Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2016, Az. I ZB 111/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15565

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:250216BIZB111.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 111/14
vom

25. Februar 2016

in dem Verfahren auf Aufhebung eines inländischen [X.]iedsspruchs

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 25.
Februar 2016
durch [X.]
Dr.
Büscher,
die Richter Prof.
Dr.
[X.]affert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
[X.]wonke
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge-richts Karlsruhe

9.
Zivilsenat in [X.]
vom 27.
November 2014 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 3.733.707

Gründe:

[X.] Die Antragstellerin trat mit Wirkung ab 1.
Oktober 2004 in einen [X.] zum 30.
September 2007 kündbaren Dienstleistungsvertrag
mit der [X.]gegnerin ein, der
die Führung von Frischwaren-Distributionszentren
und
dazugehörige Transportleistungen zum Gegenstand hatte. Danach
hatte
die Antragstellerin Waren zentral einzulagern, zu kommissionieren und zu transpor-tieren, die die Antragsgegnerin als Handelsunternehmen in eigenem Namen an ihre
Kunden verkaufte.
Dem Dienstleistungsvertrag
war als Anlage
eine [X.]iedsvereinbarung beigefügt.
Im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsvertrag schloss
die Antrag-stellerin
am 21./24.
September 2004
mit der Konzernmuttergesellschaft der [X.]gegnerin, der M.

H.

und [X.]

AG,
ei-
1
2
-
3
-
nen "[X.] mit Lieferanten" ([X.])
ab. Darin
beauftragte die Antragstellerin die M.

AG mit der Zentralregulierung aller
Forderungen
aus Lieferungen und Leistungen an die Antragsgegnerin. Die eingereichten Rechnungen, Gutschriften oder [X.] wurden von der M.

AG ungeprüft "kontokorrentmäßig" erfasst und miteinander verrechnet; danach verbleibende Salden wurden von der M.

AG ausgezahlt.
Nachdem sich das über den Dienstleistungsvertrag abgewickelte Waren-volumen verringert hatte, verlangte die Antragstellerin mit Wirkung ab 1.
Januar 2006 eine deutliche Erhöhung der für ihre Leistungen
mit 0,16

vereinbarten Vergütung. Die Antragstellerin forderte eine Vergütung von 0,5122

Antragstellerin ein Angebot der Antragsgegnerin, die Vergütung auf 0,26

Kilo zu erhöhen, abgelehnt hatte, kündigte die Antragsgegnerin mit
[X.]reiben vom 30.
Mai 2006 den Dienstleistungsvertrag außerordentlich zum 30.
Juni 2006. Zugleich zahlte sie
unter dem Vorbehalt der Rückforderung und
zur Ver-meidung
der
von der Antragstellerin angekündigten Einstellung der Belieferung der Kunden der Antragsgegnerin die von der Antragstellerin
verlangte Mindest-vergütung von 0,2998

Januar bis 30.
Juni 2006 in Höhe von
insgesamt
959.562,79

m
außerhalb der Zentralregulierung gezahlten und nicht in diese
aufgenommenen
Betrag
stellte
die Antragsgegnerin allerdings
Gegenforderungen in derselben Höhe gegen-über. Einen
von ihr beanspruchten Rückforderungsanspruch in Höhe von 242.750,23

der von der Antragstellerin geforderten und unter Vorbehalt gezahlten Mindest-vergütung von 0,2998

trat sie an die M.

AG ab.

Einen Betrag von 716.812,56

stellte die
Antragsgegnerin über eine Belas-tungsanzeige vom
20.
Oktober 2006 in die Zentralregulierung ein.
3
-
4
-
In einem ersten [X.]iedsverfahren zwischen den Parteien begehrte die Antragstellerin für die [X.] vom 1.
Januar bis zum 30.
Juni 2006 eine weitere Vergütung auf der Grundlage von 0,5122

in Höhe von
1.416.407,82

. Außerdem forderte sie [X.]adensersatz wegen unzulässiger fristloser Kündigung des [X.]. Mit
dem (ersten)
[X.] vom 20.
Februar 2009 wurde die Antragsgegnerin verurteilt, an die [X.] auf der Basis eines Kilopreises von 0,43537

