Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2015, Az. 4 StR 54/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 5012

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
4 StR 54/15

vom
23. September
2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen gewerbsmäßiger [X.]andenhehlerei u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.]undesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] und der [X.]eschwerdeführer am 23.
September 2015 gemäß §
349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12.
August 2014 mit den Fest-stellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wegen gewerbsmäßiger [X.]anden-hehlerei in neun Fällen und versuchter gewerbsmäßiger [X.]andenhehlerei schul-dig
gesprochen und zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und mate-riellen Rechts. Die Rechtsmittel haben in vollem Umfang Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen des [X.] betrieben die Angeklagten seit März 2013 im Innenverhältnis gleichberechtigt eine Firma zum An-
und [X.] in der Rechtsform einer GmbH mit Sitz in [X.].

. Spätestens

tall zum 1
2
-
3
-
Gegenstand hatten, das [X.] [X.]anden zuvor bei gewerbsmäßigen Dieb-stählen entwendet hatten, was sie billigten, um sich aus den Verkäufen eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu erschließen.
Den Verurteilungen liegen insgesamt neun Fälle zu Grunde, in denen die Angeklagten zwischen dem 2.
November 2013 und dem 6.
Januar 2014 in ar-beitsteiligem Zusammenwirken zuvor von unbekannten Tätern entwendetes [X.]untmetall im Wert zwischen 5.000

e-ßend gewinnbringend weiterzuverkaufen (Fälle
III.
1 bis 9 der Urteilsgründe). In einem weiteren Fall wurde der Ankauf einer weiteren Menge von gestohlenem [X.]untmetall in der Nacht zum 5.
Februar 2014 wegen des Erscheinens von Poli-zeibeamten auf dem Gelände des [X.]etriebs der Angeklagten abgebrochen (Fall
III.
10 der Urteilsgründe).
II.
Das angefochtene Urteil hat keinen [X.]estand, da ihm insbesondere hin-sichtlich des subjektiven Tatbestandes der §§
259 Abs.
1, 260a StG[X.] eine trag-fähige [X.]eweisgrundlage fehlt. Da das Revisionsgericht dies schon auf Sach-rüge hin zu beachten hat (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 5.
November 2013

2
StR 265/13, [X.], 170), kommt es auf die von den Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen nicht an.
1.
Wie sich der Tatrichter die hinreichende Überzeugung vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der von ihm angewendeten Strafvor-schriften verschafft, unterliegt seiner freien richterlichen [X.]eweiswürdigung (§
261 StPO). In welchem Umfang er sie in den Urteilsgründen mitzuteilen hat, hängt von den Gegebenheiten des jeweiligen Falles ab (vgl. Senatsurteil vom 22.
Mai 2014

4
StR
430/13, [X.], 459, Rn.
16). Das gilt regelmäßig 3
4
5
-
4
-
auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Verurteilung auf Geständnissen der Angeklagten beruht. Der Tatrichter ist daher nicht gehindert, auf der [X.] der vom Täter glaubhaft eingeräumten objektiven Tatumstände im Wege eines Indizschlusses auf das Vorliegen von Umständen zu schließen, die
außerhalb seiner unmittelbaren Wahrnehmung liegen. So gibt es
etwa keinen Rechtssatz des Inhalts, Feststellungen zu einem Irrtum beim [X.]etrug könnten nicht auf der Grundlage geständiger Angaben des [X.] getroffen werden ([X.]GH, [X.]eschluss vom 4.
September 2014

1
StR
314/14, [X.], 98;
in der Tendenz differenzierend [X.]GH, [X.]eschluss vom 17.
Juni 2014

2
StR 658/13, [X.], 644; vgl. auch Senatsurteil vom 22.
Mai 2014 aaO). [X.] gilt für den im vorliegenden Fall herangezogenen Tatbestand der Hehlerei (§
259 Abs.
1 StG[X.]), der neben der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern, das Vorliegen zumindest bedingten Vorsatzes auch in [X.]ezug auf die Vortat im Sinne des §
259 Abs.
1 StG[X.] voraussetzt. Der Tatrichter muss aber in den Urteilsgründen darlegen, auf welcher Grundlage er sich die Über-zeugung davon
verschafft hat, dass der Täter es als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt und sich wenigstens damit abgefunden hat, dass die [X.] Gegenstände durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat [X.] wurden (st. Rspr.; vgl. nur [X.]GH, [X.]eschluss vom 23.
November 1999

