Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.01.2011, Az. 7 AZR 194/09

7. Senat | REWIS RS 2011, 10528

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Gegenstand

Befristetes Arbeitsverhältnis - mittelbare Vertretung - Kausalzusammenhang


Tenor

Die Revision des beklagten [X.] gegen das Urteil des [X.]arbeitsgerichts Köln vom 26. Januar 2009 - 5 [X.] 1025/08 - wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund [X.]efristung am 31. Dezember 2007 geendet hat.

2

Die Klägerin war seit dem 5. August 1999 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge beim beklagten Land als Justizangestellte beschäftigt. Ab dem 1. Januar 2002 war sie als Geschäftsstellenverwalterin in einer Serviceeinheit beim Handelsregister eingesetzt und in der Vergütungsgruppe ([X.]) [X.] nach der Anlage 1a zu § 22 Abs. 1 des [X.] ([X.]) eingruppiert. Aufgrund [X.] wurde sie ab dem 1. Januar 2005 nach der [X.] Vb [X.] vergütet. Nach den am 1. November 2006 in [X.] getretenen Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) und zur Überleitung der [X.]eschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) ist die [X.] [X.] [X.] der [X.] 8 [X.] sowie die [X.] Vb [X.] der [X.] 9 [X.] zugeordnet.

3

Der letzte, am 14. Dezember 2006 geschlossene Arbeitsvertrag der Parteien war für die [X.] vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 befristet. In § 1 dieses Arbeitsvertrags ist angegeben:

        

„Frau M wird ab 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 ... bei dem Amtsgericht Köln in der derzeitigen [X.]eschäftigung als Geschäftsstellenverwalterin in einer Serviceeinheit bei den [X.] befristet weiterbeschäftigt und zwar wegen Vorliegen des folgenden sachlichen Grundes:

        

Zur Vertretung der Mitarbeiterin R, die in der [X.] vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 Sonderurlaub erhalten hat.

        

...“   

4

[X.] ist beim beklagten Land seit dem 20. August 1994 zunächst befristet und seit dem 26. August 2006 auf unbestimmte [X.] als Justizangestellte beschäftigt. [X.]is zum [X.]eginn ihres Erziehungsurlaubs im Jahr 2001 war sie beim [X.] in der Grundbuchabteilung eingesetzt und für die Grundbucheintragungen zuständig. § 2 ihres Arbeitsvertrags vom 22. August 1994 weist ihre Eingruppierung in der [X.] VII [X.] aus; diese [X.] ist nach der Überleitung in den [X.] dessen [X.] 5 zugeordnet. Frau [X.] entfiel während ihrer Abwesenheit durch die Umstellung der Grundbuchabteilungen auf ein EDV-System. Ab dem 22. November 2004 wurde [X.] Sonderurlaub ohne Fortzahlung der [X.]ezüge nach § 50 [X.] gewährt. In begleitenden Vermerken zu den Verfügungen des beklagten [X.] über die Verlängerung der [X.] war jeweils angegeben: „zum Stellenplan: [X.] 66 V c“ bzw. „zum Stellenplan: [X.] 9/41“.

5

Mit ihrer am 9. Januar 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der [X.]efristung ihres Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, es fehle an dem für den Sachgrund der Vertretung notwendigen Kausalzusammenhang. Dem beklagten Land wäre es nicht möglich gewesen, [X.] die von der Klägerin geschuldeten Tätigkeiten zuzuweisen.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der [X.]efristungsabrede vom 14. Dezember 2006 aufgelöst worden ist.

7

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe [X.] mittelbar vertreten. Dieser würden bei ihrer Rückkehr die Aufgaben einer Servicekraft in der Handelsregisterabteilung bei gleichzeitiger Umgruppierung in die [X.] 8 [X.] zugewiesen. Die hierzu erforderliche Änderung des Arbeitsvertrags mit [X.] sei wegen des Wegfalls ihres Arbeitsplatzes in der Grundbuchabteilung vorgegeben.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die [X.]erufung des beklagten [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land weiterhin das Ziel der Klageabweisung. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Befristungskontrollklage zu Recht stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2007 geendet. Die Befristung ist mangels eines sie nach § 14 Abs. 1 [X.] rechtfertigenden sachlichen Grundes unwirksam.

I. Der Klageantrag ist zulässig. Insbesondere ist er hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. In ihrem Antrag hat die Klägerin zwar den arbeitsvertraglich vereinbarten [X.] nicht bezeichnet. Aus dem formulierten Begehren und dessen Begründung ergibt sich aber, dass sie sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2006 vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2007 wendet.

II. Die Klage ist begründet. Die Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. Dezember 2007 ist rechtsunwirksam. Sie ist weder durch den Sachgrund der Vertretung noch durch einen sonstigen Sachgrund gerechtfertigt.

