LG Wiesbaden, Urteil vom 30.11.2016, Az. 11 O 10/15

3. Kammer für Handelssachen | REWIS RS 2016, 18120

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Gegenstand

Softwareentwicklung im SCRUM-Verfahren: Einstufung als Werkvertrag [Aufgehoben]


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Ausgleich von Rechnungen aus dem [X.]raum September 2012 bis Januar 2013 über netto 197.986,80 Euro abzüglich geleisteter Zahlungen der [X.]n, wobei die Klägerin geltend macht 53.416,81 Euro für die Rechnung vom 31.01.2012 sowie Ausgleich der Rechnungen vom 30.11. und 31.12.2012.

Geplant war von Seiten der [X.]n eine Internet-Plattform, um ehemalige Soldaten und potentielle Arbeitgeber aus der Wirtschaft zusammenzubringen. Über die Zusammenarbeit schlossen die Parteien einen [X.]. Hierzu kann auf die Anlage [X.] verwiesen werden. Anschließend verhandelten sie über einen [X.], der letztlich nicht unterzeichnet wurde. Hierzu kann auf die Anlage [X.] verwiesen werden.

Nach Abschluss des [X.] nahmen die Parteien ihre Arbeit auf. Die Parteien vereinbarten, das Projekt im sogenannten [X.] durchzuführen. Das [X.] ist eine Methode sogenannter agiler Softwareentwicklung. Bei diesem Verfahren erfolgt die Softwareerstellung in kleinen Schritten orientiert an den vom Auftraggeber fortlaufend definierten Aufgaben oder vorgegebenen, in der Software abzubildenden Sachverhalten, ohne dass zuvor das Endergebnis der Entwicklung festgelegt ist. Diese Methode eignet sich besonders in den Fällen, in denen der Auftraggeber selbst nicht über genügende Kenntnisse verfügt, um wie bei der klassischen Softwareerstellung ein Lasten- und Pflichtenheft zu erstellen. Der Kunde beschreibt am Anfang in Umrissen, was er möchte. Durch die Entwicklung sogenannten Sprints wird die Software dann zur Projektreife entwickelt und programmiert. Der [X.] ist dafür verantwortlich, dass das Projekt gelinkt und das gewünschte Ergebnis erreicht wird. Die Klägerin stellte im vorliegenden Fall den [X.] und das [X.]. Die [X.] war der sogenannte Projekt-Owner und Trägerin des Projekts. Hierbei hatte die [X.] Zugang zu dem eingesetzten [X.] sowie zu dem [X.] und zu einem Test-Softwaresystem. Anfang 2014 verhandelten die Parteien über eine Projektbeendigung gegen Zahlung weiterer 100.000,00 Euro. Die [X.] leistete am 07.04.2014 eine Zahlung von 10.000,00 Euro.

Bereits ein Jahr zuvor hatten die Parteien eine Ratenzahlungsvereinbarung vom 11./17.04.2013 geschlossen, die die Klägerin am 04.10.2013 mangels Eingang der Septemberrate gekündigt hatte.

Die Klägerin ließ die [X.] durch Anwaltsschreiben vom [X.] (K9) zur Zahlung von 217.734,30€ bis 12.7.14 auffordern. Die [X.] lehnte eine Zahlung ab (K10).

Die Klägerin trägt vor, dass sie in erster Linie Beratungsleistungen erbracht habe, indem sie die [X.] bei der Erstellung der Stories beraten habe. Die [X.] sei stark in das Tagesgeschehen eingebunden gewesen und habe sich der Klägerin als ausführendes Organ bedient, um selbst die Plattform zu erstellen. Die Herren Sp und Dr. v S hätten selbst die Vorgaben gegeben und diese als Eintragungen in das Ticket-System vorgenommen. Die [X.] habe die maßgeblichen Entscheidungen für die Entwicklung getroffen.