ü-tung in Höhe von 920.655,07

zahlen. Außerdem wurde der Antragstellerin
wegen der nicht fristgerechten Kündigung
für die [X.] vom 1.
Juli 2006 bis zum 30.
September 2007 [X.]adensersatz in Höhe von 1.679.035,17

Diese Beträge hat die Antragsgegnerin zur Abwendung der [X.] bezahlt. Die Antragstellerin hat
für die
Differenz zwischen ihrer in die Zentralregulierung eingeflossenen ursprünglichen Forderung über 1.416.407,82

verfahren zuerkannten Be-trag von 920.655,07

von 101.086,61

März 2009
der Antragsgegnerin
Gutschriften über 596.839,43

erteilt. Auf diese Gutschriften hat die Antragstellerin keine Zah-lungen an die Antragsgegnerin geleistet.
In dem
zweiten [X.]iedsverfahren, das dem
vorliegenden
Rechtsbe-schwerdeverfahren zugrunde
liegt,
hat die
Antragstellerin
-
soweit noch von [X.] -
zuletzt beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 959.562,79

die
zunächst
unter Vorbehalt gezahlten, dann jedoch durch Gegenforderungen wieder ausgeglichenen
Vergütungsteile
zu verurteilen
(Antrag zu
1). Außerdem hat sie Verzugszinsen in Höhe von 74.195,47

2) sowie

vorsorg-lich auch hilfsweise
die Feststellung begehrt, dass der Antragsgegnerin aus näher bezeichneten, von dieser in die Zentralregulierung eingestellten [X.] keine Forderungen gegenüber der Antragstellerin zustehen
([X.]). [X.]ließlich hat die Antragstellerin -
vorsorglich
auch hilfsweise -
die 4
5
-
5
-
Feststellung begehrt, dass der Antragsgegnerin die an die M.

AG abgetre-

Mit dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren angegriffenen [X.] vom 30.
August 2013 hat das [X.]iedsgericht die Antragsgegnerin zur Zahlung von 194.168,50

die weitergehende Zah-lungsklage sowie die Feststellungsklagen
abgewiesen. Das [X.]iedsgericht hat angenommen, der Antragstellerin stehe dem Grunde nach ein Anspruch in [X.] von 959.562,79

abzuziehen, weil die Antragstellerin das Weiterbestehen eines Rückzahlungs-anspruchs in dieser Höhe nicht ausreichend dargelegt habe. Außerdem habe die Antragsgegnerin wirksam
mit
Gegenforderungen in Höhe von 596.839,43

aufgerechnet. Zu dem zugunsten der Antragstellerin verbleibenden Restbetrag von 119.973,13

