Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2007, Az. IV ZR 30/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1257

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 30/06 Verkündet am:

24. Oktober 2007

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2007 für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 12. Januar 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dessen Nachteil erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Klägerin nimmt bei dem Beklagten Rückgriff nach einem von diesem verursachten [X.]. 1 Am 17. Mai 1998 kam der Beklagte während einer unter Alkohol-einfluss durchgeführten Fahrt (Blutalkoholkonzentration: 0,99 Promille) mit einem bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW von der Fahrbahn ab und stieß gegen zwei Linden. Dadurch entstand an den Bäumen ein Sachschaden, den die für die Straßenbaulast zuständige Behörde mit 2 - 3 -

8.242,82 DM bezifferte und der Klägerin unter dem 5. August 1998 in Rechnung stellte, die diesen Betrag bezahlte. Unter Hinweis auf § 2 b Abs. 1 Satz 1 e der dem Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der Halterin zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung 1997 (im Folgenden: [X.]) nahm die Klägerin den Beklagten als Fahrer des PKW in [X.]. Sie forderte den Aus-gleich des von ihr für den Schaden an den Bäumen gezahlten Betrages und die Erstattung von Auslagen in Höhe von 181,49 DM, insgesamt 4.307,29 •.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 9. April 2001 erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin sinngemäß, dass er dem Grunde nach regresspflichtig sei, die Höhe der Forderung jedoch noch geprüft werden müsse. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 4. Mai 2001 erkann-te er die Forderung in Höhe der Hälfte des geltend gemachten Betrages an und bat um Ratenzahlung. Obwohl er diese Erklärung mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 21. Juni 2001 wegen Irrtums angefochten hatte, zahlte er in der Folgezeit 511,30 • in zehn Raten zu je 51,13 •, letztmalig am 14. März 2002. 3 Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Berücksichtigung der von ihm geleisteten Teilbeträge zur Zahlung von 3.795,99 • nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat mit [X.] eines Teilbetrages in Höhe von 92,79 • für die Erstattung von Auslagen keinen Erfolg gehabt. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 4 - 4 -

Entscheidungsgründe: 5 Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

[X.] Das Berufungsgericht hat als Anspruchsgrundlage für die mit der Klage geltend gemachte [X.]forderung den Aufwendungsersatzan-spruch nach § 670 BGB und einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB herangezogen, jeweils in Verbindung mit § 2 b Abs. 1 Satz 1 e [X.]. Die Klägerin habe aufgrund ihrer Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit den Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes im Interesse des Beklagten eine Regulie-rung vorgenommen, ohne im Verhältnis zum Beklagten hierfür die [X.] tragen zu müssen, und diesen zugleich ohne Rechtsgrund von einer Verbindlichkeit befreit. Gemäß § 2 b Abs. 1 Satz 1 e, Abs. 2 Satz 1 [X.] sei die Klägerin gegenüber dem Beklagten wegen eines die Klageforderung übersteigenden Betrages von ihrer Leistungspflicht frei geworden, weil dieser den Unfall unter Alkoholeinfluss verursacht habe. Der [X.]anspruch sei unter beiden in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten auch nicht verjährt. Sowohl als [X.] wie auch als auftragsrechtlicher Anspruch verjähre er aufgrund der [X.] bei Inkrafttreten des [X.] am 1. Januar 2002 in drei Jahren, so dass der Ablauf der Verjährung durch die Zustellung des Mahnbeschei-des am 26. Juni 2003 rechtzeitig gehemmt worden sei. Die kurze [X.] des § 12 [X.] finde nur auf versicherungsvertragliche Ansprü-che Anwendung; um solche gehe es hier jedoch nicht. 6 - 5 -

