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PDF anzeigen[X.]/01vom1. Juni 2001in der [X.] des [X.] hat am 1. Juni 2001 beschlossen:Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).1. Die auf die unterbliebene Vernehmung des [X.] der Ange-klagten gestützte [X.] bleibt erfolglos.a) Am 8. Februar 2000 hatte der Vater, ebenso wie die [X.] Angeklagten, gegenüber der Polizei erklärt, keine Anga-ben zu machen. Allerdings kam es am 22. März 2000 zu [X.] polizeilichen Vernehmung der Mutter, nachdem sich [X.] doch dazu entschlossen hatte, Angaben zu machen. [X.] erklärte sie auch, daß [X.] jetzt aussagebereitsei und sich mit der Polizei wegen eines Vernehmungster-mins in Verbindung setzen werde. Die Revision teilt [X.] mit, daß der Vater ausweislich eines in den [X.] befindlichen Vermerks einer Kriminalbeamtin vom26. Juni 2000 ([X.], [X.]) dieser am 21. Juni 2000 fern-mündlich erklärt hatte, "er bleibe bei seiner ursprünglichenEntscheidung und werde keine Aussage machen. Es seienohnehin schon alle anderen befragt worden, er könne nichtssagen, was nicht schon gesagt worden wäre".- 3 -b) Der [X.] kann offenlassen, ob nicht schon allein der [X.], daß die Revision dies nicht mitteilt und statt dessenbehauptet, aus den Verfahrensakten ergäben sich keine [X.] dafür, daß der Vater (nach der Erklärung [X.] vom 22. März 2000) "keine Aussagebereitschaft(mehr) gehabt habe", zur Unzulässigkeit der Rüge (§ 344Abs. 2 Satz 2 StPO) führt (vgl. hierzu [X.], 50;Urteil vom 10. November 1992 - 1 StR 685/92; GribbohmNStZ 1983, 97, 102 jew. m.w.N.). Jedenfalls brauchte [X.] angesichts des genannten Vermerks nichtdie Annahme aufzudrängen, daß - wie die Revision [X.] - von einer Vernehmung des [X.] Aussagen zuerwarten gewesen wären, die die Aussagen der Mutter zurfamiliären Situation der Angeklagten relativiert oder [X.] 4 -2. [X.] bleibt aus den vom [X.] dar-gelegten Gründen erfolglos.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.[X.] Wahl Schluckebier Schaal
Meta
01.06.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2001, Az. 1 StR 208/01 (REWIS RS 2001, 2399)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2399
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