Die Klägerin hält die Regelungen der Parteien im [X.] für verbindlich, da es zum Abschluss des abgestimmten [X.]es nicht mehr gekommen sei. Die Klägerin vertritt ferner die Auffassung, dass die [X.] durch den Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung die bis dahin von ihr erstellten Leistungen abgenommen habe. Einziger Einwand der [X.]n sei eine fehlende Dokumentation, die sie jederzeit mit einer dafür üblichen Software in Form eines Dokuments erzeugen könne und auch erzeugt habe. Zur Nacherfüllung sei sie nie aufgefordert worden. Ihre Leistungen seien, sollte man Werkvertragsrecht unterstellen, auch abnahmefähig. Soweit sie Programmierleistungen für die Plattform [X.] erbracht habe, seien diese ordnungsgemäß dokumentiert worden. Die [X.] habe sie zur Nacherfüllung der vermeintlich fehlerhaften Dokumentation nie aufgefordert. Die von ihr auf Basis der Aufzeichnungen im [X.] und der [X.] erbrachte Dokumentation versetze einen fachkundigen Dritten auch in die Lage das Projekt [X.] fortzuführen.

Die Klägerin trägt weiter vor, dass in dem geltend gemachten Betrag von 155.854,30 [X.] in Höhe von 70.594,87 Euro brutto enthalten seien sowie Beratungsleistungen in Höhe von 83.706,01 Euro brutto und die Lizenzgebühren in Höhe von 1.693,42 Euro. Die Programmierleistungen will die Klägerin unter der Kategorie Softwareengineering erbracht haben.

Nach [X.] beruft sich die Klägerin auf die zwischen den Parteien abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung, die sie als deklaratorisches Schuldanerkenntnis bewertet. Mit dem Abschluss dieser Vereinbarung habe die [X.] vorbehaltlos bestätigt, dass auf Grundlage des [X.] sowie weiterer Aufträge im Rahmen des [X.] in Höhe von bislang 235.606,30 Euro entstanden seien. Sie ist der Auffassung, dass eine Dokumentation zum [X.]punkt des Abschlusses der Ratenzahlungsvereinbarung nicht geschuldet gewesen sei. § 2 Abs. 6 des [X.] schreibe keinen Fälligkeitszeitpunkt für die Ablieferung einer Dokumentation der Architektur und des Codes vor, deren Beschaffenheit im Übrigen nur mittlerer Art und Güte sein müsse. Die Klägerin ist der Auffassung, dass das vom Gericht eingeholte Gutachten überflüssig sei. Sie ist ferner der Auffassung, dass die [X.] mit etwaigen Mängelanzeigen bezüglich der bereits erbrachten Leistungen ausgeschlossen sei durch den Abschluss einer vorbehaltlosen Ratenzahlungsvereinbarung. Dies ergebe sich auch aus der Vorschrift des § 377 HGB und der vorbehaltlosen Entgegennahme der Leistungen der Klägerin durch die [X.]. Die Klägerin vertritt nunmehr die Auffassung, dass es auf die Einordnung des Vertrages als Werk- oder Dienstvertrag nicht ankomme, da die Parteien jedenfalls eine Vergütung und Abrechnung nach Aufwand vereinbart hätten. Sie habe durch die Vorlage der Stundenaufstellungen die benötigte [X.] dargelegt. Schließlich verweist die Klägerin darauf, dass sich die bei vorzeitiger Beendigung der Projektarbeit ergebende Unvollständigkeit der Teilleistung kein Mangel der Leistung darstelle, sodass eine unzureichende Dokumentation ebenfalls einen Mangel nicht begründen könne.

Die Klägerin beantragt,

1. die [X.] wird verurteilt, an die Klägerin 155.854,30 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.02.2013 zu zahlen.

