Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Strafaussetzung zur Bewährung: Berücksichtigung der Wertevorstellung des Angeklagten bei bereits festgestellter positiver Kriminalprognose
1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des [X.] vom 27. Februar 2020 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Aussetzung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der Versagung einer Bewährung Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das [X.] hat dem Angeklagten eine positive Kriminalprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB gestellt. Es ist jedoch davon ausgegangen, dass keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, sodass eine Aussetzung der erkannten Freiheitsstrafe nicht in Betracht kommen könne. Dabei hat es zunächst sowohl die zugunsten des Angeklagten sprechenden Strafmilderungsgründe als auch die eine positive Kriminalprognose tragenden Umstände herangezogen, deren Gewicht dann aber unter anderem mit der Erwägung relativiert, dass bei dem Angeklagten insoweit auch der zu Tage getretene „Mangel an Respekt gegenüber den in [X.] geltenden Werten“ zu berücksichtigen sei. Der Angeklagte habe weder durch seine hinsichtlich der unmittelbaren Tatbestandsverwirklichung geständige Einlassung noch durch sein „Verhalten in der Hauptverhandlung im Übrigen“ erkennen lassen, dass sich insoweit seine Einstellung seit der Tat geändert habe.
2. Diese Erwägung erweist sich auch mit Rücksicht auf den eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab (vgl. [X.], Urteil vom 25. April 2012 - 5 StR 17/12, Rn. 2 mwN) als rechtsfehlerhaft. Angesichts des Umstandes, dass die [X.] unter der Prämisse des § 56 Abs. 1 StGB davon ausgegangen ist, dass bei dem Angeklagten die begründete Erwartung bestehe, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lasse und auch ohne die Einwirkung des weiteren Strafvollzugs in Zukunft keine Straftaten mehr begehen werde, lässt sich nicht erkennen, was mit der Erwägung bei ihm liege ein „Mangel an Respekt gegenüber den in [X.] geltenden Werten“ vor, zum Ausdruck gebracht werden soll. Mehr als die auch von der [X.] erwartete künftige Rechtstreue kann von dem Angeklagten nicht gefordert werden.
Sost-Scheible |
|
Bender |
|
Quentin |
|
[X.] |
|
Maatsch |
|
Meta
22.09.2020
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Bochum, 27. Februar 2020, Az: 5 KLs 23/19
§ 56 Abs 1 StGB, § 56 Abs 2 StGB, § 267 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.09.2020, Az. 4 StR 265/20 (REWIS RS 2020, 2028)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2028
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 265/20 (Bundesgerichtshof)
1 StR 437/21 (Bundesgerichtshof)
Strafaussetzung zur Bewährung: Kriminalprognose bei einem Angeklagten ohne Aufenthaltstitel; europarechtskonforme Auslegung der Strafnormen des unerlaubten …
202 StRR 108/22 (BayObLG München)
Keine Vollstreckungsaussetzung bei bloßer Bekundung von Therapiebereitschaft nach wiederholtem Bewährungsversagen
202 StRR 47/23 (BayObLG München)
Begriff und Anforderungen an günstige Legalprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB bei vielfach vorbestraftem …
6 StR 98/23 (Bundesgerichtshof)
Strafaussetzung zur Bewährung: Anforderungen an die Legalprognose bei Versagung der Strafaussetzung im zweiten Rechtsgang