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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:310516B1STR22.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 [X.]/16
vom
31. Mai
2016
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
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2
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 31. Mai
2016
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Stuttgart vom 30.
September 2015 wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, dass der Angeklagte des unerlaubten [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Aufklärungsrüge mit der Angriffsrichtung der unterlassenen Heranziehung eines Sachverständigen erhoben wird, erweist sie sich ebenfalls als unzulässig. Denn hierfür fehlt es an einer bestimmten Behauptung dazu, welche Tatsache das [X.] hätte aufklären können und warum es sich dazu habe gedrängt sehen müssen (vgl. nur [X.], Urteil vom 23. September 2014
2 [X.]). Allein die Behauptung, der Sachverständige hätte eine behandlungsbedürftige Abhängigkeit festgestellt, kann den Vortrag konkreter Umstände, die zu dieser Feststellung hätten führen können, nicht ersetzen. Solche ergeben sich auch nicht aus den ergänzend heranzuziehenden Urteils-konsumierte, jedoch weder Entzugserscheinungen, noch Leistungsbeeinträch-tigungen hatte und den [X.] vor geraumer Zeit komplett und ohne thera-peutische Intervention aufgeben konnte.
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3
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Die Neufassung des Urteilstenors erfolgte aus den vom [X.] aufgezeigten Gründen.
Graf
Jäger Cirener
Fischer Bär
Meta
31.05.2016
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2016, Az. 1 StR 22/16 (REWIS RS 2016, 10766)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 10766
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