u-rechnen, so dass sich der zuerkannte Betrag von 194.168,50

ie Feststellungsanträge
seien
unzulässig, da die Antragstellerin dafür kein schüt-zenswertes Interesse dargelegt habe.
Soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse, hat die Antragstellerin die Aufhebung des [X.]iedsspruchs
vom 30. August 2013 ([X.] zu 1)
sowie die Aufhebung des [X.] vom 15.
Novem-ber 2013
(Antrag zu 2)
beantragt.
Das [X.] hat die [X.] zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt.
I[X.] Die
Rechtsbeschwerde ist
statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] in Verbindung mit §
1065 Abs.
1 Satz
1, §
1062 Abs.
1 Nr.
4 Fall
1 [X.]). Soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf gerichtliche Aufhebung des in-6
7
8
9
-
6
-
ländischen [X.]iedsspruchs richtet, hat die auch im Übrigen zulässige (§
574 Abs.
2 Nr.
2 [X.]) Rechtsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg (dazu II
1). Soweit das [X.]
den Antrag auf Aufhebung
des Kostenschieds-spruchs
zurückgewiesen hat, kann die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde da-hinstehen; das [X.]
hat
den Antrag
jedenfalls
im Ergebnis
zu Recht abgewiesen
(dazu II
2).
1. Hinsichtlich des
auf Aufhebung des [X.]iedsspruchs gerichteten
[X.]s
zu 1 ist die Rechtsbeschwerde zwar zulässig. Der Beschluss des [X.] verletzt
die Antragstellerin
in ihrem Anspruch auf rechtliches
Gehör (dazu
II
1
a). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die Antragstellerin nicht dargelegt hat, dass sich diese Rechtsverletzung auf den [X.]iedsspruch
auswirken konnte (dazu
II
1
b).
a)
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
2 Nr.
2
Fall 2
[X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig.
aa) Allerdings bedarf es keiner Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, weil das Oberlandes-gericht
die Hinweispflichten
eines
[X.]iedsgerichts, das seine den Parteien mit-geteilte Rechtsauffassung zu einer entscheidungserheblichen Frage ändert, in grundlegender, die Gefahr von Wiederholungen begründender Weise verkannt hat.
(1) Die Antragstellerin macht geltend, sie habe den zuletzt als Antrag zu
3 gestellten Feststellungsantrag zunächst als Hauptantrag zu
1 gestellt. [X.] sei
auf Seite
6 des Protokolls über die nichtöffentliche Sitzung des [X.] vom 18.
April 2012
angeführt:
Das [X.]iedsgericht weist darauf hin, dass ein Feststellungsinteresse für den gestellten Antrag zu Nummer
1.) vom [X.]iedsgericht bejaht werden dürfte.
10
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12
13
-
7
-
Dieser Hinweis sei im weiteren Verlauf des [X.]iedsverfahrens zu keinem [X.]punkt geändert oder korrigiert worden. Erst im [X.]iedsspruch vom 30.
August 2013
sei
dann
ausgeführt worden, der entsprechende Feststel-lungsantrag sei unzulässig und deshalb abzuweisen.
(2) Es kann dahinstehen, ob
bei dieser Sachlage ein Verstoß des [X.]iedsgerichts gegen den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches
Gehör anzunehmen
ist.
Eine
etwaige
fehlerhafte Beurteilung dieser Frage durch das [X.]
ist jedenfalls
nicht entscheidungserheblich geworden.
Das [X.] hat lediglich Zweifel geäußert, ob das [X.]iedsgericht von einer vorher geäußerten Rechtsmeinung abgewichen sei.
Tragend für die Beur-teilung des [X.]s war allein die Erwägung, jedenfalls fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen der behaupteten Gehörsverletzung und der Entscheidung des [X.]iedsgerichts. Nicht tragende Erwägungen des [X.] können eine Divergenz seiner Entscheidung zur Rechtspre-chung des [X.] nicht begründen und deshalb
auch
nicht zur Zu-lässigkeit der Rechtsbeschwerde führen.
[X.]) Das [X.] hat
das Fehlen der
erforderlichen Kausalität zwischen der behaupteten Gehörsverletzung und der Entscheidung des [X.]iedsgerichts damit begründet, der
Vortrag der Antragstellerin
lasse
nicht erkennen, was sie
nach einem Hinweis
vorgetragen hätte,
um das [X.]iedsge-richt
vom Bestehen eines
Feststellungsinteresses zu überzeugen.
Das [X.]
hat
mit dieser
Erwägung
den
Anspruch
der [X.]
auf rechtliches Gehör verletzt. Es hat
in diesem Zusammenhang allein auf den [X.]riftsatz der Antragstellerin vom 7.
November 2014 Bezug
ge-nommen. Die Antragstellerin hatte indes bereits in ihrer Antragsschrift vom 21.
Oktober 2013, Seite
6 bis 10, nähere Ausführungen dazu gemacht, was sie vorgetragen hätte, falls sie rechtzeitig einen Hinweis des [X.]iedsgerichts auf 14
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-
8
-
dessen
geänderte Rechtsauffassung zum Feststellungsinteresse erhalten hätte. Sie
hat geltend gemacht, sie hätte
dadurch das [X.]iedsgericht
daran hindern können
anzunehmen, dass
die [X.], die dem [X.] zugrunde lagen, mit Forderungen der Antragstellerin deckungsgleich
seien, die
bereits
Gegenstand der in den [X.]iedsverfahren gestellten Zahlungsanträ-ge
gewesen
seien. So habe das [X.]iedsgericht übersehen, dass eine Belas-tungsanzeige der Antragsgegnerin über 1.117,10

