Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2005, Az. 2 StR 555/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5246

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 28. Januar 2005 in der Strafsache gegen

wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 28. Januar 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. September 2004 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen [X.] bis 16. entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: Der Schuldspruch war in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang abzuändern. Diese Änderung hat keine Auswirkungen auf den Strafausspruch, zumal sich der Unrechtsgehalt der Tat nicht ändert und das Tatgericht die [X.] dem auch bei korrekter rechtlicher Würdigung zutreffenden Rahmen des § 30 a Abs. 3 BtMG entnommen hat. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen [X.] bis 16. der Urteilsgründe ist ein unselbständiger Teilakt des bewaffneten Handeltreibens, wenn sie - wie hier - im Rahmen ein und dessel-ben Güterumsatzes erfolgt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vor-schrift des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: "wer – ohne Handel zu treiben, einführt" ([X.], 440; 2004, 111; NStZ-RR 1997, 144 jew. m.w.[X.]). In Betracht - 3 - können allenfalls die zum Eigenverbrauch eingeführten Mengen kommen; bei diesen handelt es sich jedoch jeweils nur um geringe Mengen, so daß das Merkmal der "nicht geringen Menge" des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht vor-liegt. Der tateinheitliche Schuldspruch hatte deshalb insoweit zu entfallen. [X.] Bode

Otten

[X.]

Meta

2 StR 555/04

28.01.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2005, Az. 2 StR 555/04 (REWIS RS 2005, 5246)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5246

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 35/13 (Bundesgerichtshof)


2 StR 593/07 (Bundesgerichtshof)


4 StR 17/01 (Bundesgerichtshof)


1 StR 35/13 (Bundesgerichtshof)

Konkurrenzen bei Betäubungsmitteldelikten: Zusammentreffen von unerlaubter Einfuhr mit unerlaubtem Handeltreiben


2 StR 429/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.