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PDF anzeigen[X.] ZR 400/00vom17. Juni 2003in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.] Kirchhof,[X.], [X.], Dr. Bergmann und am 17. Juni 2003beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. September 2000 [X.] angenommen.Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf [X.] (= 44.533 DM) festgesetzt.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Revision [X.] auf Erfolg (§ 554b ZPO a.[X.] Berufung ist durch zulässige Bezugnahme (vgl. [X.], [X.]. [X.] November 1988 - [X.], NJW-RR 1989, 184; v. 18. Mai 2000 - [X.], [X.], 3286) auf den den Anforderungen der §§ 518, 519 [X.].F. genügenden Schriftsatz gemäß Anlage 5 zum [X.] ordnungsgemäß eingelegt und begründet worden. In der von [X.] angeführten Entscheidung des [X.] des [X.]- 3 -vom 16. Dezember 1960 - IV ZR 140/60, LM Nr. 10 zu § 518 Abs. 2 Nr. 2 [X.] lediglich ausgesprochen, daß die Einreichung eines den Anforderungen [X.] Berufung genügenden Schriftsatzes dann nicht als Berufungseinlegungausreicht, wenn mit dem gleichzeitig eingereichten Armenrechtsgesuch [X.] erklärt wird, daß es sich bei dem Schriftsatz nur um einen Entwurf [X.], der selbst noch keine Berufung sein solle. Eine solche Fallkonstellationist hier nicht gegeben, weil nicht die Einreichung des [X.] mit Anlagen, sondern der spätere Wiedereinsetzungsantrag des Klägersmit Bezugnahme auf die bereits vorliegende Anlage 5 des Prozeßkostenhilfe-gesuches als Berufungseinlegung anzusehen ist.Auf die Rechtsfrage, ob § 203 Abs. 2 BGB a.F. bei § 10 Abs. 2 [X.] angewendet werden kann, kommt es nicht an, weil die Klage mitdem am 4. November 1996 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 1. No-vember 1996 unbedingt erhoben worden ist. Die nach der vom Kläger nichtverzögerten Entscheidung über den [X.] unverzüglich vor-genommene Zustellung der Klage ist "demnächst" erfolgt und wirkte [X.] § 270 Abs. 3 ZPO a.F. auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klagezurück (vgl. [X.], Urt. v. 21. März 1991 - [X.], NJW 1991, 1745, 1746).- 4 -Zum Streitwert: § 19 Abs. 3 GKG ist nicht anwendbar, weil über die Ge-genforderung keine Sachentscheidung ergangen ist.Kirchhof [X.] [X.] Bergmann
Meta
17.06.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2003, Az. IX ZR 400/00 (REWIS RS 2003, 2701)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2701
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