der Antragstellerin zu tun
gehabt
habe.
Die Antragstellerin
hat zudem
ausge-führt, was sie
im Einzelnen
näher dazu vorgetragen
hätte, weshalb
sich
ihr
Feststellungsinteresse für den Antrag zu
3 aus den Besonderheiten der verein-barten Zentralregulierung
der Forderungen
und
aus den
von ihr im [X.] an den ersten [X.]iedsspruch
in die
Zentralregulierung eingestellten Gutschrif-ten über 596.839,43

n sollte.
Wenn das [X.] vor diesem Hintergrund ausführt, die [X.] habe nicht einmal ansatzweise dargelegt, was sie vorgetragen [X.], um das [X.]iedsgericht von einem bestehenden Feststellungsinteresse zu überzeugen, ist
davon auszugehen, dass es das entsprechende Vorbringen der Antragstellerin weder zur Kenntnis genommen noch gewürdigt hat.
Die Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf rechtliches
Gehör führt zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unabhängig davon, ob sie sich auf das Ergebnis des Gerichts-
oder [X.]iedsverfahrens auswirkt (vgl.
[X.], [X.] vom 23.
Oktober 2003
V
ZB
28/03, [X.], 367, 368; Beschluss vom 26.
Januar 2009
II
ZB
6/08, [X.], 1083 Rn.
13; [X.]/[X.], [X.], 31.
Aufl., §
574 Rn.
13a). Insoweit besteht ein Unterschied zum Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§
544 [X.]), in dem eine nicht entscheidungser-hebliche Frage auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheit-18
19
-
9
-
lichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision gebietet (vgl. im Einzelnen [X.], [X.], 367,
368).
b)
Die
zulässige
Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des [X.] auf Aufhebung des [X.]iedsspruchs ist jedoch nicht begründet. Der über-gangene Vortrag der Antragstellerin
hätte dem [X.] keinen [X.] geben
können, abweichend zu entscheiden.
aa) In Übereinstimmung
mit den
Ausführungen der Antragstellerin
unter 3.2.2. der
Antragsschrift
vom 21. Oktober 2013
hat
das [X.]iedsgericht in sei-nem zweiten [X.]iedsspruch angenommen,
die von der Antragstellerin ausge-stellten Rechnungen
mit den Nummern
974 bis 982 über Leistungen im [X.]-raum vom 1.
Januar 2006 bis zum 30.
Juni 2006 seien durch die [X.] der Antragsgegnerin 195.492 bis 195.500 in der Zentralregulierung neutralisiert worden,
die vollständige Zahlung der im ersten [X.]iedsverfahren der Antragstellerin als berechtigte Preiserhöhung und [X.]adensersatz zuge-sprochenen Urteilssumme sei außerhalb der Zentralregulierung erfolgt und die Antragstellerin habe nach Abschluss des ersten [X.]iedsverfahrens für die [X.] zwischen den dort zugesprochenen 920.655,07

zuvor
in die Zentralregulierung eingestellten
Forderungen von insgesamt
1.416.407,82

e-gulierung erteilt.
Das [X.]iedsgericht
hat
weiter
angenommen, dass die
Rechnungen der Antragstellerin, die
den vom Feststellungsantrag erfassten [X.] mit den Nummern
195.490 bis 195.500 entsprechen,
Gegenstand des ersten [X.]iedsverfahrens waren und
dass
sich die Belastungsanzeige
190.004 über 716.812,56