4
StR
491/99, [X.]GHR StG[X.] §
259 Abs.
1 Vortat
6; [X.]eschluss vom 13.
Novem-ber 2012

3
StR
364/12, [X.], 78).
2.
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
Die [X.] zu den erhobenen [X.]eweisen teilen lediglich mit, die getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen beruhten auf den Einlassun-o-e-6
7
-
5
-
klVerurteilung der Angeklagten wegen Hehlerei hier nicht zu tragen.
Zwar ist die genaue Kenntnis des Hehlers von der Vortat nicht erforder-lich; es genügt vielmehr, dass dieser sich eine strafbare Handlung vorstellt, die als Vortat für eine Hehlerei prinzipiell geeignet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10.
April 2008

4
StR
443/07, [X.]GHR StG[X.] §
259 Abs.
1 Vortat
9). Zu den ent-sprechenden Vorstellungen der Angeklagten, die von den Taten berichteten, [X.] nicht. Dazu hätte indes Anlass bestanden. Nach den Feststellungen kauf-

d.h. nicht ausschließlich

Metall zur gewinnbringenden Weiterveräußerung an, das aus [X.] Dritter stammte. [X.]ewusst wurde ihnen dies Anfang November 2013. Es hätte daher der Darlegung bedurft, weshalb die Angeklagten in den der Verurteilung zu-grunde liegenden Fällen wussten oder es zumindest für möglich hielten
und billigten, dass das in diesen Fällen angekaufte Metall aus [X.] her-rührte, zumal die Diebstahlstäter (mit Ausnahme des früheren Mitangeklagten M.

im Fall
III.
4. der Urteilsgründe) unbekannt geblieben sind. Da das
[X.] zum Inhalt der Geständnisse nichts mitteilt, ist dem Senat eine Überprüfung, ob die Feststellungen durch die Geständnisse hinreichend belegt werden, nicht möglich.
III.
Im Hinblick auf die von allen Angeklagten gerügte Verletzung verfahrens-rechtlicher [X.]estimmungen über die Regelung der Verständigung bemerkt der Senat:

8
9
-
6
-
Ausweislich des von den [X.]eschwerdeführern im Revisionsverfahren vor-gelegten Vermerks des Vorsitzenden wurde in dem Gespräch zwischen den Kammermitgliedern und den Verteidigern nach Anklageerhebung und vor Eröff-nung des Hauptverfahrens am 3.

e-tracht kommenden Rechtsfolgen im Falle von Geständnissen der Angeklagten
erzielt, der die Staatsanwältin telefonisch zustimmte. In der neuen [X.] wird der Vorsitzende daher gemäß §
243 Abs.
4
Satz
1 StPO nicht nur diesen Umstand, sondern auch den wesentlichen Inhalt der in die Über-einkunft mündenden Gespräche mitteilen müssen (zu den Anforderungen an eine solche Mitteilung und zum weiteren Verfahren vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 5.
August 2015

5
StR
255/15; [X.]/[X.], 2.
Aufl., §
243 Rn.
17 mwN). Ein bloßer Verweis auf den Vermerk vom 11.
Juli 2014 in der Hauptver-
handlung reicht für die erforderliche Mitteilung über den Inhalt dieser Gespräche und der Übereinkunft nicht aus.
Sost-Scheible
Roggenbuck
[X.]

[X.]ender
Quentin
10

Meta

4 StR 54/15

23.09.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2015, Az. 4 StR 54/15 (REWIS RS 2015, 5012)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5012

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 54/15

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