Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2015, Az. 1 StR 162/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 3333

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 162/15

vom
27. Oktober
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. Oktober
2015
beschlos-sen:

1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Beschluss des Senats vom 18. August 2015 ist gegen-standslos, soweit er den Angeklagten betrifft.
3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklag-ten der Staatskasse aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflich-tet, für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädi-gen.

Gründe:
Das Verfahren ist gemäß §
206a StPO wegen eines Verfahrenshinder-nisses einzustellen, weil der Angeklagte bereits am 7. April 2015 und damit noch vor der Beschlussfassung über seine Revision verstorben ist (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Juni 1999

4 StR 595/97, [X.]St 45, 108). Das [X.] ist damit

soweit es den Angeklagten betrifft

gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Juni 2013

1 [X.]; [X.], Beschluss vom 5.
August 1999

4 [X.], [X.]R StPO §
467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).
Der Umstand, dass der Senat die Revision des Angeklagten in [X.] seines Todes am 18. August 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat, macht eine förmliche Verfahrenseinstellung nicht entbehrlich. Vielmehr ist 1
2
-
3
-
zudem aus Gründen der Rechtssicherheit
klarzustellen, dass der [X.] gegenstandslos ist, soweit er den Angeklagten betrifft (vgl. [X.], [X.] vom 18. April 2000

5
StR 659/99).
Die Kosten des Verfahrens fallen gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staats-kasse zur Last. Da die Revision des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg [X.], sind nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO seine notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Juni 1999

4 StR 595/97, [X.]St 45, 108, 116). Auch eine Entschädigung für erlittene Strafver-folgungsmaßnahmen kommt nicht in
Betracht (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Juni 2013

1 [X.]).
Raum Jäger Cirener

Mosbacher

Fischer
3

Meta

1 StR 162/15

27.10.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2015, Az. 1 StR 162/15 (REWIS RS 2015, 3333)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3333

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 162/15

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