Zahlungsantrag zu
1 im vorliegenden [X.]iedsverfahren bezieht. Diese
Beurteilung
hat die Antragstellerin
hingenommen.
20
21
22
-
10
-
[X.]) Auf dieser Grundlage ist das [X.]iedsgericht zu der Auffassung ge-langt,
die [X.]
195.490 bis 195.500 gingen rechtlich
ins Leere", weil über
die Ansprüche, die
den entsprechenden Rechnungen der [X.] zugrunde
liegen,
rechtskräftig im ersten [X.]iedsverfahren entschieden
worden
sei. Die der Antragstellerin zuerkannten und von der Antragsgegnerin nach dem ersten [X.]iedsverfahren außerhalb der Zentralregulierung bezahlten Rechnungsbeträge könnten in keiner Endabrechnung mehr neutralisiert wer-den.
Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Das [X.] hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen, dass über die Frage, inwieweit der Antragsgegnerin aus den [X.]
195.490 bis 195.500 Forde-rungen gegenüber der Antragstellerin zustehen, bereits rechtskräftig im ersten [X.]iedsverfahren entschieden ist. Soweit der Antragstellerin für ihre entspre-chenden Rechnungen Beträge zugesprochen
worden
sind, kann eine
diese Forderungen ausgleichende, rechtswirksame
Belastungsanzeige durch die [X.]gegnerin nicht mehr erfolgen. Soweit der Zahlungsantrag der Antragstelle-rin abgewiesen worden ist, bestehen die [X.] zu Recht, weil der Antragstellerin
in diesem Umfang
keine Forderungen gegen die Antragsgegne-rin zustehen. In jedem Fall fehlt es wegen der im ersten [X.]iedsverfahren ge-troffenen rechtskräftigen Entscheidung an einem Feststellungsinteresse
der Antragstellerin im Hinblick auf die [X.]
195.490 bis 195.500.
cc) Hinsichtlich der Belastungsanzeige
190.004 hat das [X.]iedsgericht zutreffend
festgestellt, dass die
entsprechende Forderung
Gegenstand des auf Zahlung gerichteten Klageantrags zu
1 im vorliegenden [X.]iedsverfahren ist. Auch insoweit kommt ein Feststellungsantrag deshalb nicht in Betracht.
Die
Rechtsbeschwerde macht nicht geltend,
der übergangene Vortrag der
Antrag-23
24
25
-
11
-
stellerin
hätte
dem
[X.]
Anlass geben können,
diese Frage ab-weichend zu beurteilen.
dd) Anders als in dem
vom [X.]
übergangenen Vortrag der Antragstellerin ausgeführt, kann sich das erforderliche Feststellungsinteresse auch nicht aus der im [X.] an das erste [X.]iedsverfahren von
der [X.]
zugunsten der Antragsgegnerin
zur
Zentralregulierung
erteilten Gutschriften
über insgesamt 596.839,43

vom 24.
März 2009 ergeben. Bei diesen
Gutschriften
handelte es sich um die Differenz zwischen den von der Antragstellerin in die Zentralregulierung eingestellten Rechnungen und dem
ihr im ersten [X.]iedsverfahren für diese Rechnungen zugesprochenen Betrag. Die Frage, ob der Antragsgegnerin
aus diesen
Gutschriften
Forderungen gegen-über der
Antragstellerin
zustehen, ist nicht Gegenstand des [X.]s
zu 3. Dieser Antrag ist auf die im Einzelnen aufgeführten [X.] beschränkt, die die Antragsgegnerin zwischen dem 19.
September 2006 und dem 20.
Oktober 2006 vorgenommen hat. Dementsprechend hat das [X.]iedsgericht die Gutschriften
über 596.839,43

i-dung über den Klageantrag zu
1 berücksichtigt.
Es hat angenommen, dass der Antragsgegnerin über diesen Betrag eine Aufrechnungsforderung gegenüber dem mit
dem Klageantrag zu 1
geltend gemachten Zahlungsanspruch der [X.] zusteht. Das greift die Rechtsbeschwerde
nicht an.
ee) Gegenstand des [X.] war allerdings auch die Belas-tungsanzeige
195.523 vom 11.
Oktober 2006 über 1.117,10

