Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2012, Az. 2 StR 340/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2915

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 340/12
vom
25.
September 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 25.
September 2012 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. April 2012 im Fall II.1 der Urteils-gründe sowie im [X.] mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.] sowie wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Kör-perverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Mona-ten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet
sich die auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang mit 1
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3
-
der Sachrüge Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Nach den zu Fall II.1 getroffenen Feststellungen nahm der Angeklagte am Abend des 9.
März 2001 Kontakt zu der Geschädigten auf, die auf dem "Straßenstrich"
der Prostitution nachging. Gegen Zahlung von 50
DM führte sie in seinem Pkw bei
ihm den Oralverkehr durch. Nachdem dies auch nach [X.] zu keiner Befriedigung des Angeklagten geführt und die Geschädigte ihre Dienstleistung daraufhin abgebrochen hatte, hinderte der Angeklagte die Geschädigte nach kurzer Diskussion und dem Verlassen des Fahrzeugs daran, sich vom Ort des Geschehens zu entfernen. Er drückte sie gegen einen Zaun und schlug ihr mit der Faust mehrfach ins Gesicht, bis sie zu Boden ging. [X.] trat er mehrere Male kraftvoll auf ihren Kopf ein, bis sie sich aus Angst vor weiterer Gewaltanwendung nicht mehr rührte. In diesem [X.] der Angeklagte, der Geschädigten die zuvor gezahlten 50
DM wieder wegzunehmen. Hierbei erkannte er, dass die Geschädigte dies dulden würde, weil sie weitere Tritte befürchtete. Diese Angst zielgerichtet ausnutzend nahm der Angeklagte nun die Jacke der Geschädigten an sich, in der sich neben dem betreffenden Geld ihr Mobiltelefon und weitere Wertgegenstände befanden, und fuhr davon.
II.
Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen
besonders
schwe-ren Raubes (§
249 Abs.
1, §
250 Abs.
2 Nr.
3a StGB) nicht. Nach ständiger Rechtsprechung muss zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. An einer 2
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4
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solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (vgl. [X.], Urteil vom 22.
September 1983

4 [X.], [X.]St 32, 88, 92; Urteil vom 20.
April 1995 -
4 StR 27/95, [X.]St 41, 123, 124; Beschluss vom 16.
Januar 2003
-
4 StR 422/02,
NStZ 2003, 431, 432;
Beschluss vom 24.
Februar 2009
-
5
StR 39/09, [X.], 325; [X.], StGB, 59.
Aufl., §
249 Rn.
6, 10
mwN). Hier hatte sich nach den
Feststellungen der Angeklagte erst nach seiner letzten Gewaltanwendung
zur Wegnahme entschlossen. Eine Äußerung oder sonstige Handlung des Angeklagten vor oder bei der Wegnahme, die eine

eventuell konkludent auf die vorausgehende Gewaltausübung Bezug nehmende

[X.] mit weiterer Gewalt beinhaltet, ist nicht festgestellt. Allein der Umstand, dass die Wirkungen der ohne Wegnahmeabsicht ausgeübten Gewalt noch [X.] und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht
(vgl.
[X.], Beschluss vom 21.
März 2006 -
3 StR 3/06, [X.], 508; Beschluss vom 24.
Februar 2009

5 StR 39/09, [X.], 325f.).

-
5
-
Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II.1
der Urteilsgründe führt zum Wegfall der zugehörigen
Einzelstrafe und bedingt die Aufhebung des [X.].

[X.]

Ri[X.] Dr. Appl
befindet sich

Berger

im Urlaub und ist daher gehindert

zu unterschreiben.

[X.]

Krehl

Ott
4

Meta

2 StR 340/12

25.09.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2012, Az. 2 StR 340/12 (REWIS RS 2012, 2915)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2915

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