Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2017, Az. 2 StR 495/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 3312

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:251017U2STR495.12.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
2 StR 495/12
vom
25. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen [X.]iebstahls u.a.
-
2
-
[X.]er 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 25. Oktober 2017, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
[X.]r. Appl
als Vorsitzender,

die [X.] am [X.]
[X.]r. [X.],
[X.],
[X.]in am [X.]
[X.]r. [X.],
[X.] am [X.]
[X.]r. [X.],

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten [X.]

,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten E.

,

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
[X.]ie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Mai 2012 werden mit der Maßgabe [X.], dass jeweils sechs Monate der
verhängten [X.] als vollstreckt gelten.
[X.]ie
Beschwerdeführer haben
die Kosten ihrer
Rechtsmittel zu tra-gen.
Von Rechts wegen
Gründe:
[X.]as [X.] hat den Angeklagten
[X.]

unter Freisprechung im
Übrigen wegen [X.]iebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei in neunzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. [X.]en Angeklagten
E.

hat es unter Freisprechung im Übrigen wegen [X.]iebstahls oder ge-
werbsmäßiger Hehlerei in fünfzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richten
sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge. Ihre Rechtsmittel sind unbegründet; sie führen lediglich zu einer Kompensationsentscheidung wegen überlanger [X.]auer des Revisionsver-fahrens.

1
-
4
-
I.
1. Nach den Feststellungen des [X.]s stahlen oder hehlten die Angeklagten seit dem [X.] in erheblichem Umfang Gegenstände, vor [X.] und Fahrzeugteile sowie Werkzeuge und andere Hilfsmittel, die bei der Montage oder [X.]emontage von Fahrzeugen Verwendung finden konn-ten. Ob die Angeklagten in den abgeurteilten Fällen als Mittäter jeweils [X.]ieb-stähle begangen oder die später bei ihnen sichergestellten Gegenstände als Hehler erworben haben, konnte die [X.] nicht klären. Sie hat ausge-führt, es sei auch möglich, dass die Angeklagten in den einzelnen Fällen ge-trennt voneinander Beutestücke aus den [X.]iebstählen angekauft oder einer von beiden

neben [X.]

an den [X.]iebstählen beteiligt gewesen sei und danach Beutegegenstände an den jeweils anderen abgegeben habe.
[X.]er Angeklagte E.

mietete zur Lagerung der Gegenstände ein
Werkstattgebäude an. [X.]ort reparierte er auch fremde Fahrzeuge, wozu biswei-len Fahrzeugteile aus der [X.] verwendet wurden. Ferner
trieb er mit Fahrzeugteilen Handel. [X.]er Angeklagte [X.]

verfügte im Tatzeitraum über
ein Grundstück mit Garagen und einen Container, wo er auch Gegenstände, die aus [X.]iebstählen herrührten, lagerte und Fahrzeuge bearbeitete.
Nach einer anonymen Strafanzeige wurden die Räume der Angeklagten jeweils am 23. und 24.
Juni 2009 durchsucht. [X.]abei wurden zahlreiche Gegen-stände sichergestellt, die in dem für [X.] näher konkretisierten Tatzeit-raum zwischen dem 26.
März 2007 und dem 20.
Juni 2009 gestohlen worden f-grund der Menge des [X.]iebesgutes und der Schwere der einzelnen [X.] gar nica-ten aufgrund des professionellen Vorgehens zu erwarten, dass zumindest ein

2
3
4
-
5
-
[X.]as [X.] hat den Angeklagten nur entweder [X.]iebstahl oder ge-werbsmäßige Hehlerei zugerechnet, soweit bei ihnen selbst Gegenstände aus solchen Taten aufgefunden wurden. Soweit bei dem jeweils anderen Angeklag-ten Beutestücke festgestellt wurden, hat es die Angeklagten freigesprochen.
Mit Ausnahme zweier Fälle (Fälle 6 und 11 bei dem Angeklagten [X.]

