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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 343/12
vom
22. August
2012
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren Bandendiebstahls u.a.
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. August
2012
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] (Allg.) vom 28. Februar 2012 aufgehoben, so-weit es das [X.] abgelehnt hat, die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurück-verwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in sechs Fällen, Bandendiebstahls in sieben Fällen sowie versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die auf eine Verfahrens-
und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die [X.] der verhängten Strafen wendet. Dagegen hat die Entscheidung des [X.]s, die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, keinen Bestand (§ 349 Abs. 4 StPO).
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Das [X.] hat diese Entscheidung zwar damit begründet, es lägen keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor. Es hat sich aber nicht mit der vorrangigen Frage befasst, ob dem Angeklagten eine positive Kriminalprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden kann. Dies begeg-net deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die ggf. bestehende Erwartung, der Angeklagte werde sich künftig straffrei führen, auch für die Be-urteilung bedeutsam sein kann, ob besondere Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB angenommen werden können ([X.], Beschluss vom 21. September 2006 -
4 [X.], [X.], 375 mwN);
ebenso verhält es sich mit den einer eventuellen günstigen Prognose zugrunde liegenden Umständen.
Auf diesem Mangel kann die Entscheidung beruhen, weil nicht [X.] ist, dass das Tatgericht dem erstmalig zu einer Freiheitsstrafe verur-teilten Angeklagten, dessen letzte festgestellte Tat schon zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils mehr als anderthalb Jahre zurücklag (zu diesem Ge-sichtspunkt vgl. [X.], Urteil vom 15. Januar 1992 -
2 [X.]), eine günsti-ge Kriminalprognose gestellt und -
bei Würdigung dieses Gesichtspunktes im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB -
die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zur Be-währung ausgesetzt hätte. Über die [X.] ist daher nochmals zu befinden.
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Einer Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen bedarf es nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Hierzu nicht in Widerspruch stehende ergänzende Feststellungen sind zulässig.
[X.]Wahl Jäger
Sander Cirener
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Meta
22.08.2012
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2012, Az. 1 StR 343/12 (REWIS RS 2012, 3754)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3754
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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