Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2008, Az. VIII ZR 249/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3803

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[X.] [X.] ZR 249/07 vom 27. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Mai 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Achilles beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO zurück-zuweisen. Gründe: Der Senat hat bereits entschieden, dass ein am 1. September 2001 [X.], das auf bestimmte [X.] eingegangen und bei dem vereinbart ist, dass es sich mangels Kündigung jeweils um einen bestimmten [X.]raum verlängert, auch nach dem 31. August 2001 nur zu dem im Vertrag vereinbarten [X.] gekündigt werden kann (Urteile vom 20. Juni 2007 Œ [X.] ZR 257/06, NJW 2007, 2760 sowie vom 11. Juli 2007 Œ [X.] ZR 230/06, [X.], 728). Damit kommt der Rechtssache keine grundsätzli-che Bedeutung (mehr) zu. 1 Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 2 Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass die Widerbeklagten die Miete für die Monate Januar bis August 2006 schulden, weil die von ihnen im September 2005 erklärte Kündigung das Mietverhältnis erst zum 31. August 2006 beendet hat. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass die [X.] einen Mietvertrag auf bestimmte [X.] mit [X.] haben. Dies ergibt sich sowohl aus der ausdrücklichen Bezeichnung in § 2 3 - 3 - Ziffer 2a des Mietvertrags als auch aus der weiteren Formulierung ("Kündigung auf den als Endtermin vorgesehenen Tag"). Der handschriftliche Verweis auf § 2 Nr. 1 Satz 2 und 3 betrifft die Vereinbarung gestaffelter Kündigungsfristen (zunächst 3 Monate gemäß § 2 Nr. 1 Satz 2, mit der Verlängerung auf 6, 9 bzw. 12 Monate gemäß § 2 Nr. 1 Satz 3). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass damit außerdem die - einem Mietvertrag auf unbestimmte Dauer [X.] - Möglichkeit der Kündigung zum Ende eines beliebigen Monats geschaffen werden sollte. Mit ihrer hiervon abweichenden Interpretation setzt die Revision lediglich ihr eigenes Verständnis an die Stelle der rechtsgeschäftlichen Ausle-gung der betreffenden Klausel durch den Tatrichter. Dies ist revisionsrechtlich unbeachtlich. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zu-stellung dieses Beschlusses. 4 Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.02.2007 - 1 C 788/05 - [X.], Entscheidung vom 24.08.2007 - 3 S 20/07 -

Meta

VIII ZR 249/07

27.05.2008

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2008, Az. VIII ZR 249/07 (REWIS RS 2008, 3803)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3803

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