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5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. September 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. September 2012
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. März 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat nimmt die Höhe der Gesamtstrafe ungeachtet des besonders en-gen Zusammenhangs der Taten (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 2. und 23.
Oktober 1996
2 [X.] und 452/96, [X.]R StGB § 54 Serienstrafta-ten
4 und 5) hin. Auf die Regelung in § 67 Abs. 5 StGB wird hingewiesen.
[X.] Schneider
Dölp
König
Meta
25.09.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2012, Az. 5 StR 440/12 (REWIS RS 2012, 2914)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2914
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