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PDF anzeigen[X.]/00vom2. Mai 2000in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Kindern u. [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 2. Mai 2000 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Weiden i. d. OPf. vom 10. Januar 2000 wirda) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweitder Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt worden ist ([X.] 4 der Urteilsgründe); insoweit fallen die Kosten des [X.] und die notwendigen Auslagen des Angeklagten [X.] zur [X.]) klargestellt, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchsvon Kindern in 190 Fällen schuldig ist;c) das genannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mitden Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten [X.], an eine andere als Jugendschutzkammer zu-ständige [X.] des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.- 3 -Gründe:1. Auf Antrag des [X.] hat der Senat das [X.] 4 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil des [X.], M. L. , der zur Tatzeit 14 Jahre alt war) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.Damit erledigen sich die von der Revision erhobenen Einwände gegen [X.] des Angeklagten wegen Beleidigung (vgl. dazu BGHSt 36, 145,150).2. Der verbleibende Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in 190 Fällen begegnet keinen rechtlichen Bedenken.3. Wie Revision und [X.] zutreffend ausgeführt haben,enthalten die Strafzumessungserwägungen des [X.] einen Rechts-fehler, soweit die [X.] zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, "daßer sich in der Hauptverhandlung völlig uneinsichtig und ohne Reue zeigte unddie Geschädigten durch sein hartnäckiges Abstreiten der Taten als Lügnerdarstellte" (vgl. dazu BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4, 6, 15,17).a) Auf diesem Rechtsfehler kann, wie der [X.] [X.] hat, der Ausspruch über die verhängten Einzelstrafen - die mit jeweils vierbzw. fünf Monaten Freiheitsstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens lie-gen - nicht beruhen. In all den Fällen, in denen dem Angeklagten [X.] liegt, hat die [X.] jeweils einen minderschweren Fall angenommen, da der inzwischen 60 Jahre alte Angeklagte [X.] einer hirnorganischen Persönlichkeitsveränderung in seinem [X.] 4 -rungsvermögen erheblich vermindert war (§ 21 StGB) und bei den [X.] keine Nachwirkungen der Übergriffe verblieben [X.]) Hingegen vermag der Senat nicht auszuschließen, daß der aufge-zeigte Mangel die Höhe der Gesamtstrafe beeinflußt hat. Es liegt nicht fern,daß im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau der Taten, bei der auch [X.] des [X.] zu würdigen ist (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstrafta-ten 1, 3, 4), sich der zu Unrecht angeführte Straferschwerungsgrund [X.] des Angeklagten ausgewirkt hat.Bei der neu zu treffenden Entscheidung kann wiederum strafmildernd [X.] fallen, daß der Angeklagte bislang sozial eingeordnet und im [X.] straffrei gelebt hat, auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes beson-ders haftempfindlich ist und sich bereits seit dem 6. April 1999 in [X.] Der vom Nebenkläger "auch für das Revisionsverfahren" beantragtenBewilligung von Prozeßkostenhilfe bedarf es nicht, da die Bestellung [X.] "als Beistand" durch Beschluß des [X.] vom3. Dezember 1999 fortwirkt (vgl. [X.]/[X.], StPO 44. [X.] 397 a Rdn. [X.][X.]Nack Wahl
Meta
02.05.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2000, Az. 1 StR 136/00 (REWIS RS 2000, 2407)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2407
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