Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.03.2012, Az. II B 109/11

2. Senat | REWIS RS 2012, 8164

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Gegenstand

Weitergeltungsanordnung des BVerfG für Fachgerichte verbindlich - Unzulässigkeit der isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung


Leitsatz

1. NV: Die vom BVerfG ausgesprochene Weitergeltungsanordnung für eine mit dem GG unvereinbare Rechtsnorm ist für die Gerichte verbindlich. Für die Überprüfung dieser Weitergeltungsordnung durch die Fachgerichte gibt es keine verfahrensrechtliche Handhabe.

2. NV: Die sich aus § 145 FGO ergebene Unzulässigkeit der isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung gilt auch für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Revisionszulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O).

2

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O) muss die Beschwerdebegründung konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Es ist dazu eine bestimmte für die Entscheidung des [X.] erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Es bedarf ferner substantiierter Angaben, inwieweit die aufgeworfene Frage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist (Beschlüsse des [X.] --[X.]-- vom 14. September 2007 [X.], [X.], 25; vom 23. Januar 2007 [X.], [X.] 2007, 912; vom 15. Dezember 2004 [X.], [X.] 2005, 698; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 32, 35). Hat der [X.] bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, ist zu begründen, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung des [X.] zu dieser Rechtsfrage erforderlich sein soll (Gräber/ Ruban, a.a.[X.], § 116 Rz 33, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

3

Für die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob das [X.] ([X.]) zu der in seinem Beschluss vom 7. November 2006  1 BvL 10/02 ([X.]E 117, 1, [X.], 192, unter [X.].) angeordneten Weitergeltung des Erbschaftsteuerrechts bis zum 31. Dezember 2008 befugt war und ob die "nochmalige Überprüfung" dieser Weitergeltungsanordnung geboten ist, fehlen substantiierte Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit bzw. Klärungsfähigkeit in einem künftigen Revisionsverfahren.

4

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] (z.B. Entscheidungen vom 24. November 2010 [X.]/10, [X.] 2011, 441; vom 23. Februar 2006 [X.], [X.] 2006, 1297; vom 8. Mai 2003 IV R 95/99, [X.] 2003, 1054; vom 30. Juli 1997 II R 9/95, [X.]E 183, 235, [X.] 1997, 635) ist eine vom [X.] angeordnete Weitergeltungsanordnung hinsichtlich einer mit dem Grundgesetz (GG) für unvereinbar erklärten Rechtsnorm nach § 31 des Gesetzes über das [X.] für die Gerichte verbindlich. Für die Überprüfung dieser vom [X.] angeordneten vorläufigen Weitergeltung der als verfassungswidrig erklärten gesetzlichen Vorschrift durch die Fachgerichte gibt es keine verfahrensrechtliche Handhabe. Insbesondere kommt auch eine erneute Befassung des [X.] durch eine fachgerichtliche Vorlage nach Art. 100 GG nicht in Betracht, weil die Weitergeltungsanordnung materiell-rechtlich nicht überprüfbar ist und in verfahrensrechtlicher Hinsicht an der materiellen Rechtskraft der Entscheidung des [X.] teilhat ([X.]-Urteile vom 16. November 2011 [X.]/09; vom 21. Juli 2004 [X.], [X.] 2005, 513).

5

2. Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass ihm das Finanzgericht ([X.]) die Kosten des Klageverfahrens auferlegt hat, ist die Beschwerde gemäß § 145 [X.]O unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht ein Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentscheidung eingelegt wird. Die sich aus § 145 [X.]O ergebende Beschränkung gilt auch für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ([X.]-Beschlüsse vom 28. Juni 2006 [X.], [X.] 2006, 2097; vom 11. November 2002 [X.]/02, [X.] 2003, 331). Da demgemäß Entscheidungen des [X.] im Kostenpunkt nur zusammen mit der Hauptsache angefochten werden können, der Kläger jedoch --wie im [X.] keine Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 [X.]O dargelegt hat, war sein Rechtsmittel insoweit als unzulässig zu verwerfen.

Meta

II B 109/11

14.03.2012

Bundesfinanzhof 2. Senat

Beschluss

vorgehend FG Münster, 29. September 2011, Az: 3 K 2466/05 F, Urteil

§ 31 BVerfGG, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 145 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.03.2012, Az. II B 109/11 (REWIS RS 2012, 8164)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8164

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1 BvL 10/02

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