Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2009, Az. XII ZB 184/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5126

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[X.][X.]/04 vom 11. Februar 2009 in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.][X.] Art. 17 Abs. 3 a) Das [X.] Recht kennt keinen Versorgungsausgleich im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 [X.][X.] (im [X.] an den Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - [X.]/05 - zur [X.] bestimmt). b) Zur Beschränkung des regelwidrigen Versorgungsausgleichs auf inländische Versorgungsanrechte im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. [X.][X.], wenn ausländische Anrechte der Parteien [X.] durch eine im Inland zu beachtende Gerichtsentscheidung (z.B. im Rahmen eines mit dem [X.] Recht nicht vergleichbaren ausländischen Versorgungsausgleichs) oder durch eine im Rahmen des ausländischen Scheidungsverfahrens getroffene Parteivereinbarung ausgeglichen worden sind. [X.], Beschluss vom 11. Februar 2009 - [X.]/04 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Februar 2009 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 5. [X.] des [X.] in [X.] vom 5. Juli 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zurückverwiesen. [X.]: 2000 • Gründe: [X.] Beide Parteien sind [X.] St[X.]tsangehörige. Ihre am 11. März 1965 geschlossene Ehe wurde durch Entscheidung der "[X.] Graven-hage"/Niederlande vom 25. März 2002 nach [X.]m Recht rechts-kräftig geschieden. Eine gerichtliche Regelung des Versorgungsausgleichs er-folgte dabei nicht. Bereits seit Juni 1973 haben die Parteien ihren ständigen Wohnsitz in [X.], wo die Antragstellerin (Ehefrau, geboren am 30. Ja-nuar 1942) und der Antragsgegner (Ehemann, geboren am 3. Dezember 1942) den Großteil ihrer in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen und betrieblichen 1 - 3 - Versorgungsanrechte erworben haben. Seit 1. Juni 2003 bezieht der Ehemann eine vorgezogene Altersrente der [X.]. 2 Den Antrag der Ehefrau auf regelwidrige Durchführung des [X.]s nach [X.] Recht hat das Amtsgericht - Familiengericht - zurückgewiesen, weil auch das [X.] Recht einen Versorgungsaus-gleich kenne und deshalb die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 [X.][X.] nicht vorlägen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau hat das [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Ehefrau weiterhin die regelwidrige Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Maßgabe des [X.] Rechts erreichen. 3 I[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 4 1. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Eine Durchführung des Versorgungsausgleichs nach [X.] Recht sei unzulässig. Gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 1 [X.][X.] unterliege der Versorgungsausgleich dem nach Abs. 1 dieser Vorschrift anzuwendenden Recht. Er sei nur durchzuführen, wenn ihn das Recht eines der [X.] kenne, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des [X.] angehörten. Da beide Ehegatten [X.] [X.] - 4 - hörige seien, [X.] die Durchführung des Versorgungsausgleichs grund-sätzlich dem [X.]n Recht. 6 Das [X.] Recht kenne den Versorgungsausgleich im Sinne des Art. 17 Abs. 3 Satz 1 [X.][X.]. Zwar werde ein Teil der [X.]n [X.] nach dem [X.]n "[X.] bei Scheidung" nicht ausgeglichen, auch gewähre dieses Gesetz für den Ausgleich ausländischer Renten lediglich einen Zahlungsanspruch gegen den anderen Ehegatten. Insoweit entspreche der [X.] Versorgungsausgleich nicht dem [X.] Recht. Es sei aber ausreichend, dass das betreffende Heimatrecht einen Versorgungsaus-gleich im Grundsatz "kenne"; dem [X.] Recht entsprechen müsse es [X.] nicht. Nicht erforderlich sei zudem, dass nach dem ausländischen Sach-recht ein umfassender Versorgungsausgleich durchgeführt werde. Das nieder-ländische Recht verwirkliche auch die Zielsetzung des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 [X.][X.]