Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.09.2020, Az. 4 StR 265/20

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 2028

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Gegenstand

Strafaussetzung zur Bewährung: Berücksichtigung der Wertevorstellung des Angeklagten bei bereits festgestellter positiver Kriminalprognose


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten A.    wird das Urteil des [X.] vom 27. Februar 2020 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Aussetzung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der Versagung einer Bewährung Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Das [X.] hat dem Angeklagten eine positive Kriminalprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB gestellt. Es ist jedoch davon ausgegangen, dass keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, sodass eine Aussetzung der erkannten Freiheitsstrafe nicht in Betracht kommen könne. Dabei hat es zunächst sowohl die zugunsten des Angeklagten sprechenden Strafmilderungsgründe als auch die eine positive Kriminalprognose tragenden Umstände herangezogen, deren Gewicht dann aber unter anderem mit der Erwägung relativiert, dass bei dem Angeklagten insoweit auch der zu Tage getretene „Mangel an Respekt gegenüber den in [X.] geltenden Werten“ zu berücksichtigen sei. Der Angeklagte habe weder durch seine hinsichtlich der unmittelbaren Tatbestandsverwirklichung geständige Einlassung noch durch sein „Verhalten in der Hauptverhandlung im Übrigen“ erkennen lassen, dass sich insoweit seine Einstellung seit der Tat geändert habe.

3

2. Diese Erwägung erweist sich auch mit Rücksicht auf den eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab (vgl. [X.], Urteil vom 25. April 2012 - 5 StR 17/12, Rn. 2 mwN) als rechtsfehlerhaft. Angesichts des Umstandes, dass die [X.] unter der Prämisse des § 56 Abs. 1 StGB davon ausgegangen ist, dass bei dem Angeklagten die begründete Erwartung bestehe, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lasse und auch ohne die Einwirkung des weiteren Strafvollzugs in Zukunft keine Straftaten mehr begehen werde, lässt sich nicht erkennen, was mit der Erwägung bei ihm liege ein „Mangel an Respekt gegenüber den in [X.] geltenden Werten“ vor, zum Ausdruck gebracht werden soll. Mehr als die auch von der [X.] erwartete künftige Rechtstreue kann von dem Angeklagten nicht gefordert werden.

Sost-Scheible     

        

Bender     

        

Quentin

        

[X.]     

        

Maatsch     

        

Meta

4 StR 265/20

22.09.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bochum, 27. Februar 2020, Az: 5 KLs 23/19

§ 56 Abs 1 StGB, § 56 Abs 2 StGB, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.09.2020, Az. 4 StR 265/20 (REWIS RS 2020, 2028)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2028

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