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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 141/13
vom
22. August 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
gefährlicher Körperverletzung
u.a.
hier:
Revision des Angeklagten [X.]
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 22.
August 2013 gemäß §
349 Abs. 2 und 4, §
354 Abs. 1b, §
357 StPO ein-stimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. November 2012, auch soweit es den Mitangeklagten [X.]
betrifft, aufgehoben, soweit eine nach-trägliche Gesamtstrafenbildung abgelehnt worden ist, mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung nach §§
460, 462 StPO, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hatte die Angeklagten [X.]
und [X.]
jeweils we-gen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und (mit) räuberischer Erpressung schuldig gesprochen. Den Angeklagten [X.]
hatte es unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.]s Oldenburg vom 2.
Juni 2009 zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten [X.]
unter Einbeziehung der [X.] aus dem Urteil des [X.] vom 27.
November 2008 zu [X.] solchen von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
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Auf die Revisionen der Staatanwaltschaft und der Angeklagten ist dieses Urteil insgesamt mit den Feststellungen aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen worden.
Das [X.] hat die Angeklagten nunmehr jeweils wegen gefährli-cher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten ([X.]
) bzw. von einem Jahr und sechs [X.] ([X.]
) verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte [X.]
mit seiner in allgemeiner Form erhobenen
Sachrüge. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, gemäß §
357 StPO auch hin-sichtlich des Mitangeklagten [X.]
; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuld-
und Einzelstrafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Urteil hat hingegen keinen Bestand, soweit es das [X.] -
anders als im ersten Urteil -
abgelehnt hat, mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.]s Oldenburg vom 2.
Juni 2009 nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden (§
55 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die hieraus folgende Teil-aufhebung des angefochtenen Urteils erstreckt sich auch auf den Nichtreviden-ten [X.]
, weil das
Urteil auch ihn betreffend an demselben materiellrechtli-chen Fehler leidet.
Das [X.] hat ausgeführt, dass bei beiden Angeklagten aufgrund der zwischenzeitlichen vollständigen Vollstreckung der im ersten Urteil einbe-zogenen Vorstrafen, bei dem Angeklagten [X.]
die Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des [X.] vom 27.
November 2008, bei dem Angeklagten [X.]
zwei Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jah-2
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ren aus dem Urteil des [X.]s Oldenburg vom 2.
Juni 2009, eine erneute Gesamtstrafenbildung nicht mehr vorzunehmen sei und die Angeklagten [X.] nicht in den Vorteil der Regelung des §
55 StGB kommen könnten. Das [X.] hat als Ausgleich hierfür bei beiden Angeklagten einen (unbeziffer-ten) [X.] vorgenommen.
Die Annahme des [X.]s, dass mit den im ersten Urteil jeweils einbezogenen Vorstrafen wegen deren zwischenzeitlichen Vollstreckung eine Gesamtstrafe aus diesen und den durch das angefochtene Urteil verhängten Strafen gemäß §
55 Abs. 1 StGB nachträglich nicht mehr gebildet werden kann,
hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
Nach Aufhebung einer Gesamtstrafe und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht hat die (erneute) Bildung einer Gesamtstrafe gemäß §
55 Abs. 1 Satz 1 StGB
grundsätzlich nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung zu erfolgen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 20.
Dezember 2011 -
3 [X.], [X.], 106). Dies gilt nicht nur in dem Fall, in dem die [X.] gerade wegen fehlerhaft unterbliebener nachträglicher Gesamtstrafenbildung erfolgt ist. Vielmehr ist es so regelmäßig auch in anderen Fällen der Gesamtstrafenaufhebung zu verfah-ren (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Juli 2004 -
2 StR 170/04, [X.]R StGB §
55 Abs. 1 Einbeziehung 9; LK/[X.], StGB, 12.
Aufl., §
55 Rn. 25 mwN). Weiter
gilt nichts anderes, wenn -
wie hier -
das erste Urteil nicht allein auf die Revision des Angeklagten, sondern auch auf die der Staatsanwaltschaft aufgehoben worden ist. Denn auch in diesem Fall soll einem Revisionsführer der durch eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung erlangte [X.] nicht durch sein Rechtsmittel genommen werden.
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Der Senat hat von der Möglichkeit des §
354 Abs. 1b Satz 1 StPO
Ge-brauch gemacht. Die Kosten-
und Auslagenentscheidung war dem Verfahren gemäß §§
460, 462 StPO vorzubehalten.
Schäfer [X.]Mayer
Gericke
Ri'in[X.] [X.] ist
urlaubsbedingt ortsabwesend
und deshalb an der Unterschrift
gehindert.
Schäfer
8
Meta
22.08.2013
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2013, Az. 3 StR 141/13 (REWIS RS 2013, 3294)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3294
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