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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 38/12
IV ZB 39/12
vom
19. Dezember 2012
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin
[X.], [X.]
Karczewski und die Richterin Dr.
Brockmöller
am 19. Dezember 2012
beschlossen:
Die außerordentliche sofortige weitere Beschwerde des Beklagten gegen die Beschlüsse des 15. Zivilsenats des [X.] vom 13.
November 2012 (15 W 33/12) und vom 14.
November 2012 (15 W 34/12) wird auf Kosten des Beklagten verworfen.
Gründe:
Der Beklagte
wendet sich mit seinem als "außerordentliche soforti-ge weitere Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel zum einen gegen den Beschluss des [X.] vom 13.
November 2012, mit dem ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden, sowie zum an-deren gegen den Beschluss des [X.] vom 14.
November 2012, durch den ein in diesem Verfahren
ergangener Kostenfestset-zungsbeschluss des [X.] vom 7.
Februar 2012 aufge-hoben worden ist.
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Das Rechtsmittel ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil es nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechts-anwalt unterzeichnet ist (§
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO).
Es ist auch im Übri-gen wegen fehlender Statthaftigkeit unzulässig. Der [X.] kann gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts ausschließlich in den Fäl-len des §
574 Abs.
1 ZPO angerufen werden
([X.], Beschluss vom 7.
März 2002
[X.], [X.]Z 150, 133, 135-137; Senatsbeschlüsse vom 15.
Februar 2006
IV ZB 57/04, [X.], 695; vom 10.
Dezem-ber 2003
IV ZB 35/03, [X.], 437; vom 19.
November 2003
[X.], [X.], 440). Die Rechtsbeschwerde ist hiernach nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO) oder das Berufungsgericht sie in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO). Beide [X.] sind hier nicht gegeben.
Ein zusätzliches
außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesge-richtshof ist auch dann nicht statthaft, wenn die Entscheidung Verfah-rensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt oder nach seiner [X.] aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzeswidrig" ist ([X.], [X.] vom 7.
März 2002 aaO; Senatsbeschlüsse vom 15.
Februar 2006 und vom 10. Dezember 2003 jeweils
aaO). Dem Beschwerdeführer steht in diesen Fällen das Verfahren nach § 321a ZPO offen. Wird ein gerügter Verfassungsverstoß nicht beseitigt, kommt allein eine Verfassungsbe-schwerde zum [X.] in Betracht. Die vom [X.] herangezogene Entscheidung des [X.] Zivilsenats des [X.] vom 28.
Mai 2009 ([X.], NJW-RR 2009, 1223) ist bereits
deshalb nicht einschlägig, weil dieser eine zugelassene
Rechtsbeschwerde zugrunde lag.
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Aus der Unzulässigkeit des vom Beschwerdeführer eingelegten Rechtsmittels folgt, dass weder eine Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidungen noch eine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Beschwer-degericht oder eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Ent-scheidungen im Wege der einstweiligen Anordnung in Betracht kommt.
[X.] [X.] [X.]
Dr.
[X.]Dr. Brockmöller
Vorinstanzen
zu IV ZB 38/12:
LG [X.], Entscheidung vom 23.12.2011 -
3 O 394/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 13.11.2012 -
15 W 33/12 -
Vorinstanzen
zu IV ZB 39/12:
LG [X.], Entscheidung vom 07.02.2012 -
3 O 394/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 14.11.2012 -
15 W 34/12 -
4
Meta
19.12.2012
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2012, Az. IV ZB 39/12 (REWIS RS 2012, 163)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 163
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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