7 I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht ist, im Ansatz zunächst zutreffend, davon ausgegangen, dass der Klägerin aufgrund ihrer Zahlung an den Straßen-baulastträger zur Regulierung des vom Beklagten an den Straßenbäu-men verursachten Unfallschadens ein Rückgriffsanspruch zusteht. Denn sie war wegen der Obliegenheitsverletzung gegenüber dem Beklagten gemäß § 2 b Abs. 1 Satz 1 e [X.] leistungsfrei geworden, wobei die Leistungsfreiheit allerdings auf den Betrag von 10.000 DM beschränkt war (§ 2 b Abs. 2 Satz 1 [X.]). 8 2. a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beruht die-ser Rückgriffsanspruch aber nicht auf den Vorschriften des Auftrags- oder Bereicherungsrechts, sondern ergibt sich aus § 3 Nr. 2, 9 Satz 2 [X.] i.V. mit § 426 Abs. 1 BGB. § 3 Nr. 9, 10 [X.] stellt eine abschlie-ßende Regelung für den Rückgriff des [X.] dar (vgl. [X.], Urteil vom 23. November 1973 - [X.] - [X.], 125, 126). Danach kann der Versicherer nicht nur beim Versicherungsnehmer als Halter des PKW Rückgriff nehmen, [X.] auch bei dem nach § 10 Abs. 2 c [X.] in das Haftpflichtversiche-rungsverhältnis einbezogenen Fahrer, sofern dieser die Obliegenheit - hier durch Führen des PKW in alkoholisiertem Zustand - verletzt hat (vgl. [X.]Z 55, 281, 287; Senatsurteil vom 14. September 2005 - [X.]/04 - [X.], 1720 unter [X.]). 9 b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der der Klägerin gegen den Beklagten zustehende [X.]anspruch sei nicht verjährt, wird [X.] von den bisher dazu getroffenen Feststellungen nicht getragen. 10 - 6 -

11 aa) Das Berufungsgericht hat übersehen, dass auf den [X.]-anspruch des [X.] aus § 3 Nr. 2, 9 Satz 2 [X.] die Bestimmung des § 3 Nr. 11 [X.] Anwendung findet, die Verjährungsfrist also wie in § 12 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 [X.] zwei Jahre beträgt, wobei al-lerdings gemäß § 3 Nr. 11 Satz 2 [X.] die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch des [X.] erfüllt wird. Mit dieser Vorschrift ist die Verjährung des [X.]anspruchs des [X.] abweichend von den allgemeinen [X.] geregelt, und zwar unabhängig davon, ob der Versicherer den originären [X.]anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB oder den [X.] nach § 426 Abs. 2 BGB geltend macht (vgl. [X.], Urteil vom 23. November 1973 aaO unter I; Stiefel/[X.], Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 3 [X.] Rdn. 11; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 27. Aufl. § 3 Nr. 10, 11 [X.] Rdn. 4). [X.]) Der [X.]anspruch wäre daher nur unter der - von der Revi-sion angenommenen - Voraussetzung verjährt, dass die Klägerin den vom Straßenbaulastträger geltend gemachten Betrag noch im Jahre 1998 an diesen überwiesen hat. Denn dann lief die Verjährungsfrist be-reits mit dem 31. Dezember 2000 ab, ohne dass es auf die erst im Jahre 2001 abgegebenen Erklärungen des Beklagten ankommt. Das vom [X.] erklärte Anerkenntnis dem Grunde nach am 9. April 2001 und dessen Teilanerkenntnis hinsichtlich der Höhe mit [X.] vom 4. Mai 2001 hätten dann ebenso wenig den Neubeginn der [X.] nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB bewirkt wie seine Ratenzahlungen bis einschließlich 14. März 2002. 12 - 7 -

13 cc) Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat jedoch nicht möglich, weil das Berufungsgericht den Zeitpunkt der unstreitig erfolgten Zahlung durch die Klägerin nicht festgestellt hat. Für den Fall, dass die neue Verhandlung ergeben sollte, dass die Klägerin die Zahlung an den Träger der Straßenbaulast erst im Jahre 1999 geleistet hat, weist der Senat auf die Rechtsprechung des [X.] zu den Voraus-setzungen eines die Verjährung unterbrechenden Anerkenntnisses hin (vgl. [X.], Urteil vom 16. Februar 1984 - [X.] - [X.], 441 insbes. unter 2 c), das auch in der Zahlung einer Rate gesehen [X.] 8 -

den kann (vgl. [X.], Urteil vom 25. Januar 1972 - [X.] - [X.], 398 unter [X.]; vgl. aber auch [X.], 1283). [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.08.2005 - 56 C 1897/03 - [X.], Entscheidung vom [X.]/05 -

Meta

IV ZR 30/06

24.10.2007

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2007, Az. IV ZR 30/06 (REWIS RS 2007, 1257)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1257

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