Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.09.2022, Az. XII ZB 163/22

12. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 5876

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Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 16. März 2022 wird verworfen.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Eine Festsetzung des [X.] (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil dem Beteiligten zu 4 die Beschwerdeberechtigung für ein Rechtsmittel im eigenen Namen fehlt.

2

Der Beteiligte zu 4 ist durch den angefochtenen Beschluss des [X.] nicht formell beschwert. Die am 21. April 2021 eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts hat der Beteiligte zu 4 - anders als dies im Rubrum und in der [X.] der landgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck kommt - nicht in eigenem Namen, sondern ausdrücklich im Namen der Betroffenen (als deren Vorsorgebevollmächtigter) eingelegt.

3

Der Beteiligte zu 4 ist durch die angefochtene Entscheidung auch nicht materiell beschwert. Eine Rechtsbeschwerdebefugnis des (früheren) [X.] im eigenen Namen besteht mangels unmittelbarer Beeinträchtigung eigener Rechte nicht; unabhängig von der Wirksamkeit des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht kann der frühere Bevollmächtigte deshalb nur im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Bestellung eines Betreuers einlegen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2018 - [X.] 387/18 - FamRZ 2019, 466 Rn. 9). Ob der Beteiligte zu 4 zu dem Personenkreis gehört, der - bei einer Beteiligung im erstinstanzlichen Verfahren - seine Beschwerdeberechtigung für die Rechtsbeschwerde aus § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG herleiten könnte, kann dahinstehen. Denn auch ein in § 303 Abs. 2 FamFG genannter Beteiligter eines Betreuungsverfahrens, der nicht selbst eine Erstbeschwerde führt, hat kein Recht, sich gegen die den amtsgerichtlichen Beschluss lediglich bestätigende Beschwerdeentscheidung mit der Rechtsbeschwerde zu wenden (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2021 - [X.] 383/21 - FamRZ 2022, 654 Rn. 3 mwN).

Dose     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Botur     

      

Guhling     

      

Meta

XII ZB 163/22

28.09.2022

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Zwickau, 16. März 2022, Az: 9 T 94/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.09.2022, Az. XII ZB 163/22 (REWIS RS 2022, 5876)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5876

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