2. Die [X.] wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 2.874,92 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die [X.] beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die [X.] ist der Auffassung, dass der [X.] unterfalle und von der Klägerin im umfangreichen Maße Programmierarbeiten durchgeführt worden seien, die die Klägerin nicht ausreichend dokumentiert habe. Bereits im Oktober 2012 habe der Projektverantwortliche der Klägerin im Einzelnen festgehalten, dass und zu welchen Bedingungen eine Abnahme der Leistungen der Klägerin stattfinden müsse. Eine Abnahme der Leistungen der Klägerin habe wegen des Abbruchs des Projektes nie stattgefunden. Auch dem abgestimmten Vertragsentwurf lasse sich entnehmen, dass Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin die Programmierung gewesen sei. Sie habe die Ratenzahlungsvereinbarung aufgrund der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Klägerin abgeschlossen, wobei sie die Leistungen der Klägerin nicht überprüft habe und auch nicht überprüft haben könne. Die eigentliche Projektumgebung bei der Klägerin sei geschützt gewesen. Erst nach dem [X.] und Untersuchung der vorhandenen Programmierleistungsergebnisse seien die unbrauchbaren Leistungen der Klägerin festgestellt worden. So habe die Klägerin ihre Softwareerstellung nicht hinreichend dokumentiert. Ihre Leistungen seien auch nicht abnahmefähig.

Die [X.] beruft sich auf prozessuale Verspätung der nach [X.] vorgebrachten Argumente der Klägerin. Die Klägerin habe ihre Arbeiten auch nicht stets mangelfrei erbracht. Der [X.]n sei erst am 24.04.2014 umfassend Zugang zu den bis dahin erbrachten Leistungen gewährt worden. Vor diesem [X.]punkt habe sie Mängel auch nicht rügen können.

Die [X.] verweist darauf, dass die Parteien eine [X.] geschlossen haben, der als solcher grundsätzlich nicht rechtsverbindlich sei und auch keine Aussage über die Rechtsnatur des Vertrages treffe. Die Parteien hätten dann im Laufe der Zusammenarbeit versucht, einen Werkvertragstext abzuschließen, der als ausformuliertes Dokument bis zur Unterschriftsreife gebracht worden sei. Die Klägerin habe ihr auch "definitions of done" als Kriterien einer abnahmereifen Leistung mitgeteilt. Die [X.] vertritt die Auffassung, dass eine Abänderung des [X.] eine Vertragsänderung der bisherigen Zusammenarbeit, nicht aber ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstelle. Es handele sich bei der Ratenzahlungsvereinbarung auch nur um eine Fälligkeitsvereinbarung. Es sei gerade kein Anerkenntnis vereinbart worden. Da die Klägerin eine abnahmereife Teilleistung zu keinem [X.]punkt abgeliefert habe, stehe ihr ein weiterer Vergütungsanspruch nicht zu.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme kann auf das Gutachten des Dipl.-Informatikers [...] vom 30.05.2016 ([X.] 205 ff. d.A.) verwiesen werden.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die in den Akten befindlichen Urkunden und Schriftstücke sowie auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts unterfällt das hier vorliegende Vertragsverhältnis, das durch den [X.] vom 05./07.09.2012 dem Rahmen nach festgelegt wurde, den Vorschriften über Werkverträge. Zwar handelt es sich hier nicht um eine klassische IT-Leistung, sondern um eine Software-Erstellung im sogenannten [X.]. In Abweichung von dem linearen Wasserfallmodell wird bei der agilen Softwareerstellung auf eine vorgeschaltete Planungsphase verzichtet, insbesondere auf die Erstellung eines [X.]. Die Planung ist vielmehr unmittelbarer Bestandteil des [X.] und findet innerhalb der verschiedenen Sprints statt. Im Gegensatz zum klassischen Softwareerstellungsvertrag sind die Verantwortlichkeiten der Beteiligten nicht so deutlich voneinander abgegrenzt. Letztlich bleibt es jedoch auch bei der agilen Software-Erstellung bei der Konzeptionshoheit des Auftraggebers einerseits und der [X.] des Auftragnehmers andererseits.

Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Es kommt darauf an, ob auf dieser Grundlage eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis der Erfolg geschuldet wird. Der von den Parteien im Vorfeld abgeschlossene [X.] enthält keine Regelungen zur Vertragsnatur. Die Parteien haben jedoch unstreitig nach Abschluss des [X.] weiterverhandelt, um eine ausgearbeitete Vertragsgrundlage für ihre Kooperation zu schaffen, die in einen unterschriftsreifen Vertrag gemündet hat, der allerdings von den Parteien nicht unterzeichnet wurde. In diesem Vertragsentwurf haben die Parteien die Leistungen der Klägerin dem Werkvertragsrecht unterstellt. Entscheidend für die Parteien war nicht die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen des Projektes, sondern die Realisierung der angestrebten Plattform. Bereits im Oktober 2012 hat der Projektverantwortliche der Klägerin Abnahmekriterien für die Teilleistungen der Klägerin definiert. Schließlich haben die Parteien innerhalb der verschiedenen Sprints die zu erledigenden Aufgaben und den Umfang der Aufgaben konkret festgelegt. Gegen die Einordnung des Vertrages als Werkvertrag spricht nicht, dass die Parteien eine Vergütungsvereinbarung auf der Grundlage des Zeitaufwandes der Klägerin getroffen haben ([X.], Rdn. 23, zitiert nach Juris).

Der Verzicht auf vorherige Planung und Pflichten ändert daher nach Auffassung des erkennenden Gerichts nichts an der Qualifizierung des [X.] als Werkvertrag, bei dem eine Leistung mittlerer Art und Güte geschuldet ist.

Entgegen der von der Beklagten geäußerten Auffassung scheitert der Vergütungsanspruch der Klägerin nicht daran, dass die Leistung der Klägerin nicht fertiggestellt und abgenommen wurde. Im Hinblick auf die von der Klägerin gekündigte Ratenzahlungsvereinbarung haben die Parteien im Frühjahr 2014 die gemeinsame Zusammenarbeit beendet. Es war angedacht, dass die Beklagte die bisherigen Arbeitsergebnisse der Klägerin für einen Pauschalbetrag in Höhe von 100.000,00 Euro erwerben sollte. In dieser Situation kann die Klägerin Bezahlung des [X.] schon vor Fertigstellung und Abnahme des Werkes verlangen, weil die Beklagte mit dem Ausgleich der fälligen Rechnungen der Klägerin in Verzug war und die Parteien deshalb die Zusammenarbeit beenden wollten.

Der Umfang der von der Klägerin erbrachten Leistungen ist durch die Ratenzahlungsvereinbarung der Parteien vom April 2013 festgelegt worden. Zu diesem Zeitpunkt waren die hier streitgegenständlichen Rechnungen der Beklagten bereits zugegangen. Die Parteien definierten in Ziffer 1 der Ratenzahlungsvereinbarung den Gesamtaufwand, mit dem die Klägerin bislang an dem Projekt gearbeitet hatte, übereinstimmend mit 235.606,30 Euro brutto. Damit haben die Parteien den bis dahin entstandenen Vergütungsanspruch der Klägerin einem Streit entzogen. Die Beklagte räumt in der Klageerwiderung dementsprechend auch ein, dass sie sich in der moralischen Verpflichtung gesehen habe, den angefallenen Arbeitsaufwand bereits vorschussweise abzubezahlen, da die eingetretene Verzögerung bei der Finanzierung in ihre Risikosphäre gefallen sei.

Dass die Parteien mit der Ratenzahlungsvereinbarung vom April 2013 auch die Mangelfreiheit der Leistungen der Klägerin festlegen wollten, lässt sich hingegen der Ratenzahlungsvereinbarung nicht entnehmen, die ausweislich Ziffer 6 auch widerruflich geschlossen wurde. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ratenzahlungsvereinbarung hatte die Beklagte auch gar nicht die technische Möglichkeit, die Arbeitsergebnisse der Klägerin auf ihre Qualität hin zu überprüfen. Ihr waren weder die Programmierungsumgebung, noch die [X.], noch die [X.] zugänglich. Darüber hinaus fehlten der Beklagten die fachlichen Kenntnisse, um eine Bewertung der Arbeitsergebnisse der Klägerin durchzuführen. Aus diesem Grund hatte die Beklagte die Klägerin mit einer agilen Software-Erstellung beauftragt, da sie bereits nicht in der Lage war, ein Pflichtenheft zu erstellen.