)
handelte es sich bei den [X.]iebstählen

von gewerbsmäßiger Tatbegehung ge-mäß §
243 Abs.
1 Satz
2 Nr.
3 StGB abgesehen

um Taten im Sinne von §
243 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 oder Nr.
2 StGB.
Bei den [X.]iebstählen war regelmäßig erheblicher Sachschaden [X.] und umfangreiche Beute erzielt worden, während die sichergestellten Gegenstände, deren Erlangung den Angeklagten zugerechnet wurde, Einzel-stücke aus der [X.] darstellten.
2. [X.]ie [X.] hat die Angeklagten auf [X.] Grundlage we-gen [X.]iebstahls gemäß §§
242 Abs.
1, 243 Abs.
1 Satz
2 Nr.
3 StGB oder ge-werbsmäßiger Hehlerei im Sinne der §§
259 Abs.
1, 260 Abs.
1 Nr.
1 StGB ver-urteilt. [X.]ie Voraussetzungen einer Postpendenzfeststellung der gewerbsmäßi-gen Hehlerei hat es verneint, weil es eine zumindest einseitig sichere Feststel-lung der [X.]

hier hinsichtlich der Tatbegehung in Bezug

nicht treffen konnte. [X.]azu hat es ausgeführtngeklagten bei den jeweiligen abgeurteilten Fällen gemeinschaftlich die [X.]iebstähle begangen oder Gegenstände angekauft haben, konnte nicht geklärt werden. So ist es auch möglich, dass in diesen Fällen [X.] getrennt voneinander von derselben Quelle gekauft
haben oder einer der beiden den [X.]iebstahl begangen hat und an den anderen [X.]iebesgut abgegeben

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8
-
6
-
3. Weil der Strafrahmen für gewerbsmäßige Hehlerei gemäß §
260 Abs.
1 StGB eine höhere als die in §
243 Abs.
1 StGB angedrohte [X.] vorsieht, ist das [X.] vom Strafrahmen des §
243 Abs.
1 Satz
1 StGB ausgegangen. Bei der mit einheitlicher Begründung vorgenommenen Strafzu-messung hat es den regelmäßig geringeren Schaden für die [X.] zu Grunde gelegt, der gegebenenfalls beim
Erwerb einzelner Beutestü-cke durch Hehlerei verursacht wurde. Im Übrigen hat es auf allgemeine Straf-zumessungsgesichtspunkte abgestellt.

II.
[X.]er [X.] hat durch Beschluss vom 28.
Januar 2014 ([X.], 580 ff. mit [X.]. [X.], [X.], 475 ff.; Freund/[X.], [X.], 164 ff.; [X.], [X.], 584 ff.; [X.], [X.] 127 [2015], 334 ff.; [X.], [X.], 116 ff.; Schuhr, [X.], 437 ff.; [X.], [X.], 461 ff. und [X.], 714 ff.) gemäß §
132 Abs.
3 GVG bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an der Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer gesetzesalternativen Verurteilung festhalten. [X.]ie anderen Strafsenate haben dies bejaht
([X.], Beschluss vom 24.
Juni 2014

1
ARs 14/14, [X.], 308 f.; Beschluss vom 30.
September 2014

3
ARs 13/14, [X.], 39 f.; Beschluss vom 11.
September 2014

4
ARs 12/14, [X.], 40 f.; Beschluss vom 16.
Juli 2014

5
[X.], [X.], 307 f.; zum Ablauf [X.]/[X.], 9.
Aufl., [X.]. zu §
55 Rn.
5 ff.).
Mit Beschluss vom
11.
März 2015 ([X.], 212 ff. mit [X.]. [X.], [X.] 2016, 190 ff. und [X.], [X.] 128 [2016], 676 ff.) hat der [X.] erstmals dem [X.] die Frage vorgelegt, ob die Rechtsfigur der gesetzesalternativen Verurteilung mit Art.
103 Abs.
2 GG ver-einbar ist. [X.]er [X.] hat diese Vorlage am
9.
August 2016 zur Klärung der er-9
10
11
-
7
-
gänzenden Frage des Verhältnisses zwischen Geldwäsche und einer Wahlfest-stellung von Katalogtaten zurückgenommen. Nachdem der 5.
Strafsenat durch Urteil vom 16.
August
2016

5 [X.] ([X.]St 61, 245 ff.) diese Frage da-hin entschieden hat, dass die gesetzesalternative Verurteilung wegen ge-werbsmäßig begangenen [X.]iebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei bei gleich-zeitiger Verwirklichung des Tatbestands der Geldwäsche einen Schuldspruch wegen Geldwäsche ausschließe, hat der [X.] durch Beschluss vom 2.
November 2016 gemäß §
132 Abs.
4 GVG dem Großen [X.] für Strafsa-chen die Fragen vorgelegt, ob die gesetzesalternative Verurteilung wegen gewerbsmäßigen
[X.]iebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei verfassungsgemäß ist, [X.], ob sie bei gleichzeitiger Erfüllung des Tatbestands der Geldwäsche ausgeschlossen ist.
[X.]er Große [X.] für Strafsachen hat durch Beschluss vom 8.
Mai 2017

