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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 20/09
vom
29. März
2012
in dem Rechtsstreit
-
2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 29. März
2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 18. Dezember 2008 wird auf Kosten des [X.].
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 65.678,07
festgesetzt.
Gründe:
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Rechtsgrundsätze des Berufungsurteils weichen von der Rechtsauslegung des [X.] nicht ab. Durch Rechtsanwendungsfehler des
Einzelfalls erhält die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch ist bei einem einfachen Subsumtionsfehler zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts die Zulassung der Revision geboten.
Auch Verfahrensgrundrechtsverletzungen hat der Senat geprüft, die ent-sprechenden [X.] der Beschwerde
mangels Entscheidungserheblichkeit der 1
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Umstände
jedoch nicht als durchgreifend erachtet (§
564 ZPO). Von einer [X.] Begründung der Entscheidung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 ZPO ab-gesehen.
Kayser
Raebel
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.11.2007 -
9 [X.]/07 -
O[X.], Entscheidung vom 18.12.2008 -
8 [X.]-182-
-
Meta
29.03.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2012, Az. IX ZR 20/09 (REWIS RS 2012, 7543)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7543
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