Der Werklohnanspruch der Klägerin scheitert daran, dass nach der Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Überzeugung des erkennenden Gerichts feststeht, dass die von ihr erbrachten Teilleistungen mangels einer hinreichenden Dokumentation für die Beklagte unbrauchbar und damit letztlich wertlos sind. Die Behauptung der Klägerin, dass sie ihre Programmierleistungen ordnungsgemäß dokumentiert habe mit Hilfe einer dafür üblichen Software und diese Dokumentation einen fachkundigen Dritten in die Lage versetzt, auf die Arbeitsergebnisse aufzusetzen, hat sich nicht bestätigt. Auch hat die Klägerin nicht, wie zunächst angekündigt, die [X.] für die Beklagte erstellt. Der Sachverständige hat vielmehr den Sourcecode am 27.01.2016 erhalten und anhand dieses Codes die zugehörigen [X.] erstellt. Bei Überprüfung der [X.] hat der gerichtlich bestellte Sachverständige festgestellt, dass eine übergreifende [X.] gefehlt hat. Diese [X.] ist nach den Ausführungen des Sachverständigen essentiell zum Verständnis des Sourcecodes. Ohne die [X.] kann eine Weiterführung der Arbeitsergebnisse der Klägerin durch einen Außenstehenden nicht durchgeführt werden. Der Sachverständige kommt daher zu dem Ergebnis, dass ohne Beratung aus dem früheren Entwicklerteam der Sourcecode der Klägerin samt vorliegender Dokumentation nicht brauchbar ist. Eine Fortsetzung des Projekts auf Basis des vorliegenden Codes komme nur in Betracht, wenn es entweder die Möglichkeit der Beratung aus dem früheren Entwicklerteam gebe oder alternativ eine Dokumentation der [X.] nachgeliefert würde. Aus diesem Grund hat der Sachverständige zusammenfassend die Arbeitsergebnisse der Klägerin in dem vorgefundenen Zustand als unbrauchbar beschrieben.

Die Klägerin kann nicht mit dem Einwand gehört werden, dass der [X.] einen Lieferzeitpunkt für die Dokumentation nicht vorsehe, so dass sie frühestens zum Zeitpunkt der Gesamtabnahme eine nicht näher definierte Dokumentation hätte liefern müssen.

Ausweislich der Vorbemerkung des [X.] und des insoweit übereinstimmenden unstreitigen Sachvortrags der Parteien sollte dem [X.] ein schriftlicher Vertrag über die Realisierung und Projektzusammenarbeit folgen. § 1 des von den Parteien verhandelten [X.] sah danach vor, dass die Klägerin den Entwurf der IT-Architektur, die Implementierung von Datenbanken und Datenmodellen, Business-Logik- und Frontendschichten in der [X.], die Dokumentation der Architektur und des Codes sowie die Übertragung der Entwicklung einer zu definierende Produktionsumgebung inklusive Anlaufunterstützung verantwortet. Dabei war von beiden Parteien vorgesehen, dass die jeweilige Dokumentation der einzelnen Schritte und Arbeitsergebnisse der Klägerin im laufenden Prozess dokumentiert werden sollte. Eine erst mit Abnahme fällige Enddokumentation haben die Parteien weder im [X.] noch im Vertragsentwurf vorgesehen. Diese entspricht im Übrigen dem Modell der agilen Softwareerstellung.

Mithin stehen der Klägerin weitergehende [X.] gegen die Beklagte nicht zu.

Da sich die Beklagte mit dem Ausgleich der eingeklagten Forderung nicht in Verzug befunden hat, ist sie auch nicht verpflichtet, der Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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11 O 10/15

30.11.2016

LG Wiesbaden 3. Kammer für Handelssachen

Urteil

Sachgebiet: O

Zitier­vorschlag: LG Wiesbaden, Urteil vom 30.11.2016, Az. 11 O 10/15 (REWIS RS 2016, 18120)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 18120


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 U 152/16

OLG Frankfurt, 5 U 152/16, 17.08.2017.

Oberlandesgericht Hamm, 5 U 152/16, 06.07.2017.


Az. 11 O 10/15

LG Wiesbaden, 11 O 10/15, 30.11.2016.


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Referenzen
Wird zitiert von

5 U 152/16

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