Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2020, Az. 4 StR 265/20

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11166

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:220920B4STR265.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 265/20

vom
22.
September
2020
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 22.
September 2020
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision
des Angeklagten A.

wird das Urteil des [X.] vom 27.
Februar 2020 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Aus-setzung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ver-sagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] zurückverwie-sen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausge-setzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das [X.] hat hinsichtlich der Versagung einer Bewährung Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
1. Das [X.] hat dem Angeklagten eine positive Kriminalprognose im Sinne des §
56 Abs.
1 StGB gestellt. Es ist jedoch davon ausgegangen, dass keine besonderen Umstände im Sinne des §
56 Abs.
2
StGB vorliegen, sodass eine Aussetzung der erkannten Freiheitsstrafe nicht in Betracht [X.] könne. Dabei hat es zunächst sowohl die zugunsten des Angeklagten sprechenden Strafmilderungsgründe als auch die eine
positive [X.] tragenden Umstände herangezogen,
deren Gewicht dann aber unter ande-rem mit der Erwägung relativiert, dass bei dem Angeklagten insoweit auch der den [X.] der unmittelbaren Tatbestandsverwirklichung geständige Einlassung noch durch sein Verhalten in der Hauptverhandlung im Übrigen

erkennen las-sen, dass sich
insoweit
seine Einstellung seit der Tat geändert habe.
2. Diese Erwägung erweist sich auch mit Rücksicht auf den [X.] revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab (vgl. [X.], Urteil vom 25.
April 2012

5
StR 17/12, Rn.
2 mwN) als rechtsfehlerhaft. Angesichts des Umstandes, dass die [X.] unter der Prämisse des §
56 Abs.
1 StGB davon ausgegangen ist, dass bei dem Angeklagten die begründete Erwartung bestehe, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lasse und auch ohne die Einwirkung des weiteren Strafvollzugs in Zukunft keine Straftaten mehr begehen werde, lässt sich nicht erkennen, was mit der Erwägung bei ihm

2
3
-
4
-

zum Ausdruck gebracht werden soll. Mehr als die auch von der
[X.] erwartete künftige Rechts-treue kann von dem Angeklagten nicht gefordert werden.
Sost-Scheible
Bender
Quentin

Lutz
Maatsch

Vorinstanz:
[X.], [X.], 27.02.2020

470 Js 179/19 5 KLs 23/19

Meta

4 StR 265/20

22.09.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2020, Az. 4 StR 265/20 (REWIS RS 2020, 11166)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11166

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