. Danach sei es nicht gerechtfertigt, wenn der Versorgungsausgleich in den Fällen, in denen das nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 [X.][X.] anzuwendende Recht keine Ausgleichsmöglichkeit biete, auch dann nicht durchgeführt werden könne, wenn während der Ehe inländische [X.]en erwor-ben worden seien. Eine solche Ausgleichsmöglichkeit sehe das [X.] "[X.] bei Scheidung" in Art. 1 Abs. 8 aber vor. Schließlich führten auch die von der Antragstellerin dargelegten möglichen praktischen Probleme bei der Durchführung des [X.]s in den [X.] zu keiner abweichenden Bewertung. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 7 2. Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte ist gegeben. Sie ist auch in den Sachen, deren Verfahren sich - wie hier (§ 621 a Abs. 1 8 - 5 - Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) - nach den [X.] der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmt, in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2009 - [X.]/05 - zur [X.] bestimmt und vom 23. Februar 1994 - [X.] ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825). Weil beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, folgt nach Maßgabe des autonomen Rechts die internationale Zuständigkeit für die Ehescheidung aus § 606 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Wegen des sachlichen Bezugs zwischen Ehescheidung und [X.] ist damit zugleich die - in der Verordnung ([X.]) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 ([X.]) nicht geregelte - internati-onale Zuständigkeit für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ge-geben (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - [X.]/05 - zur [X.] bestimmt). Unerheblich ist dabei, dass das Verfahren über den [X.] selbständig durchgeführt wird (Senatsbeschluss vom 3. Februar 1993 - [X.] ZB 93/90 - FamRZ 1993, 798). 3. Im Ansatz zutreffend geht das [X.] davon aus, dass die in den [X.] erfolgte rechtskräftige Ehescheidung der Parteien in [X.] anzuerkennen ist (Art. 21 Abs. 1 [X.]) und der [X.] regelwidrige Versorgungsausgleich nachträglich in einem isolierten Verfahren durchgeführt werden kann, sofern die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 [X.][X.] vorliegen (Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1993 - [X.] ARZ 29/93 - NJW-RR 1994, 322, 323). Dabei hat das [X.] aber ver-kannt, dass hier nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.][X.] wegen der inländi-schen Anrechte des Ehemanns die Möglichkeit eines regelwidrigen [X.]s nach [X.] Recht gegeben ist. 9 a) Nach Art. 17 Abs. 1 [X.][X.] unterliegt die Scheidung dem Recht des St[X.]tes, das bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für die 10 - 6 - allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Das ist nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 [X.][X.] vorrangig das Recht, dem beide Ehegatten angehören oder [X.] der Ehe zuletzt angehörten - im vorliegenden Fall also [X.]s Recht. Diesem [X.] unterliegt nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 [X.][X.] auch der Versorgungsausgleich. Kann aber danach ein Versorgungsausgleich nicht stattfinden, weil ihn das berufene ausländische [X.] nicht kennt, so ist nach [X.] internationalem Privatrecht auf Antrag gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 2 [X.][X.] dennoch ein Versorgungsausgleich nach [X.] Recht durchzuführen, wenn der andere Ehegatte - wie hier - in der Ehe-zeit eine inländische [X.] erworben hat (Satz 2 Nr. 1) oder die allgemeinen Wirkungen der Ehe während eines Teils der Ehezeit einem Recht unterlagen, das den Versorgungsausgleich kennt (Satz 2 Nr. 2), und dies im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Ehe nicht der Billigkeit widerspricht (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - [X.]