1. Die zur Überprüfung stehende [X.] im Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2006 ist nicht durch den Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] iVm. § 21 Abs. 1 BErzGG (in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung) gerechtfertigt.

a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Der Sachgrund der Vertretung wird ua. für den Fall einer auf Tarifvertrag beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes konkretisiert durch § 21 Abs. 1 BErzGG (seit 1. Januar 2007: § 21 Abs. 1 BEEG).

b) Der Sachgrund der Vertretung liegt nicht vor.

aa) Der Grund für die Befristung liegt in [X.] darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmer in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Arbeitnehmers rechnet. Damit besteht an der Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Arbeitnehmer obliegenden Aufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Der Sachgrund der Vertretung setzt nicht voraus, dass der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt. Der Vertreter kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden. Die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgt, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Fehlt dieser Kausalzusammenhang, ist die Befristung nicht durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Werden dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ohne tatsächliche Neuverteilung der Arbeitsaufgaben Tätigkeiten zugewiesen, die der vertretene Mitarbeiter zu keinem Zeitpunkt ausgeübt hat, besteht der erforderliche Kausalzusammenhang, wenn der Arbeitgeber tatsächlich und rechtlich in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Falle seiner Weiterarbeit nicht seine bisherigen Tätigkeiten, sondern den Aufgabenbereich des Vertreters zu übertragen. Außerdem ist bei dieser Fallgestaltung zur Darlegung des Kausalzusammenhangs zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten, etwa durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag, erkennbar gedanklich zuordnet. Nur dann ist gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht ([X.] 14. April 2010 - 7 [X.] - Rn. 16 mwN, [X.] [X.] § 14 Nr. 72 = EzA [X.] § 14 Nr. 65).

[X.]) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist kein Vertretungsfall gegeben.

(1) Allerdings hat das beklagte Land die erforderliche Zuordnung der Arbeitsaufgaben der Klägerin zu einem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer vorgenommen. Der Sachgrund der Vertretung ist in § 1 des Arbeitsvertrags der Parteien dokumentiert. Danach wurde die Klägerin zur Vertretung der Mitarbeiterin R beschäftigt.

(2) [X.] wäre aber ohne die vorübergehende Abwesenheit der Mitarbeiterin R rechtlich nicht in der Lage gewesen, dieser die der Klägerin zugewiesenen Aufgaben zu übertragen. Das Direktionsrecht des beklagten [X.] gegenüber [X.] erstreckte und beschränkte sich auf alle Tätigkeiten, die der [X.]. [X.] (nunmehr zugeordnet der [X.] 5 TV-L) entsprechen. Die von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten entsprachen hingegen den Merkmalen der [X.]. [X.] (nunmehr zugeordnet der [X.] 8 TV-L) und - nach [X.] - der [X.]. [X.] (nunmehr zugeordnet der [X.] 9 TV-L).

(a) Nach § 106 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingung nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt ist. Der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst ist grundsätzlich verpflichtet, jede ihm zugewiesene Tätigkeit zu verrichten, die dem Merkmal seiner Vergütungsgruppe entspricht, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Neue Tätigkeiten können ihm zugewiesen werden, soweit sie die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllen (vgl. [X.] 14. April 2010 - 7 [X.] - Rn. 22 mwN, [X.] [X.] § 14 Nr. 72 = EzA [X.] § 14 Nr. 65).

(b) [X.] wäre rechtlich nicht in der Lage gewesen, der abwesenden Stammkraft [X.] im Falle ihrer Weiterarbeit einseitig die von der Klägerin wahrgenommenen Arbeitsaufgaben zu übertragen. Die von [X.] geschuldete Tätigkeit ist tariflich nicht gleichwertig mit der der Klägerin übertragenen Tätigkeit.

(aa) Nach den Feststellungen des [X.]arbeitsgerichts entsprach die der Klägerin übertragene Tätigkeit den Merkmalen der [X.]. [X.], nunmehr zugeordnet der [X.] 8 [X.] Die Stammkraft [X.] wurde hingegen nach der [X.]. [X.] - nunmehr zugeordnet der [X.] 5 TV-L - vergütet. Diese Eingruppierung ist in § 2 ihres Arbeitsvertrags dokumentiert. Damit können ihr im Wege des Direktionsrechts nur Aufgaben, die den Merkmalen dieser Vergütungs-/[X.] entsprechen, zugewiesen werden. Die Übertragung anderswertiger Tätigkeiten - wie die von der Klägerin wahrgenommenen - bedarf einer Vertragsänderung. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsvereinbarung zwischen den Parteien war der Vertrag mit [X.] aber nicht geändert.

