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Strafanzeige: Rechtsweg bei Nichtbescheidung durch die Staatsanwaltschaft
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 24. April 2013 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Das [X.] hat den Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2013, die Staatsanwaltschaft [X.] zu verpflichten, seine an diese gerichtete Strafanzeige vom 1. September 2011 zu bescheiden, als unbegründet verworfen, weil der Beschwerdeführer sein Antragsrecht missbraucht habe und damit eine Bescheidungspflicht der Staatsanwaltschaft nach § 171 Satz 1 [X.] entfalle. Die hiergegen gerichtete, vom [X.] zugelassene und damit statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 [X.] war bereits unzulässig, so dass eine Sachentscheidung des [X.]s nicht hätte ergehen dürfen. Gegenstand des Verfahrens nach § 23 [X.] ist eine unmittelbare Verletzung eines subjektiven Rechts des Antragstellers durch eine staatliche Maßnahme oder ihre Ablehnung bzw. ihre Unterlassung (§ 24 Abs. 1 [X.]). An der Unmittelbarkeit fehlt es bei einer unterbliebenen Mitteilung nach § 171 Satz 1 [X.]. Denn der Beschwerdeführer ist - wovon auch der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeht - dadurch nicht gehindert, sich ungeachtet einer Nichtbescheidung gegen die Behandlung seiner Strafanzeige zu beschweren, anschließend gegebenenfalls ein [X.] durchzuführen (vgl. [X.], [X.], 56. Aufl., § 172 Rn. 6; [X.], Beschluss vom 21. April 2010 - 2 Ws 147/08; zur Frist Graalmann-Scheerer in [X.], 26. Aufl., § 172 Rn. 109).
2. Der Senat merkt allerdings an, dass ungeachtet fraglos gegebener querulatorischer Tendenzen des Beschwerdeführers einem verantwortungsvollen Umgang mit [X.] besser als durch den Versuch der Herbeiführung einer Grundsatzentscheidung dadurch Rechnung getragen werden dürfte, dass die Staatsanwaltschaft die offensichtlich haltlose, aber gegenüber früheren Anzeigen partiell einen neuen Sachverhalt betreffende Strafanzeige angemessen knapp bescheiden würde.
[X.]
Dölp [X.]
Meta
21.01.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend OLG Stuttgart, 24. April 2013, Az: XX
§ 171 S 1 StPO, Art 23 GVGEG, Art 24 Abs 1 GVGEG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.01.2014, Az. 5 AR (VS) 29/13 (REWIS RS 2014, 8589)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8589
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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