Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2010, Az. VI ZB 78/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2282

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[X.] vom 19. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterinnen [X.] und von [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des [X.] vom 10. November 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. [X.]: 434,61 • Gründe: [X.] Die Klägerin hat den Beklagten auf Schadensersatz wegen angeblicher ärztlicher Behandlungsfehler in Anspruch genommen. Mit dem durch Beschluss des [X.] vom 26. Juni 2009 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich haben sich die Parteien dahingehend geeinigt, dass der Beklagte 50.000 • an die Klägerin zu zahlen hat. Hinsichtlich der Kostenverteilung haben die Parteien vereinbart, dass die Klägerin 44 % der entstandenen Kosten trägt, der Beklagte 56 %. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Rechtspflegerin die vom Beklagten angemeldete 1,3-Verfahrensgebühr in Höhe von 1.660,10 • zu-züglich Umsatzsteuer unter Hinweis auf die Anrechnungsvorschrift in Teil 3, 1 - 3 - Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] auf 830,05 • zuzüglich Umsatzsteuer (insgesamt 987,76 •) gekürzt, wodurch sich der Erstattungsanspruch der Klägerin gegen-über dem Beklagten um einen Betrag in Höhe von 434,61 • erhöhte. Die sofor-tige Beschwerde des Beklagten dagegen hatte keinen Erfolg. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte den Antrag auf Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgebühr weiter. I[X.] Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO) hat Erfolg. 2 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass für die mit dem Ge-genstand des gerichtlichen Verfahrens identische außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Beklagten bereits eine Geschäftsgebühr ent-standen sei. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] müsse deshalb die vom Beklagten angesetzte Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV [X.] wegen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf den 0,65-fachen Satz gekürzt werden. Die seit dem 5. August 2009 geltende Vorschrift des § 15a [X.] ändere an der Anrechnung nichts. § 15a [X.] finde wegen der zumindest entsprechend an-wendbaren Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 [X.] auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung, weil der Auftrag zur Rechts-/Prozessvertretung des Beschwerdeführers vor Inkrafttreten des § 15a [X.] (5. August 2009) erteilt worden sei. Bei § 15a [X.] handle es sich um eine Gesetzesänderung und nicht um eine bloße Klarstellung des wahren Willens des Gesetzgebers. 3 2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 4 - 4 - 5 Sie macht zutreffend geltend, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] vorgeschriebene Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die [X.] des gerichtlichen Verfahrens im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfah-rens der Parteien in der Weise hätte erfolgen müssen, wie sie nunmehr in § 15a [X.] beschrieben ist. Die Vorschrift in § 15a [X.] ist durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des [X.] im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Ände-rung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 ([X.] I S. 2449) in das [X.] eingefügt worden und gemäß Art. 10 Satz 2 dieses Gesetzes am 5. August 2009 in [X.] getreten. Der Senat folgt der Auffassung der übrigen Senate des [X.], wonach § 15a [X.] auch auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 2. September 2009 - [X.], [X.], 3101 Rn. 6 ff.; vom 9. Dezember 2009 - [X.], NJW 2010, 1375, Rn. 11 ff. m.w.[X.] zum Streitstand; vom 3. Februar 2010 - [X.], [X.], 806 Rn. 10; vom 11. März 2010 - [X.], [X.] 2010, 159; vom 29. April 2010 - [X.], [X.] 2010, 263 unter II[X.] 1. und vom 10. August 2010 - [X.]II ZB 15/10, Rn. 9 z.[X.].). Danach ist für die [X.] vor Inkrafttreten des [X.] davon auszugehen, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] angeordnete Anrechnung für die Höhe der gesetzlichen Gebühren im Verhältnis der Prozessparteien untereinander ohne Bedeutung ist und die entsprechend berechtigte Prozesspartei die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV [X.] beanspruchen kann. 6 Auf die Frage, ob im Hinblick auf die vorgerichtliche Korrespondenz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Streitfall eine Geschäftsgebühr ent-standen ist, kommt es somit nicht an. Die von den Beklagten angemeldete [X.] - 5 - fahrensgebühr nach Nr. 3100 VV [X.] ist hiernach mit dem 1,3-fachen Satz ohne Kürzung in Ansatz zu bringen. 8 Danach ist der Beschluss des [X.] aufzuheben und die Sache zu erneuter Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzugeben (§ 577 Abs. 4 ZPO). [X.]Zoll [X.] [X.] von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 O 210/06 - [X.], Entscheidung vom 10.11.2009 - [X.]/09 -

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VI ZB 78/09

19.10.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2010, Az. VI ZB 78/09 (REWIS RS 2010, 2282)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2282

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XII ZB 177/09

IX ZB 82/08

V ZB 38/10

VIII ZB 15/10

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