Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2014, Az. 2 StR 255/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3595

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2

S
t
R

2 5 5
/
1
4

vom
6. August
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-

Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts, zu Ziffer 3. auf dessen Antrag,
und nach Anhörung des [X.] am 6. August
2014
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten B.

wird das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2014 hinsichtlich dieses Angeklagten aufgehoben, soweit das [X.] davon abgesehen hat,
die Vollstre-ckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:

Das
[X.] hat den Angeklagten wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer [X.] von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das [X.] hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Um-fang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1

-
3
-

Die Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] ohne Erfolg; die Sachrüge führt zur Aufhebung der [X.].
1. Das [X.] hat ausgeführt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe betrug und keine besonderen Umstände im Sinne von §
56 Abs.
2 StGB vorla-Strafmilderungsgründe Bezug genommen und angemerkt, diese ergäben weder einzeln noch in der Gesamtschau besondere Umstände in diesem Sinne.
2. Die
Begründung der Versagung einer Strafaussetzung zur [X.] trägt nicht. Das [X.] hat die Prüfung versäumt, ob zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§
56 Abs.
1 Satz 1 StGB). Dabei sind namentlich die Persönlich-keit des Angeklagten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind (§
56 Abs.
1 Satz 2 StGB). Dies ist stets vorrangig zu prüfen, denn zu den besonderen
Umständen
im Sin-ne des §
56 Abs.
2 Satz
1 StGB können auch solche gehören, die bereits für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB
von Bedeutung sind, ferner solche Um-stände, die erst nach der Tat eingetreten sind (vgl. Senat, Beschluss vom 13.
März 2014 -
2 StR 4/14, NStZ-RR 2014, 138 f.). Es ist rechtsfehlerhaft, be-sondere Umstände im Sinne des §
56 Abs.
2 Satz 1 StGB zu verneinen, ohne sich zuvor mit der Frage zu befassen, ob dem Angeklagten eine günstige Sozi-alprognose nach § 56 Abs. 1 StGB
zu stellen ist
(vgl. [X.], Beschluss vom 28.
August 2012 -
3 [X.], [X.], 85).
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4

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Auf diesem Mangel kann die Entscheidung beruhen, weil nicht [X.] ist, dass das Tatgericht dem erstmalig zu einer Freiheitsstrafe verur-teilten Angeklagten, dessen frühere, nicht einschlägige Straftaten nur zu Aufla-gen nach Jugendstrafrecht geführt haben und bereits mehrere Jahre zurücklie-gen, eine günstige Kriminalprognose gestellt und -
bei Würdigung dieses [X.] im Rahmen des §
56 Abs.
2 Satz
1 StGB -
die verhängte Frei-heitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hätte. Über die [X.] ist [X.] nochmals zu befinden.
Einer Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen bedarf es nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Hierzu nicht in [X.] stehende ergänzende Feststellungen sind zulässig (vgl. [X.], [X.] vom 22. August 2012 -
1 [X.], [X.], 84, 85).
[X.] Eschelbach

Ott Zeng

5
6

Meta

2 StR 255/14

06.08.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2014, Az. 2 StR 255/14 (REWIS RS 2014, 3595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3595

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2 StR 4/14

3 StR 305/12

1 StR 343/12

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