([X.]) Soweit das beklagte Land dem entgegenhält, die Übertragung tariflich höher bewerteter Tätigkeiten auf [X.] nach deren Rückkehr aus dem Sonderurlaub sei wegen des Wegfalls ihres Arbeitsplatzes in der Grundbuchabteilung „vorgegeben“ gewesen, ändert dies nichts daran, dass ihr der Aufgabenbereich der Klägerin nicht hätte einseitig zugewiesen werden können. [X.] würde im Falle ihrer Anwesenheit Tätigkeiten schulden, die den Merkmalen der [X.]. [X.]/[X.] 5 TV-L entsprechen. Die Übertragung anderswertiger Tätigkeiten könnte allenfalls bei deren tatsächlicher Erledigung durch [X.] zu einer - allerdings auch erst dann anzunehmenden - konkludenten Änderung ihres Arbeitsvertrags führen. Die vom beklagten Land in den Begleitvermerken zu den [X.] bekundeten Zuweisungen [X.]s zu der [X.]. [X.] bzw. [X.] 9 dokumentieren insofern allenfalls die Planungen des beklagten [X.], die Mitarbeiterin nach ihrer Rückkehr auf einer tariflich höher bewerteten Stelle beschäftigen zu wollen. Der Sache nach hat das beklagte Land zwar den Tätigkeitsbereich der Klägerin einseitig dem der abwesenden [X.] auf der Grundlage deren hypothetischer Umgruppierung infolge einer beabsichtigten, aber noch nicht umgesetzten vertraglichen Änderung zugeordnet. Besteht die rechtliche Möglichkeit der Tätigkeitsübertragung auf den Vertretenen aber bei Abschluss der Befristungsvereinbarung mit dem Vertreter nicht oder wird sie lediglich erwartet oder unterstellt, ist nicht gewährleistet, dass die befristete Einstellung auf der vorübergehenden Abwesenheit des Vertretenen beruht. Würde insoweit auf das Erfordernis der rechtlichen Möglichkeit, der vertretenen Stammkraft im Falle der Anwesenheit die Aufgaben der Vertretungskraft zu übertragen, verzichtet, wäre eine wirksame Befristungskontrolle nicht mehr gewährleistet.

2. Die Befristung ist nicht wegen der geplanten Übertragung der von der Klägerin erledigten Aufgaben auf [X.] nach deren Rückkehr und der damit verbundenen, erwarteten Vertragsänderung gerechtfertigt. Die geplante anderweitige Besetzung eines Arbeitsplatzes kann zwar einen sonstigen, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 8 [X.] nicht genannten Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrags darstellen. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen aber nicht vor.

a) § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 8 [X.] enthält eine Aufzählung sachlicher Gründe, die die Befristung von Arbeitsverträgen rechtfertigen können. Die Aufzählung ist, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt, nicht abschließend. Dadurch werden weder andere von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des [X.] anerkannte noch weitere Sachgründe für die Befristung ausgeschlossen. Allerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 8 [X.] nicht genannte Sachgründe die Befristung eines Arbeitsvertrags nur rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 [X.] zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 8 [X.] genannten [X.] von ihrem Gewicht her gleichwertig sind ([X.] 2. Juni 2010 - 7 [X.] - Rn. 21 mwN, [X.] [X.] § 14 Nr. 71 = EzA [X.] § 14 Nr. 67). So kann etwa die für einen späteren Zeitpunkt geplante anderweitige Besetzung des Arbeitsplatzes als sonstiger, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 8 [X.] nicht erwähnter Sachgrund geeignet sein, die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem anderen Arbeitnehmer zu rechtfertigen. Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit dem anderen, als Dauerbesetzung vorgesehenen Arbeitnehmer bereits vertraglich gebunden ist ([X.] 2. Juni 2010 - 7 [X.] - Rn. 21 mwN, aaO).

b) Diesen Anforderungen genügt die Befristung zum 31. Dezember 2007 nicht. Zwar war [X.]s Tätigkeit in der Grundbuchabteilung weggefallen. Hingegen erwartete das beklagte Land die für die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten notwendige Vertragsänderung mit [X.] lediglich, ohne dass eine dahingehende vertragliche (Vor-)Bindung oder (Vor-)Verpflichtung bestanden hätte. [X.] beabsichtigte ein Angebot zur Vertragsänderung, das [X.] bei ihrer Rückkehr auch hätte ablehnen können. Damit bestanden bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit der Klägerin keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihre Tätigkeit künftig überhaupt auf [X.] übertragen werden kann. Es war damit auch ungewiss, ob an der Arbeitsleistung der Klägerin nur ein vorübergehender Bedarf bestand. Eine solche Unsicherheit über den künftigen Beschäftigungsbedarf ist nicht geeignet, die Befristung eines Arbeitsvertrags zu rechtfertigen.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linsenmaier    

        

    Gallner    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Busch    

        

    Rose    

                 

Meta

7 AZR 194/09

12.01.2011

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 21. Mai 2008, Az: 10 Ca 240/08, Urteil

§ 14 Abs 1 S 2 Nr 3 TzBfG, § 14 Abs 1 S 1 TzBfG, § 106 S 1 GewO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.01.2011, Az. 7 AZR 194/09 (REWIS RS 2011, 10528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10528


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 7 AZR 194/09

Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 194/09, 12.01.2011.


Az. 10 Ca 240/08

Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 240/08, 21.05.2008.


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