[X.] (NJW 2017, 2842 ff. mit [X.]. [X.], für [X.]St bestimmt) entschiedenbegangenen) [X.]iebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei ist entsprechend den zum Rechtsinstitut der Wahlfeststellung durch den [X.] entwi-ckelten Grundsätzen weiterhin zulässig; sie schließt bei gleichzeitiger Verwirkli-chung eines Tatbestands der Geldwäsche einen Schuldspruch wegen Geldwä-

III.
[X.]ie Revisionen der Angeklagten sind auf der Grundlage der vom [X.] mit
bindender Wirkung bestätigten Rechtsprechung des [X.] unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch rich-ten.

1. [X.]ie Beweiswürdigung des [X.]s ist rechtsfehlerfrei.
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14
-
8
-
a) Soweit die Beschwerdeführer die Beweiswürdigung zur Frage der de-liktischen Herkunft der Gegenstände
und zur inneren Tatseite beanstanden, zeigen ihre Ausführungen keinen Rechtsfehler im Sinne einer widersprüchli-chen, unklaren oder lückenhaften Würdigung der wesentlichen Gesichtspunkte oder eines Verstoßes gegen [X.]enkgesetze
oder gesicherte Erfahrungssätze auf. [X.]ie Angriffe
der Revisionen erschöpfen sich in einer
eigenen
Würdigung der Beweise.
b) [X.]as [X.] war auch nicht auf Grund des Zweifelssatzes gehal-ten, von der Beschaffung der [X.]iebstahlsgegenstände durch eine einzige [X.] der Angeklagten oder eine geringere Zahl von [X.] als der Zahl der [X.] auszugehen.
[X.]eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst anzuwenden hat, wenn es
nach abgeschlossener Gesamtwürdi-gung aller Tatsachen und Beweise
nicht die volle Überzeugung vom Vorliegen einer für den Schuld-
oder Rechtsfolgenausspruch unmittelbar entscheidungs-erheblichen Tatsache zu gewinnen vermag (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Oktober 2011

2
StR 202/11, [X.], 171, 172). Er fordert nicht, dass auch dann zwingend von der einem
Angeklagten günstigsten Fallgestaltung auszugehen ist, wenn hierfür keine konkreten [X.]altspunkte bestehen (vgl. [X.], Urteil vom
20.
Mai 2009

2
StR 576/08, [X.], 630, 631).
[X.]eshalb
gebietet
es der Zweifelssatz
hier nicht, von einer einheitlichen
Tat im Sinne einer Bewertungseinheit auszugehen, da sich keine hinreichenden [X.]altspunkte dafür ergeben, dass Einzelhandlungen
der Angeklagten zugleich
mehrere
Gegenstände betroffen haben, die aus verschiedenen [X.]iebstählen herrühren. Handlungen bei Erwerbs-
oder Absatzgeschäften sind nicht schon deswegen zu einer Tateinheit zusammenzufassen, weil die nicht näher konkre-tisierte Möglichkeit besteht, dass Einzelobjekte
aus einer einheitlich erworbenen Gesamtmenge herrühren. Eine willkürliche Zusammenfassung
zu einer Einheit 15
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17
18
-
9
-
oder zu mehreren Bewertungseinheiten ist nicht geboten
(vgl. zum Betäu-bungsmittelhandel
etwa [X.], Beschluss
vom 26. September 2012

4
StR 345/12, [X.], 46
f.).
Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Annahme von Tatmehrheit auch bei der Alternative der Hehlerei entsprechend der Zahl der insoweit zu Grunde liegenden [X.]iebstahlsvortaten als rechtsfehlerfrei. Konkrete [X.]alts-punkte
für einen oder mehrere
zusammenfassende
Erwerbsvorgänge sind nicht festgestellt worden. Besteht mithin lediglich eine theoretische, nicht konkretisier-te Möglichkeit eines einheitlichen Erwerbsvorgangs, so zwingt
der Zweifelssatz nicht
dazu, einen solchen
zu Gunsten der
Angeklagten zu unterstellen. [X.]arauf, ob die Erwägungen des [X.]s
gegen
einen einheitlichen Erwerbsvor-gang
in vollem Umfang tragfähig sind, kommt es nicht entscheidend
an.

