Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2010, Az. 5 StR 312/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3978

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5 [X.]/10

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 18.
August 2010
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u. a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
18.
August 2010
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des [X.] vom 18.
Februar 2010
wird nach §
349 Abs.
2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen,
dass die Gesamtgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tier-garten in [X.] vom 4.
August 2009 entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

chlagnahme der Ge-schäftsunterlaindung einer durch die Spielhalle auf den Ange-
genügt

selbst wenn der Antrag als Beweisantrag zu werten wäre

nicht den Anforderun-gen des §
344 Abs.
2 Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer trägt vor, es sei Ziel dieses Antrags gewesen, den Gegenbeweis zu vorangegangenen

übereinstimmenden

Zeugenaussagen zu erbringen, nach denen solche Bonuskarten von der Spielhalle gar nicht geführt worden
sind. Das trifft [X.] ausweislich des Protokolls nicht zu. Von den
insgesamt sieben zu die-sem Thema vernommenen Zeugen
wurden drei, darunter vor allem
der [X.] der Spielhalle, erst nach dem am zweiten Verhandlungstag (21.
Januar 2010) gestellten Antrag vernommen. Einer der bereits vor An-tragstellung gehörten
Zeugen wurde am dritten Verhandlungstag
(28. Janu-ar
2010)
nochmals vernommen.
Das [X.] ist der Behauptung des Beschwerdeführers demnach ersichtlich nachgegangen. Der Antrag wurde dann am letzten (sechsten) Verhandlungstag (18.
Februar 2010) gemeinsam mit anderen
unter Hinweis auf die zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnis-se der [X.] über die Geschäftsunterlagen
verbeschieden. Im An--
3
-

schluss daran wurde
die Beweisaufnahme im allseitigen Einvernehmen [X.].

Entsprechend
liegt es bei der
weiteren
Rüge betreffend eine durch den [X.] am dritten Verhandlungstag beantragte

Beschlagnahme der Videoüberwachungsanlage

und deren Begutachtung sowie Auswertung durch einen Sachverständigen. Entgegen dem Vortrag der Revision war [X.] nur ein behaupteter Defekt der Festplatte. Hingegen hat die erst nach Antragstellung am 8.
Februar 2010 erfolgte Einvernahme der technischen Betreuer der Anlage zur Überzeugung des [X.]s er-geben, dass im Hinblick auf Störungen gar keine Speicherung auf der Fest-platte erfolgt ist.

Damit hat die Revision hinsichtlich beider Anträge wesentliche Umstände irreführend und unvollständig dargestellt, die zur Beurteilung der Begründet-heit der Verfahrensrügen
unerlässlich waren
(vgl. [X.], 85; vgl. auch [X.], Beschluss vom
7.
August 2007

4
StR 142/07;
EGMR NJW
2007, 2097).

Basdorf Raum

Brause

Schaal [X.]

Meta

5 StR 312/10

18.08.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2010, Az. 5 StR 312/10 (REWIS RS 2010, 3978)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3978

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