/05 - zur [X.] bestimmt). b) Der Senat hat hierzu nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass nach [X.]m Recht kein Versorgungsausgleich im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 [X.][X.] stattfindet. Ein mit dem [X.] [X.] strukturell vergleichbares Rechtsinstitut ist dem niederländi-schen Recht nicht bekannt (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - [X.]/05 - zur [X.] bestimmt). 11 [X.]) Dem eigentlich nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 [X.][X.] be-rufenen ausländischen [X.] ist dann ein Versorgungsausgleich im Sinne des [X.] Internationalen Privatrechts materiell "bekannt", wenn der Kern-gehalt des betreffenden [X.] mit den wesentlichen Strukturmerkma-len des [X.] Versorgungsausgleichs vergleichbar ist. Die ausländische Regelung muss deshalb darauf gerichtet sein, anlässlich der Scheidung die [X.] - 7 - sentlichen in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte unabhängig von Bedürfnis, Leistungsfähigkeit und Güterstand der Ehegatten nahezu hälftig [X.] und dem [X.] möglichst eigene Ansprüche gegen einen Versorgungsträger zu verschaffen. Hierfür ist es grundsätzlich ausrei-chend, wenn die ausländische Rechtsordnung einen dem (subsidiären) deut-schen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entsprechenden Ausgleichsme-chanismus vorsieht. Weil Art. 17 Abs. 3 [X.][X.] insbesondere den angemes-senen Ausgleich in [X.] erworbener Anrechte ermöglichen möchte, muss das berufene [X.] aber vor allem einen mit dem [X.] Recht strukturell vergleichbaren Ausgleich "ausländischer" (hier also [X.]r) [X.] vorsehen (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - [X.]/05 - zur [X.] bestimmt). [X.]) Der Versorgungsausgleich nach der [X.]n Konzeption ist nicht in allen relevanten Bereichen mit den wesentlichen Strukturmerkmalen des [X.] Versorgungsausgleichs vergleichbar, weshalb wegen der in [X.] erworbenen (ehezeitlichen) Versorgungsanrechte des Ehemanns die Möglichkeit zur regelwidrigen Anwendung des [X.] Rechts nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.][X.] eröffnet ist. 13 Das zum 1. Mai 1995 in den [X.] in [X.] getretene Gesetz über die Ausgleichung von [X.] bei Scheidung ("Wet verevening pensioenrechten [X.]" [[X.]]; abgedruckt in [X.]/[X.] Ehe- und Kindschaftsrecht "Niederlande" S. 173 ff.) regelt die Verteilung von in der Ehezeit aufgebauten [X.] bei Privat- oder Be-triebspensionskassen (im Sinne von Art. 1 Abs. 4 bis 6 [X.]) nach Scheidung bzw. nach Trennung von Tisch und Bett, indem es dem [X.] kraft Gesetzes abgeleitete Ansprüche gegen den Versorgungsträger zur Verfü-gung stellt (Art. 2 Abs. 2 [X.]). Die anteilige Auszahlung der [X.] - 8 - tersrente durch den Versorgungsträger bleibt dabei nach Art. 2 Abs. 3 und 4 [X.] grundsätzlich abhängig von dem Rentenanspruch des Ehegatten, der die Altersrente aufgebaut hat. Gemäß Art. 7 Abs. 2 [X.] ist der an den [X.] zu zahlende Teil der Rente bzw. der anteilige Rentenan-spruch aber grundsätzlich vor Verfügungen des [X.] geschützt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - [X.]/05 - zur Veröffentli-chung bestimmt; [X.] FamRBint 2006, 15, 18). Die Regelungen des [X.] sind damit zwar grundsätzlich mit dem (subsi-diären) [X.] schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§§ 1587 f ff. [X.]) vergleichbar. Allerdings stellen sie dem [X.] für den im An-wendungsbereich des Art. 17 Abs. 3 [X.][X.] bedeutsamen Ausgleich "auslän-discher" (hier also [X.]r) Anrechte nach Art. 1 Abs. 8 [X.] nur Ansprüche gegen den anderen Ehegatten zur Verfügung, ohne dass ihm (mit § 1587 i [X.] vergleichbare) [X.] zustehen und ohne dass die [X.] (wie in § 3 a Abs. 5 [X.] vorgesehen) unter bestimmten Vorausset-zungen gegen ein Vorversterben des [X.] abgesichert sind (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - [X.]