2.
[X.]ie gesetzesalternative Verurteilung der Angeklagten auf [X.] Tatsachengrundlage wegen (gewerbsmäßig begangenen) [X.]iebstahls oder
ge-werbsmäßiger Hehlerei ist rechtlich
nicht zu beanstanden.
[X.]afür ist nach der bindenden Entscheidung des Großen [X.]s für Strafsachen von den [X.] auszugehen, die bisher in der Rechtsprechung entwickelt wurden.
a) [X.]ie Voraussetzungen einer vorrangigen Verurteilung wegen Hehlerei im Wege einer
Postpendenzfeststellung hat das [X.] zu Recht verneint.
aa) Eine Postpendenzfeststellung
ist nur möglich, wenn feststeht, dass der Angeklagte faktisch alle Tatbestandsmerkmale der Hehlerei erfüllt, also auch, dass er das [X.] von einem anderen als Täter der Vortat erlangt hat, und nur offenbleibt, ob er selbst an der Vortat beteiligt war. Ist aber eine Bege-hung der
Vortat durch die Angeklagten als Allein-
oder Mittäter, gegebenenfalls neben [X.], nicht auszuschließen, kommt eine Postpendenzfeststellung nicht in Betracht
(vgl. [X.], Beschluss vom 11.
November 1987

2
StR 506/87, [X.]St 35, 86, 88
f.; Urteil vom 14.
September 1989

4
StR 170/89, [X.]R 19
20
21
22
-
10
-
StGB vor §
1/Wahlfeststellung Postpendenz
3; Urteil vom 29.
März 1990

4
StR 681/89, [X.]R StGB vor §
1/Wahlfeststellung Postpendenz
4; Beschluss
vom 19.
Januar 2000

3
StR 500/99, [X.]R StGB §
260 Wahlfest-stellung 1; Beschluss vom 27.
November 2012

5
StR 377/12; [X.]/[X.], 5.
Aufl., §
259 Rn.
85; [X.]/[X.], 3.
Aufl., [X.].
zu
§
1 Rn.
47; [X.]/[X.], 9.
Aufl., [X.]. zu §
55 Rn.
55). In diesem Fall
fehlt es an der für eine Verurteilung wegen Hehlerei
erforderlichen Sicherheit, dass
der Angeklagte
die [X.]
von einem anderen erlangt hat.
bb) [X.]aran gemessen hat das [X.] eine Postpendenzfeststellung zu Recht abgelehnt. Soweit es
darauf abstellt, dass
nicht ausgeschlossen wer-den könne, der
jeweilige Angeklagte sei auch Mittäter der Vortat gewesen, ist dies allerdings ungenau. Entscheidend kommt es darauf an, ob feststeht, dass die Angeklagten die gestohlenen Gegenstände
von einem Anderen

und sei es von dem jeweils anderen Angeklagten
als Mittäter

erlangt haben. [X.]as Land-gericht hat aber nicht klären können, ob die Angeklagten die [X.] gemeinschaftlich begangen haben. [X.]amit kommt auch die Möglichkeit in [X.], dass der jeweilige Angeklagte das [X.]iebesgut schon im Rahmen der ge-meinschaftlichen Begehung der Vortat selbst unmittelbar durch [X.]iebstahl und damit nicht von einem anderen erlangt hat.
Ist deshalb nicht sicher, dass alle Voraussetzungen
der Hehlerei, einschließlich des Kriteriums der Erlangung der Sache von einem Anderen,
erfüllt sind, scheidet eine eindeutige Verurteilung wegen (gewerbsmäßiger) Hehlerei aus.
b)
[X.]ie tatsächlichen Voraussetzungen einer Verurteilung auf wahldeuti-ger Grundlage sind gegeben (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
März 2013

1
StR 613/12, wistra 2013,
271).
[X.]as [X.] hat auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beweis-würdigung festgestellt, dass die Angeklagten in den abgeurteilten Fällen fremde bewegliche Sachen auf strafbare Weise erlangt haben, und zwar entweder 23
24
25
-
11
-
durch [X.]iebstahls-
oder durch Hehlereihandlungen. [X.]ie Möglichkeit eines redli-chen Erwerbs hat es sicher ausgeschlossen.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang Widersprüche in den Feststellungen zu den
Tatzeiträumen erkennt, liegt kein
durchgreifender
Rechtsfehler vor. [X.]ie vom [X.] in den Fällen 4, 11, 13, 17, 18 und 19 betreffend den Angeklagten [X.]

und im Fall 3 betreffend
den Angeklagten
E.

