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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 175/12
vom
23. Oktober 2012
in dem Wohnungseigentumsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§
114, §
78b ZPO).
Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 55 des [X.] vom 6. August 2012 (in der Fassung des [X.] vom 20. August 2012) wäre zwar statthaft (§
522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), mangels Vorliegen der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des §
574 Abs. 2 ZPO aber unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des [X.] ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die gegen das Urteil des [X.] vom 15. November 2010 gerichtete Berufung der Beklagten ist von dem [X.] zu Recht als unzulässig verworfen worden (§
78 Abs.
1 Satz 1 ZPO).
Stresemann
Roth
Brückner
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.11.2010 -
70 [X.]/09 -
LG [X.], Entscheidung vom 06.08.2012 -
55 [X.]/10 WEG -
Meta
23.10.2012
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2012, Az. V ZB 175/12 (REWIS RS 2012, 2057)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2057
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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