e-rin hatte dazu
in dem übergangenen Vortrag ausgeführt, diese Belastungsan-zeige stehe in keinem Zusammenhang zu den verfahrensgegenständlichen Rechnungen der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin hatte eingeräumt, die Berechtigung dieses Belegs nicht mehr aufklären zu können. Hinsichtlich dieser Belastungsanzeige ist daher nicht auszuschließen, dass das [X.]iedsgericht bei 26
27
-
12
-
Berücksichtigung des nach einem Hinweis auf die geänderte Rechtsansicht zur Zulässigkeit der Feststellungsklage gehaltenen Vortrags der Antragstellerin [X.] hätte, diese Forderung
sei
nicht
Gegenstand des ersten [X.]ieds-verfahrens gewesen.
Die Antragstellerin hat indes nach ihrem eigenen Vortrag gegen die Be-lastungsanzeige vom 11.
Oktober 2006 fristgerecht Widerspruch erhoben. [X.] weist der von der M.

AG der Antragstellerin übersandte [X.]lussregu-
lierungsbrief vom 8.
Januar 2007 einen [X.]lusssaldo in Höhe von 0,00

Spätestens seitdem
bestand für die Antragstellerin
unter
den gegebenen
Um-ständen
kein Anhaltspunkt mehr, dass sich die Antragsgegnerin weiterhin
die-ser Forderung in Höhe von 1.117,10

e. Auch bei Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Antragstellerin zu der Belastungsanzeige über 1.117,10

daher
auch insoweit kein Feststellungsinte-resse
annehmen
können.
Kann sich aus der Belastungsanzeige über 1.117,10

der Antragsgegnerin ergeben, so ist das Zentralregulierungskonto auch nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde ausgeglichen. Ein Feststellungsinteresse der Antragstellerin kann sich dann
ebenso wenig
hinsichtlich einzelner im Jahr
2006 in die Zentralregulierung eingestellter [X.]
ergeben.
2. Es kann dahinstehen, ob die
gegen
die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des
[X.] gerichtete Rechtsbeschwerde
zulässig ist. Sie ist jedenfalls
unbegründet.
a)
Die Rechtsbeschwerde ist
nicht zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
zulässig, weil das [X.]iedsgericht
selbst
die Vergütung der [X.]iedsrichter als Teil der Verfahrenskosten ziffernmäßig festgesetzt hat. Dies ist zwar nach der Rechtsprechung des [X.] nur zulässig, wenn 28
29
30
31
-
13
-
die Höhe der Vergütung
etwa
weil sich das Honorar nach dem Streitwert rich-tet und eine bezifferte [X.] erhoben worden ist oder weil die Parteien mit den [X.]iedsrichtern ein festes Honorar vereinbart haben oder weil Einver-nehmen über den Streitwert besteht
feststeht und der dafür benötigte Betrag bereits vorschussweise einbezahlt worden ist ([X.], Beschluss vom 28.
März 2012
III
ZB
63/10, [X.]Z 193, 38 Rn.
8 mwN). Diese Voraussetzungen sind im
Streitfall aber erfüllt.
Die [X.]iedsrichter
erhielten
eine vorher vereinbarte, streitwertabhängige Vergütung. Die Parteien hatten im Konstitutionsprotokoll für das [X.]iedsverfah-ren folgende Regelung getroffen:
Die von den Parteien ernannten [X.]iedsrichter erhalten die Gebühren und [X.], die einem Rechtsanwalt für die Vertretung einer Partei in der ersten In-stanz vor dem ordentlichen Gericht zustehen würden. Dem Obmann stehen diese Gebühren wie für die Vertretung einer Partei in der zweiten Instanz zu. Im Übrigen gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entsprechend.
Die Parteien hatten sich zudem über den Streitwert geeinigt und jeweils einen Vorschuss von 60.000

