Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2014, Az. 5 AR (VS) 29/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8585

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
AR ([X.]) 29/13

vom
21. Januar 2014
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
des

wegen
Verpflichtung der Staatsanwaltschaft [X.] zur Bescheidung einer

Strafanzeige

-
2
-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 21. Januar 2014
beschlos-sen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandes-gerichts [X.] vom 24. April 2013 wird auf Kosten des [X.] verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Antrag des Beschwerdeführers vom 7.
Januar 2013, die Staatsanwaltschaft [X.] zu verpflichten, seine an diese gerichtete Strafanzeige vom 1. September 2011 zu bescheiden, als unbegrün-det verworfen, weil der Beschwerdeführer sein Antragsrecht missbraucht habe und damit eine Bescheidungspflicht der Staatsanwaltschaft nach § 171 Satz 1 [X.] entfalle. Die hiergegen gerichtete, vom [X.] zugelassene und damit statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 [X.] war bereits unzulässig, so dass eine Sachentscheidung des [X.]s nicht hätte ergehen dürfen. Gegenstand des Verfahrens nach § 23 [X.] ist eine unmittelbare Verletzung eines subjektiven Rechts des Antragstellers durch eine staatliche
Maßnahme oder ihre Ablehnung bzw. ihre Unterlassung (§ 24 Abs. 1 [X.]). An der Unmittelbarkeit fehlt es bei einer unterbliebenen Mitteilung nach §
171 Satz 1 [X.]. Denn der [X.] ist

wovon auch der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeht

dadurch nicht gehindert, sich ungeachtet einer Nichtbe-scheidung gegen die Behandlung seiner Strafanzeige zu beschweren, an-1
2
-
3
-
schließend gegebenenfalls ein [X.] durchzuführen (vgl. [X.], [X.], 56.
Aufl., § 172 Rn. 6; [X.], Beschluss vom 21.
April 2010

2 Ws 147/08; zur Frist Graalmann-Scheerer in [X.], 26. Aufl., §
172 Rn. 109).

2. Der Senat merkt allerdings an, dass ungeachtet fraglos gegebener querulatorischer Tendenzen des Beschwerdeführers einem verantwortungsvol-len Umgang mit [X.] besser als durch den Versuch der Herbeifüh-rung einer Grundsatzentscheidung dadurch Rechnung getragen werden dürfte, dass die Staatsanwaltschaft die offensichtlich haltlose, aber gegenüber frühe-ren Anzeigen
partiell einen neuen Sachverhalt betreffende Strafanzeige ange-messen knapp bescheiden würde.

[X.] Schneider

Dölp

König

3

Meta

5 AR (VS) 29/13

21.01.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2014, Az. 5 AR (VS) 29/13 (REWIS RS 2014, 8585)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8585

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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