Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2012, Az. XI ZR 481/11

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6686

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 481/11
vom
8.
Mai 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 8.
Mai 2012
durch
den Vorsitzenden [X.] sowie
die Richter Dr.
Ellenberger, [X.], Dr.
Matthias
und Pamp

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 21.
Oktober 2011 wird auf ihre Kosten verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zum 27.
Februar 2012 verlängerten Frist begründet worden ist (§
544 Abs.
2, §
97 Abs.
1 ZPO).
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Satz
1 ZPO).
Streitwert:
108.410,89

Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil innerhalb der mit Verfügung vom 28.
November 2011 antragsgemäß bis zum 27.
Februar 2012 verlängerten Begründungsfrist keine Beschwerdebegründung eingegangen ist. Dem von der Beklagten persönlich mit Schreiben vom 24.
Februar 2012 gestell-ten
Antrag, die Frist über den 27.
Februar 2012 hinaus zu verlängern, konnte schon deshalb nicht entsprochen werden, weil ein solcher Verlängerungsantrag wirksam nur durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden kann

78 Abs.
1 Satz
3 ZPO).
1
-
3
-
Die Erklärung der Beklagten in deren Schreiben vom 24.
Februar 2012, sie nehme für den Fall, dass die beantragte Fristverlängerung nicht gewährt werden könne, "hiermit" ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurück, enthebt den Senat nicht der Notwendigkeit, das nicht fristgerecht begründete Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Denn die Rücknahme dieses Rechtsmittels unter-liegt als Prozesshandlung ebenfalls gemäß §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO dem [X.].
Der "hilfsweise" gestellte Antrag der Beklagten auf Bewilligung von [X.] ist abzulehnen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Wiechers
Ellenberger
[X.]

Matthias
Pamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.07.2010 -
3 O 435/08 -

O[X.], Entscheidung vom 21.10.2011 -
3 U 1008/10 -

2
3

Meta

XI ZR 481/11

08.05.2012

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2012, Az. XI ZR 481/11 (REWIS RS 2012, 6686)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6686

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