Der
Einwand der
Antragstellerin, es sei gleichwohl die Geltung der am 30.
Juni 2004 außer [X.] getretenen Bundesgebührenordnung für Rechtsan-wälte vereinbart, betrifft die Auslegung der Parteivereinbarung. Sie
ändert je-doch nichts daran, dass das [X.]iedsgericht ordnungsgemäß
von den Parteien
zur Festsetzung der Vergütung der [X.]iedsrichter ermächtigt war. Zudem
ist die auf den eindeutigen Wortlaut des [X.] gestützte Auffas-sung des [X.]iedsgerichts
nicht zu beanstanden, für die Berechnung der [X.] sei das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz maßgeblich.
b)
Die
Antragstellerin macht weiter geltend,
die Rechtsbeschwerde ge-gen die Abweisung des Antrags auf Aufhebung
des
[X.]
sei
zulässig, weil das [X.] keine Verletzung des Anspruchs der An-32
33
34
35
-
14
-
tragstellerin auf rechtliches
Gehör darin erkannt habe, dass das [X.]iedsgericht einen [X.]riftsatz der Antragsgegnerin vom 24.
Oktober 2013 bei seiner Kosten-entscheidung berücksichtigt habe, der der Antragstellerin nicht zugegangen sei
und zu dem sie sich daher vor Erlass der Entscheidung nicht
habe
äußern kön-nen.
aa) Die Antragstellerin
hatte den [X.]riftsatz vom 24. Oktober 2013
vor der Kostenentscheidung des [X.]iedsgerichts
unstreitig
nicht erhalten, weil im Büro des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin für
seine
Übermitt-lung eine fehlerhafte E-Mail-Anschrift
für die Antragstellerin
verwendet worden war. Die Parteien hatten sich im Konstitutionsprotokoll für das [X.]iedsgericht darauf geeinigt, Abschriften unmittelbar den jeweils anderen Verfahrensbevoll-mächtigten zuzuleiten.
Das
[X.]
hat dazu ausgeführt, eine Gehörsverletzung kön-ne nicht festgestellt werden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichte das [X.]iedsgericht nicht, zu jedem einzelnen unselbständigen Angriffsund Verteidigungsmittel Stellung zu nehmen. [X.] dazu könne nicht jede

offensichtlich versehentlich
unterbliebene Weiterleitung von Verfahrensein-gaben einer [X.]iedspartei an die andere [X.]iedspartei als Verletzung des rechtlichen Gehörs gewertet werden. Eine Gehörsverletzung scheide jedenfalls aus, wenn wesentlicher Inhalt der Eingabe, wie hier, die Wiedergabe von [X.] bekannten [X.] sei.
[X.]) Es kann dahinstehen, ob dieser
Beurteilung
zuzustimmen ist, und ob eine Gehörsverletzung möglicherweise schon deshalb zu verneinen ist, weil
die Weiterleitung des [X.]riftsatzes
nicht
durch ein Verschulden
des
[X.]iedsge-richts unterblieben ist. Der etwaige
Rechtsfehler des
[X.]s bei der Anwendung der Rechtsgrundsätze für die Gewährung rechtlichen Gehörs auf das Verfahren des [X.]iedsgerichts
war
jedenfalls
nicht entscheidungserheblich.
36
37
38
-
15
-
Die fehlerhafte Verneinung einer Gehörsverletzung durch das Oberlan-desgericht wäre nur entscheidungserheblich, wenn von der
Antragstellerin
ge-haltener
Vortrag
zu der Frage, was sie in Kenntnis des [X.]riftsatzes vom 24.
Oktober
2013 noch vor dem [X.]iedsgericht dargelegt hätte, diesem hätte Anlass geben können, eine abweichende
Kostenentscheidung
zu treffen. Dafür ist indes nichts ersichtlich.

Die Antragstellerin
hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren
insoweit al-lein auf die Ausführungen auf Seite 7 ihres [X.]riftsatzes vom 12. Dezember 2013 berufen.
Darin hat sie
pauschal
ausgeführt, die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Kosten
beträfen
zumindest teilweise nicht das streitgegen-ständliche [X.]iedsgerichtsverfahren und
seien
nicht zu erstatten, weil
Postge-bühren für Briefe, die andere Verfahren der Parteien beträfen
und
an Dritte ge-richtet seien, zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig
seien.
Im Hinblick auf diesen Vortrag hätte das [X.] keinen [X.] gehabt
anzunehmen, das [X.]iedsgericht hätte ohne Gehörsverstoß zu einer anderen Kostenentscheidung gelangen können.
Nach dem
Kostenfestset-zungsantrag vom 17.
September 2013 sind von der Antragsgegnerin 69,65

