Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.02.2014, Az. 5 StR 41/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7839

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Gegenstand

Finalzusammenhang bei einem besonders schweren Raub: Entschluss zur Wegnahme nach der Gewaltanwendung


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 30. Oktober 2013 - auch soweit es die Mitangeklagte B.    betrifft - nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]     wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt; die nichtrevidierende Mitangeklagte B.    hat es wegen Raubes in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

2

1. Nach den Feststellungen besuchten am 20. April 2013 der Angeklagte [X.]     und die Angeklagte B.    , die von ihrer Tochter und deren Freund, dem gesondert Verfolgten S.        begleitet wurde, die geschädigten Eheleute [X.]       in deren Wohnung. Über ein als unangemessen gewertetes Ansinnen erbost versetzte zunächst die Angeklagte B.    , sodann der ebenfalls verärgerte Angeklagte [X.]      dem Geschädigten Schläge in das Gesicht. Im Bewusstsein ihrer körperlichen Überlegenheit und in Ansehung des durch die Schläge deutlich eingeschüchterten Geschädigten kamen der Angeklagte [X.]     und [X.] überein, aus der Wohnung der Eheleute brauchbare Gegenstände wegzunehmen. Unter dem Eindruck der erhaltenen Schläge ließ es der Geschädigte [X.]       widerstandslos zu, dass der Angeklagte [X.]      und S.       Gegenstände im Gesamtwert von ca. 100 € zusammenpackten. [X.] billigte die Angeklagte B.    , in deren Wohnung das [X.] anschließend verbracht wurde (Fall II.1 der Urteilsgründe).

3

Drei Tage später suchten der Angeklagte [X.]      , die Angeklagte B.    , ihre Tochter und S.        erneut die Eheleute [X.]       auf. Wiederum erzürnte sich die Angeklagte B.    und schlug dem Geschädigten mehrfach in das Gesicht. Der Angeklagte [X.]      und S.        schlossen sich diesen Tätlichkeiten an. Weiterhin brachte der Angeklagte [X.]     dem Geschädigten an den Händen mit einer glimmenden Zigarette Brandwunden bei. Nachdem es dem Geschädigten gelungen war, in [X.] der Wohnung zu flüchten, entwendeten der Angeklagte [X.]      und S.        aus der Wohnung der Eheleute [X.]         "ungestört in Ausnutzung der fortwirkenden Gewalt" Gegenstände im Gesamtwert von ca. 100 €. Die Angeklagte B.    machte sich die Wegnahme zu eigen, indem sie half, die entwendeten Sachen in ihre Wohnung zu tragen (Fall II.2 der Urteilsgründe).

4

2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten [X.]      wegen Raubes und besonders schweren Raubes (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) nicht. Nach ständiger Rechtsprechung muss zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (vgl. [X.], Urteil vom 22. September 1983 - 4 StR 376/83, [X.]St 32, 88, 92; Urteil vom 20. April 1995 - 4 StR 27/95, [X.]St 41, 123, 124; Urteil vom 16. Januar 2003 - 4 [X.], [X.], 431, 432; Beschluss vom 24. Februar 2009 - 5 StR 39/09, [X.], 325; MünchKomm/[X.], StGB, 2. Aufl., § 249 Rn. 31 mwN). Hier hatte sich der Angeklagte nach den Feststellungen jeweils erst nach seiner letzten Gewaltanwendung zur Wegnahme entschlossen. Eine Äußerung oder sonstige Handlung des Angeklagten vor der Wegnahme, die eine auch nur konkludente Drohung mit weiterer Gewalt beinhaltete, ist nicht festgestellt. Allein der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmeabsicht eingesetzten [X.] noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. März 2006 - 3 StR 3/06, [X.], 508; vom 24. Februar 2009 - 5 StR 39/09, [X.], 325; vom 25. September 2012 - 2 [X.], [X.], 45). Das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des [X.] schutzlos ausgelieferten Opfers reicht nicht aus (vgl. [X.], Urteil vom 8. Mai 2013 - 2 StR 558/12, [X.], 648).

5

3. Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das [X.] in neuer Hauptverhandlung Feststellungen zu treffen vermag, die eine Verurteilung wegen Raubdelikten stützen.

6

Da der aufgezeigte materiellrechtliche Fehler des Urteils die nicht revidierende Mitangeklagte B.    in gleicher Weise betrifft, ist die Aufhebung auf sie zu erstrecken, nachdem sie - zum Antrag des [X.] auf Entscheidung nach § 357 StPO über ihren Verteidiger angehört - einer solchen Erstreckung nicht widersprochen hat.

Basdorf                       [X.]                        Schneider

                 Berger                       [X.]

Meta

5 StR 41/14

18.02.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Zwickau, 30. Oktober 2013, Az: 2 KLs 140 Js 8330/13

§ 249 Abs 1 StGB, § 250 Abs 2 Nr 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.02.2014, Az. 5 StR 41/14 (REWIS RS 2014, 7839)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7839

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