/05 - zur [X.] bestimmt). Zudem macht Art. 1 Abs. 8 [X.] den Ausgleich ausländischer An-rechte von der Anwendbarkeit des [X.]n Güterrechts abhängig. Ein in [X.] lebendes [X.]s Ehep[X.]r, das [X.]s Güterrecht vereinbart hat (vgl. Art. 15 Abs. 2 [X.][X.]), wäre deshalb nach niederländi-schem Recht zu scheiden (Art. 17 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 [X.][X.]), ohne dass nach dem [X.] [X.] Versorgungsanrechte auszugleichen wären (Se-natsbeschluss vom11. Februar 2009 - [X.]/05 - zur [X.] be-stimmt). 15 Ob diese schwache Ausgestaltung des Anspruchs nach Art. 1 Abs. 8 [X.] für sich genommen gegen eine Qualifizierung der [X.]n Rege-16 - 9 - lung als Versorgungsausgleich im Sinne von Art. 17 Abs. 3 [X.][X.] spricht, kann indes dahinstehen. Dem [X.]n Recht ist ein Versorgungsaus-gleich jedenfalls deshalb unbekannt, weil es die [X.] (anders als das [X.] Recht) nicht dem Wertausgleich unterzieht, was in [X.] mit internationalem Bezug zu einer erhebli-chen Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes führen kann (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - [X.]/05 - zur [X.] bestimmt). 4. Die angefochtene Entscheidung konnte demnach nicht bestehen blei-ben. Das Verfahren war an das [X.] zurückzuverweisen, damit es die in der Ehezeit erworbenen Anrechte der Parteien ermittelt und auf den [X.] den Versorgungsausgleich nach [X.] Recht durchführt, soweit dies im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten auch während der nicht im Inland verbrachten Zeit nicht der Billigkeit wider-spricht (Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. [X.][X.]). 17 a) Durch die Aufnahme einer [X.] sollte Art. 17 Abs. 3 Satz 2 [X.][X.] so flexibel gestaltet werden, dass eine den Belangen aller Beteiligten entsprechende gerechte Lösung in jedem Einzelfall eines berechtigten Bedürf-nisses nach einem Versorgungsausgleich möglich sein sollte (Senatsbeschluss vom 23. Februar 1994 - [X.] ZB 39/93 - FamRZ 1994, 826). Ob die Durchführung der Billigkeit widerspricht, hat das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ohne dabei auf die in der [X.] genannten Anhaltspunkte beschränkt zu sein (vgl. Senatsbeschluss vom 10. November 1999 - [X.] ZB 132/98 - [X.], 418, 419). 18 b) In diesem Zusammenhang ist auch der Vortrag des Antragsgegners zu berücksichtigen, die Parteien hätten sich im Rahmen des Scheidungsverfah-rens in den [X.] abschließend darauf verständigt, dass die niederlän-19 - 10 - dischen Pensionsanrechte des Antragsgegners aus einer betrieblichen [X.] zu teilen sind. Zwar ist im Falle der regelwidrigen Durchführung des Versorgungsausgleichs der Wertausgleich nicht nur auf inländische Anrechte beschränkt (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - [X.]/05 - zur [X.] bestimmt). Ist allerdings ein ausländisches Anrecht bereits durch eine im Inland zu beachtende Gerichtsentscheidung (z.B. im Rahmen eines mit dem [X.] Recht nicht vergleichbaren ausländischen Versorgungsaus-gleichs) oder durch eine im Rahmen des ausländischen Scheidungsverfahrens verbindlich getroffene Parteivereinbarung ausgeglichen, so ist dies bei der An-wendung des [X.] Rechts unter Billigkeitsgesichtspunkten zu [X.]. [X.] Frau Richterin am Bundesgerichtshof
[X.] [X.] ist krankheitsbedingt verhindert zu unterschreiben. [X.] [X.] Dose Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.02.2004 - 13a [X.]/04 - OLG [X.], Entscheidung vom 05.07.2004 - 15 UF 60/04 -

Meta

XII ZB 184/04

11.02.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2009, Az. XII ZB 184/04 (REWIS RS 2009, 5126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5126

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