Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. VII ZB 43/12

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6707

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 43/12

vom

11. April 2013

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4, § 233 B
a)
Der Schriftzug eines Rechtsanwalts am Ende einer Berufungsschrift erfüllt die Anforderungen an die nach § 130 Nr. 6 ZPO zu leistende Unterschrift nur, wenn er erkennen lässt, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen (st.
Rspr.; beispielsweise [X.], Beschluss vom 28.
September 1998 -
II
ZB
19/98, [X.], 60).
b)
Ist der diesen Anforderungen nicht entsprechende Schriftzug so oder geringfügig abwei-chend von den Gerichten längere [X.] ohne Beanstandung als formgültige Unterschrift hingenommen worden, kann der Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass er den Anforderungen des §
130 Nr.
6 ZPO entspricht. Wird der Schriftzug vom Berufungsgericht in einem solchen Fall nicht als Unterschrift anerkannt, ist dem Berufungskläger in der Regel wegen Versäumung der Berufungsfrist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

[X.], Beschluss vom 11. April 2013 -
VII ZB 43/12 -
OLG [X.]

LG [X.]-Fürth
-
2
-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 11.
April
2013
durch [X.]
Dr.
[X.], die Richterin [X.] und
die Richter Dr.
Eick, [X.] und
Prof. Dr. Jurgeleit
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der [X.]
wird der Beschluss des 13.
Zivilsenats
des Oberlandesgerichts [X.]
vom 17.
Juli 2012
aufgehoben.
Der [X.] wird wegen
Versäumung der Berufungsfrist [X.] in den vorigen Stand gewährt.

Gründe:
I.
Das Landgericht hat die Beklagte mit Schlussurteil vom 15.
März 2011 verurteilt, an die Klägerin 75.939,63

und die Klage im Übrigen abgewiesen. Am letzten Tag der Berufungsfrist ging unter dem [X.] der damaligen Prozessbevollmächtigten der [X.] ein [X.] ein, mit dem namens und in Vollmacht der [X.] Berufung eingelegt wurde. Dieser [X.] schließt mit der maschinenschriftlichen Namensangabe "K.
[X.], Rechtsanwältin" und einem durch die Namensangabe geführten Schrift-zug ab. Die am 23.
Mai 2011 eingegangene Berufungsbegründung enthält wie-1
-
3
-
derum die handschriftliche Namensangabe "K.
[X.], Rechtsanwältin" und einen den [X.] abschließenden unleserlichen Schriftzug.
Unter dem 26.
Mai 2011 wies der Vorsitzende darauf hin, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung im Hinblick auf das Erfordernis der [X.] bei bestimmenden Schriftsätzen bestünden. Die Berufungsschrift weise keine Unterschrift, sondern eine "Streichung" des dort maschinenschriftlich an-gegebenen Namens auf. Allenfalls könne es sich bei dem Schriftzug um eine Paraphe handeln, die keine formgültige Unterschrift darstelle.
Die Beklagte beantragte daraufhin mit [X.] vom 17.
Juni 2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungs-
und vorsorglich auch der Berufungsbegründungsfrist unter nochmaliger Begründung der Berufung. Dieser wiederum unter dem Briefkopf der Prozessbevollmächtig-ten der [X.] verfasste [X.] endet erneut mit der maschinenschriftli-chen Namensangabe "[X.], Rechtsanwältin" und einem unleserlichen Schrift-zug. Die Beklagte trug vor, bei dem Schriftzug auf der Berufungsschrift handele es sich um die Unterschrift der dort namentlich aufgeführten Rechtsanwältin. Diese unterzeichne alle Schriftsätze ausnahmslos mit ihrem Nachnamen "[X.]". Über die Jahre habe sich die Unterschrift hin zum aktuellen, bereits seit 2007 praktizierten Schriftbild immer weiter
abgeschliffen. Das genaue Schriftbild
vari-iere
leicht, je nach Häufigkeit der zu leistenden Unterschriften und nach Tages-form. Die Unterschrift sei bisher von keiner Seite, auch nicht vom Berufungsge-richt, beanstandet worden. Im Hinblick darauf sei der [X.] jedenfalls we-gen unverschuldeter Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Unterschrift nicht hingenommen werde.
Das Berufungsgericht hat mit
Beschluss vom 17.
Juli
2012 den
Wieder-einsetzungsantrag zurückgewiesen und zugleich die Berufung gemäß §
522 2
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4
-
Abs.
1 Satz
2 ZPO als unzulässig verworfen. Gegen beides richtet sich die Rechtsbeschwerde der [X.], mit der sie in erster Linie die Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Verwerfung der Berufung [X.].