Pound Telekommunikationsauslagen sowie 62,95

für Ablichtungen
und Telefaxzustellungen an
den
Gegner abgerechnet worden. Die Antragstellerin hatte diese Kostenansätze
mit [X.]riftsatz vom 23.
Oktober 2013
schon im [X.]iedsverfahren
beanstandet. Hinsichtlich der Postgebühren hatte
sie geltend gemacht, ein mit Portokosten
in Höhe
von 5,30

h-tigter
Großbrief/Rückschein an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstel-lerin
vom 7.
April 2009 sei
diesen nicht zugegangen. Zudem
sei
eine Vielzahl von [X.]reiben an Herrn
K.

von der M.

AG aufgeführt, die an dem Ver-
fahren nicht beteiligt sei. Außerdem wurde pauschal gerügt, dass kein Nach-39
40
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-
16
-
weis für die als Dokumentenpauschale für Ablichtungen aufgeführten Kosten überreicht
worden
ist. In dem der Antragstellerin nicht ordnungsgemäß [X.] [X.]riftsatz vom 24.
Oktober 2013 erläuterte die Antragsgegnerin, Kosten für [X.]reiben an Herrn K.

von der M.

AG seien angesetzt worden, weil
dieses Unternehmen
mittelbar am Verfahren beteiligt
war
und mehrfach ange-schrieben werden musste, um Unterlagen,
wie etwa
([X.]Regulierungs-briefe und sonstige Abrechnungsunterlagen zu erhalten, damit diese im [X.] vorgelegt werden konnten. Außerdem sei mit der M.

AG im Rahmen
von Vergleichsverhandlungen korrespondiert worden, da durch den angedach-ten Vergleich alle anhängigen Verfahren
der Parteien, auch gegen die M.

AG, erledigt werden sollten. Das
am 7.
April 2009 verschickte [X.]reiben an die Verfahrensbevollmächtigten der
Antragstellerin
beziehe sich laut Betreff auf das Verfahren MF.

und habe in unmittelbarem Zusammenhang mit den
vorliegend interessierenden Rechtsfragen, etwa einer
Aufrechnung,
gestanden. Hinsichtlich der Dokumentenpauschale berief sich der Verfahrensbevollmäch-tigte der Antragsgegnerin auf seine anwaltliche Versicherung dieser Kosten so-wie darauf, dass sich bereits aus dem Umfang der Akten ergebe, dass die [X.] Ablichtungen deutlich unter dem lägen, was tatsächlich in dieser Sa-che habe ausgedruckt und kopiert werden müssen.
Die Ausführungen der Antragstellerin vor dem [X.]
gehen nicht über
ihren
Vortrag
im [X.]riftsatz vom 23. Oktober 2013 im [X.]iedsverfah-ren
hinaus, sondern bleiben dahinter zurück. Unter diesen Umständen ist nichts dafür ersichtlich, dass das [X.]iedsgericht die fraglichen Kosten
auch bei ord-nungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs
nicht jedenfalls
aufgrund
der Erläuterungen im [X.]riftsatz der Antragsgegnerin vom 24.
Oktober 2013 für gerechtfertigt hätte halten
müssen. Insbesondere gab es im Hinblick auf Um-fang und Komplexität des Verfahrens aus Sicht des [X.]iedsgerichts keinen [X.]
-
17
-
lass, an der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Höhe der Dokumen-tenpauschale zu zweifeln.
II[X.]
Danach ist die Rechtsbeschwerde
der Antragstellerin
gegen den [X.] des [X.]s
mit der
Kostenfolge aus §
97 Abs.
1 [X.] [X.].

Büscher
[X.]affert
Kirchhoff

Löffler
[X.]wonke
Vorinstanz:
[X.] in [X.], Entscheidung vom 27.11.2014 -
9 [X.] 2/13 -

43

Meta

I ZB 111/14

25.02.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2016, Az. I ZB 111/14 (REWIS RS 2016, 15565)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15565

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