Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2002, Az. VII ZR 66/01

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2465

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[X.] DES VOLKESURTEILVII ZR 66/01Verkündet am:4. Juli 2002Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 278Beauftragt ein Bauherr in selbständigen Verträgen einen Architekten und einenStatiker mit Planungsleistungen, so ist der Statiker regelmäßig nicht Erfüllungs-gehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten.[X.], Urteil vom 4. Juli 2002 [X.]/01 - [X.] 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Dr. Ullmann und [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Streithelfers der Klägerin wird das Urteil des19. Zivilsenats des [X.] vom13. Dezember 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt von dem beklagten Landschaftsarchitekten [X.].Sie beauftragte den Beklagten 1991 im Zuge der Dachbegrünung einesBürgergemeinschaftshauses mit der Planung, der Auftragsvergabe und [X.]. 1992 traten Schäden an den [X.] ([X.]) im Dachbereich über dem Foyer und dem Jugendraum auf. [X.] beauftragte den Streithelfer mit statischen Untersuchungen. [X.] fest, die Dachkonstruktion sei in allen Bereichen überlastet und die Be-- 3 -grünung müsse reduziert werden. Im Rahmen seiner Untersuchungen trug er ineinen Plan für die verschiedenen Bereiche des Daches handschriftlich die nachseiner Berechnung jeweils zulässige Zusatzlast ein, die er für den Bereich überdem Saal mit 114 [X.]/qm ermittelte. Die Klägerin leitete diesen Plan an den [X.] weiter. Dieser errechnete daraus die nach seiner Ansicht zulässigeSubstrathöhe für die Begrünung und trug sie in den Plan ein. Anhand dieserAngaben wurde die Dachbegrünung reduziert. Im Bereich über dem Saal fehlteeine Angabe, weil der Beklagte meinte, eine Reduzierung sei dort aufgrund [X.] des Streithelfers nicht erforderlich.Anfang 1996 kam es zu einem weiteren Schaden an einem Brettschicht-holzbalken im Saal. Die Klägerin hat den Beklagten wegen beider Schäden [X.] in Anspruch genommen. Nach rechtskräftig gewordenem Teil-urteil streiten die Parteien jetzt noch um den Ersatz des Schadens aus demzweiten Schadensfall in Höhe von 66.787,21 DM. Der Statiker ist dem [X.] auf Seiten der Klägerin beigetreten. Das [X.] hat der Klage inso-weit stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Hiergegen richtetsich die Revision des Streithelfers der Klägerin.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1EGBGB).- 4 -I.Das Berufungsgericht führt aus, nach den Feststellungen des Sachver-ständigen [X.] betrage die statisch zulässige Traglast des Daches 150 [X.]/qm. [X.] durch das Eigengewicht des Dachaufbaus und die Schneelast bereits [X.] sei, führe jede weitere Belastung zu einer Überschreitung der statischenBelastungsgrenze. Die in den Plan eingetragene Angabe des Streithelfers fürden [X.] von zusätzlichen 114 [X.]/qm überschreite die statisch zulässigeTraglast um 76 %.Der Beklagte habe diese Angabe als verbindliche Vorgabe ansehendürfen. Er hafte nicht deshalb, weil er die Vorgaben des Streithelfers seinerseitsnicht korrekt umgesetzt habe. Eine Mitverursachung aufgrund der vom Sach-verständigen [X.] festgestellten Überschreitung um weitere 13 % könne wegender im Holz und in den Verbindungsmitteln vorhandenen Sicherheit ausge-schlossen werden. Selbst wenn man eine gewisse Mitverursachung unterstelle,treffe den Beklagten kein Verschulden; es trete jedenfalls hinter dem völligüberwiegenden Verschulden des Streithelfers zurück.[X.] hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision rügt [X.], die Beurteilung des Berufungsgerichts über den [X.] Beklagten beruhe auf nicht tragfähigen Feststellungen.Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht von der Fest-stellung des Sachverständigen [X.] aus, daß auf dem Dach des Bürgergemein-schaftshauses aus statischen Gründen keine Zusatzlast und damit keine Be-grünung aufgebracht werden durfte. Infolge dessen hat die Angabe des Streit-- 5 -helfers der Klägerin, das Dach über dem Saal könne mit zusätzlichen114 [X.]/qm belastet werden, zu einer Überschreitung der Belastbarkeit um 76 %geführt. Dabei ist der Sachverständige [X.] in seinem Gutachten für jeden Zenti-meter [X.] von einer Belastung von zusätzlich 14,1 [X.]/qm ausgegangen,so daß die [X.] auf dem Dach über dem Saal nach der, wenn [X.] im Ansatz fehlerhaften, Berechnung des Streithelfers höchstens 8,1 cmhätte betragen dürfen.Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, die Berechnung desSachverständigen [X.], wonach die vom Beklagten nicht reduzierte Schüttung aufdem [X.] zu einer die Berechnung des Streithelfers der Klägerin um [X.] 13 % übersteigenden Menge geführt habe, beruht auf Verfahrensfehlern.Die Revision rügt zu Recht, die Klägerin und ihr Streithelfer hätten eine tatsäch-lich vorhandene [X.] von 12 cm auf diesem Dachteil behauptet und [X.] gestellt; die Zeugen hätten dies bestätigt. Mangels gegenteiliger Fest-stellungen des Berufungsgerichts ist daher zugunsten der Revision von einer[X.] von 12 cm über dem Saal auszugehen. Dann betrug die Belastungdes [X.]s in diesem Bereich 12 x 14,1 [X.]/qm = 169,2 [X.]/qm statt114 [X.]/qm. Unter Berücksichtigung der zulässigen Traglast von insgesamt150 [X.]/qm ergab sich eine Gesamtbelastung von nicht nur 264 [X.]/qm, sondernvon 319,2 [X.]/qm und damit eine Überschreitung von nicht bloß 76 %, sondernvon 112,8 %. Diese Mehrbelastung kann unter Berücksichtigung der Größe des[X.]s für die Beurteilung der Mitursächlichkeit des Beklagten für den ein-getretenen Schaden entscheidungserheblich sein. Mit dieser verfahrensfehler-haft getroffenen Feststellung zur Mitursächlichkeit des Beklagten ist daher zu-gleich die Auffassung des Berufungsgerichts, den Beklagten treffe an der [X.] verursachten Überschreitung kein Verschulden, ohne tragfähige [X.] -III.Danach kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuhe-ben. Nach Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht zunächstfestzustellen haben, ob die mangelhafte Umsetzung der Angaben des [X.] durch den Beklagten für den 1996 eingetretenen [X.] geworden ist. Es wird dabei auch die weiteren [X.] der [X.] zur Beweiswürdigung zu beachten haben.Sollte das Berufungsgericht eine Mitursächlichkeit des [X.], so wird dieser darzulegen und zu beweisen haben, daß ihn daran [X.] trifft (§ 282 BGB). Soweit das Berufungsgericht anzunehmenscheint, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden ihres Streithelfers anrech-nen lassen, ist dies nach den bisherigen Feststellungen nicht zutreffend. [X.] Bauherrn beauftragte Statiker ist regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe [X.] in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten (vgl. [X.], [X.] 4. März 1971 - [X.], [X.] 1971, 265, 267, 269). Hat die [X.] 7 -mit dem Statiker und mit dem Architekten selbständige Verträge abgeschlos-sen, so haftet jeder von beiden nur für die Erfüllung der von ihm in seinem [X.] übernommenen Verpflichtungen. Bislang fehlen Feststellungen des [X.]s, daß der Streithelfer der Klägerin ausnahmsweise als deren Er-füllungsgehilfe gehandelt habe.[X.] Wiebel Kuffer [X.]

Meta

VII ZR 66/01

04.07.2002

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2002, Az. VII ZR 66/01 (REWIS RS 2002, 2465)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2465

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