II.
[X.] hat Erfolg.
1. Die gemäß § 238 Abs. 2
Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz
1
Nr. 1, § 522 Abs.
1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt.
2 ZPO). Das Berufungsgericht hat der [X.]
zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäu-mung der Berufungsfrist verwehrt. Die auf der unzutreffenden Annahme der Versäumung der Berufungsfrist beruhende Verwerfung der Berufung als unzu-lässig verletzt die Beklagte in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art.
103 Abs.
1 GG und auf Gewährung wirkungsvol-len Rechtsschutzes gemäß Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechts-staatsprinzip (vgl. [X.], NJW 1989, 1147; NJW-RR 2002, 1004).
2. [X.] ist auch begründet.
Die Beklagte hat zwar die Berufungsfrist versäumt. Ihr war insoweit jedoch antragsgemäß Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO).
a) Eine Berufungsschrift ist gemäß §
130 Nr. 6 ZPO i.V.m § 519 Abs.
4 ZPO von dem Prozessbevollmächtigten der [X.] eigenhändig zu unterschrei-ben. Bei der zu leistenden Unterschrift muss es sich nach dem äußeren Er-scheinungsbild um einen Schriftzug handeln, der erkennen lässt, dass der Un-5
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-
terzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat [X.] wollen ([X.], Beschluss vom 28.
September
1998 -
II
ZB
19/98, [X.], 60). Ein Schriftzug, der seinem äußeren Erscheinungsbild nach eine be-wusste und gewollte Namensabkürzung darstellt, genügt den an eine eigen-händige Unterschrift zu stellenden Anforderungen nicht ([X.], Beschlüsse vom 9.
Februar
2010 -
VIII
ZB
67/09, juris
Rn.
10
und vom 21.
Februar
2008 -
V
ZB
96/07, Grundeigentum 2008, 539).
Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Schriftzug auf der Berufungsschrift vom 26.
April
2011 nicht um eine Unterschrift im Sinne des §
130 Nr.
6 ZPO. Der den [X.] abschließende Schriftzug lässt sich nicht als lediglich flüchtig nieder-gelegte und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnete Unter-zeichnung mit dem vollen Nachnamen "[X.]" werten. Er besteht lediglich aus zwei leicht bogenförmigen Strichen, die schleifenförmig am unteren Ende spitz zu-sammenlaufen und am oberen Ende sich kreuzend auslaufen. Der Schriftzug lässt keinen einzigen Buchstaben des Nachnamens der Rechtsanwältin [X.] auch nur ansatzweise erkennen. Auch bei großzügiger Betrachtung unter der Be-rücksichtigung der maschinenschriftlichen Namensangabe (vgl. dazu [X.], [X.] vom 8.
Januar
1997 -
XII
ZB
199/96, NJW-RR 1997, 760) lässt sich die "Schleife" nicht als Nachname "[X.]"
deuten. Die Berufung ist damit nicht form-wirksam eingelegt; die
Berufungsfrist ist nicht gewahrt.
b) Das Berufungsgericht hat der [X.] jedoch rechtsfehlerhaft die fristgerecht beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäu-mung der Berufungsfrist
versagt.
aa)
Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Formgültigkeit der Un-terschrift der Prozessbevollmächtigten der [X.] unter dem Wiedereinset-zungsantrag
sind nicht gerechtfertigt. Sie hält einem Vergleich mit den sonsti-9
10
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6
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gen aus den Akten ersichtlichen, unbeanstandet gebliebenen Unterschriften stand.
bb) Weder der [X.] selbst noch ihrer Prozessbevollmächtigten, de-ren Verschulden sie sich zurechnen lassen müsste (§ 85 Abs. 2 ZPO), ist we-gen der Versäumung der Berufungsfrist ein Schuldvorwurf zu machen. Zwar hat sich ein Rechtsanwalt über den Stand der Rechtsprechung zu unterrichten ([X.], Beschluss vom 28.
September
1998 -
II
ZB
19/98, [X.], 60; [X.] vom 20.
Dezember
1978 -
IV
ZB
115/78, NJW 1979, 877).
Der Pro-zessbevollmächtigten der [X.] mussten daher auch die [X.] Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterzeichnung bestimmender
Schriftsätze bekannt sein. Auf der anderen Seite genießt ein Rechtanwalt [X.] über den Anspruch auf faire Verfahrensgestaltung hinaus, der eine Vor-warnung gebietet, falls derselbe Spruchkörper die von ihm längere [X.] gebillig-te Form einer Unterschrift nicht mehr hinnehmen will ([X.]E 78, 123, 126), einen verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz ([X.],
NJW 1998, 1853). Ist daher, wie die Prozessbevollmächtigte der [X.]
glaubhaft vor-getragen hat
und sich ansatzweise auch aus den Akten ergibt, der vom [X.] beanstandete Schriftzug so oder geringfügig abweichend
bis dahin allgemein von den Gerichten, wenn auch nicht vom Berufungssenat, über län-gere [X.] als in sehr verkürzter Weise geleistete Unterschrift unbeanstandet geblieben, durfte sie darauf vertrauen, dass sie den in der Rechtsprechung an-erkannten Anforderungen entsprach ([X.], Beschluss vom 21.
Juni
1990 -
I
ZB
6/90, NJW-RR 1991, 511; Beschluss vom 28.
September
1998 -
II
ZB
19/98, aaO).

11
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7
-
3. Der [X.] war daher die beantragte Wiedereinsetzung zu bewilli-gen. Dementsprechend war der die Berufung als unzulässig verwerfende [X.] aufzuheben.
[X.]
[X.]
Eick

[X.]

Jurgeleit
Vorinstanzen:
LG [X.]-Fürth, Entscheidung vom 15.03.2011 -
12 O 8219/03 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17. Juli 2012
-
13 U 856/11 -

12

Meta

VII ZB 43/12

11.04.2013

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. VII ZB 43/12 (REWIS RS 2013, 6707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6707

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZB 43/12

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