, dass sie die [X.] unterstützt, in ihrer [X.]ungsanzeige nur im Sinne einer Image-werbung hingewiesen. Verbraucher können darin zwar eine Anregung sehen, die [X.] dadurch mittelbar zu unterstützen, dass sie bei der [X.] einkaufen. Es ist ihnen aber überlassen, ob sie sich in ihrer Entscheidung dadurch beeinflussen lassen wollen, dass sich die [X.] für den Umweltschutz einsetzt.
Es mag sein, dass es gerade besonders für den [X.] als anstößig ansehen, wenn eigene [X.] im Umweltschutz in der Werbung zu [X.]zwecken benutzt werden, wie das Berufungsgericht gemeint hat. Ein solch strenger Maßstab kann jedoch im Hinblick auf die Schutzzwecke des [X.] den unlauteren Wettbe-werb bei der Beurteilung der Frage, ob eine unangemessene unsachliche Ein-flussnahme vorliegt, nicht maßgebend sein (vgl. dazu [X.] GRUR 2002, 455, 457). 19 20 21 - 9 - Der Kläger behauptet nicht, dass die Angabe der [X.], sie unter-stütze die [X.], in irgendeiner Weise irrefüh-rend sei.
2. Aus den dargelegten Gründen ist auch der hilfsweise gestellte [X.], der näher auf die konkrete Verletzungsform bezogen ist, unbe-gründet.
3. Die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zusteht, richtet sich nach dem zur [X.] der Abmahnung geltenden Recht. Aus dem Vorstehenden ergibt sich aber, dass die angegriffene Werbung auch nach § 1 UWG a.F. nicht als unlauter zu beurteilen ist. 22 23 24 - 10 - II[X.] Auf die Revision der [X.] war danach das Berufungsurteil auf-zuheben und auf ihre Berufung die Klage in Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

[X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.02.1995 - 17 O 563/94 - [X.], Entscheidung vom 01.12.1995 - 2 U 72/95 - 25

Meta

I ZR 55/02

22.09.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2005, Az. I ZR 55/02 (REWIS RS 2005, 1686)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1686

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