Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2010, Az. 4 StR 211/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 5658

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 211/10 vom 22. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Schusswaffe u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 22. Juni 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2009 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Schusswaffe in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheits-strafe von drei Jahren verurteilt und die Tatwaffe nebst Munition eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er ein Verfahrenshindernis geltend macht und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge lediglich zum [X.]; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Der Ausschluss erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) durch das [X.] hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. 2 - 3 - Nach den Feststellungen wurde dem Angeklagten am 25. Juli 2009 ge-gen 3.52 Uhr eine Blutprobe entnommen, deren Auswertung eine Blutalkohol-konzentration von 1,38 › ergab. Hiervon ausgehend hat das [X.] eine Tatzeitblutalkoholkonzentration von 1,88 › errechnet, auf Grund derer es unter Berücksichtigung der weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme keine Anhalts-punkte für die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähig-keit des Angeklagten gesehen hat. 3 Da das Urteil jedoch keine Angaben zur Tatzeit enthält, ist dem Senat die Prüfung versagt, ob die vom [X.] vorgenommene Rückrechnung den Anforderungen der ständigen Rechtsprechung entspricht, wonach neben dem stündlichen Abbauwert auch ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 › zu berücksichtigen ist (vgl. BGHSt 35, 308, 314; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. § 20 Rdn. 13 m. w. N.). 4 2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen. Angesichts des rechtsfehlerfrei festgestellten [X.] lässt sich ausschließen, dass der Angeklagte schuldunfähig gewe-sen sein könnte. 5 - 4 - Im Übrigen bemerkt der Senat, dass die strafschärfende Berücksichti-gung der Tatsache, dass "der Angeklagte die Waffe nicht nur in seinem Besitz hatte, sondern sie auch geführt und letztlich eingesetzt hat" ([X.]), im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. 6

RiBGH [X.] befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. [X.] [X.] [X.] RiBGH Dr. [X.] befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. [X.] Bender

Meta

4 StR 211/10

22.06.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2010, Az. 4 StR 211/10 (REWIS RS 2010, 5658)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5658

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