für die jeweilige Hehlerei festgestellten Tatzeiträume liegen zwar mit
ihrem jeweiligen Anfang vor der
festgestellten Tatzeit des jeweiligen [X.]iebstahls, aus dem die Gegenstände herrühren. Jedoch handelt es sich hierbei ersichtlich um ein Fassungsversehen. In diesen Fällen wurde der
Beginn des Tatzeitraums der Hehlerei im [X.] von der vorherigen Tat übernommen,
ohne zu be-achten, dass der festgestellte Zeitpunkt des vorausgegangenen [X.]iebstahls [X.] liegt. [X.]er Bestand des Urteils wird durch dieses Fassungsversehen
nicht in Frage gestellt. [X.]em Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entneh-men, dass das [X.] jeweils den Zeitraum von der Begehung des [X.] bis zur Auffindung der Gegenstände im Rahmen der [X.]urchsuchung als Tatzeit der Hehlerei zu Grunde legen wollte.
c) [X.]ie Annahme, dass [X.]iebstahl und Hehlerei rechtsethisch und psycho-logisch vergleichbar sind und deshalb Gegenstand einer gesetzesalternativen Verurteilung auf [X.] Tatsachengrundlage sein können, ist in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt. [X.]anach ist auch eine Wahlfeststellung zwischen gewerbsmäßig begangenem [X.]iebstahl nach §§
242 Abs.
1, 243 Abs.
1 Satz
2 Nr.
3 StGB und gewerbsmäßiger Hehlerei nach §§
259 Abs.
1, 260 Abs.
1 Nr.
1 StGB zulässig (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Januar 2000

3
StR 500/99, [X.]R StGB §
260 Wahlfeststellung 1; Beschluss
vom 27.
November 2012

5
StR 377/12).
26
27
-
12
-
An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass das [X.] meist

außer in den Fällen 6 und 11 betreffend den Angeklagten [X.]

zusätzlich
die Verwirklichung des Regelbeispiels des §
243 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 oder Nr.
2 StGB angenommen hat. [X.]enn das [X.] hat bei seiner rechtlichen Wür-digung eine Wahlfeststellung nur zwischen gewerbsmäßigem [X.]iebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei vorgenommen; dies ist nicht zu beanstanden. In [X.], in denen die in Betracht kommenden Alternativen nicht in vollem Umfang den Voraussetzungen einer Verurteilung auf [X.] Grundlage genügen, ist es ausreichend, die Würdigung auf das rechtsethisch und psychologisch Vergleichbare zu beschränken (vgl. [X.], Urteil vom 7.
[X.]ezember 1960

2
StR 508/60, [X.]St 15, 266, 267; Urteil vom 15.
Mai 1973

4
StR 172/73, [X.]St 25, 182, 184 f.; Beschluss vom 19.
Januar 2000

3
StR 500/99, [X.]R StGB §
260 Wahlfeststellung 1; Beschluss vom 27.
November 2011

5
StR 377/12; [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
259
Rn.
194). [X.]as zusätzliche Vorliegen einer Verhaltensweise, welche die Voraussetzungen eines weiteren Regelbeispiels des §
243 Abs.
1 Satz
2 StGB erfüllt, dem bei der Hehlerei kein rechtsethisch und psychologisch vergleichbares Merkmal gegenübersteht, steht einer geset-zesalternativen Verurteilung mit Blick auf die vergleichbaren Grundkonstellatio-nen nicht im Wege (vgl. für Wohnungseinbruchsdiebstahl oder Hehlerei [X.], Urteil vom 8.
Mai 2008

3
StR 53/08, [X.], 646).
3. [X.]er [X.] stellt klar, dass sich der Teilfreispruch auch auf die jeweils nicht begründete Alternative der Anklagevorwürfe erstreckt. Wenn verschiedene Taten im prozessualen Sinn zum Gegenstand zweier Anklagen gemacht wer-den, wovon nur eine begründet, aber die jeweils andere unbegründet ist, wird nämlich auch zur Klarstellung der Reichweite des Strafklageverbrauchs ein Teil-freispruch hinsichtlich des überschießenden Teils erforderlich (vgl. [X.], Beschluss
vom 12.
[X.]ezember 1991

4
StR 506/91, [X.]St 38, 172, 173; Beschluss
vom 14.
Juli 1998

4
StR 214/98, [X.], 635
f.;
[X.]/[X.], 5.
Aufl., [X.]. zu §
2 Rn.
103; SSW-StGB/Satzger, 28
29
-
13
-
3.
Aufl., §
1 Rn.
96; [X.]/[X.], [X.].
zu §
1 Rn.
66; [X.]/[X.],
[X.]. zu §
55 Rn.
98).

IV.
[X.]ie Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung
ist bei der Ermittlung des mildesten Gesetzes in der Wahlfeststellungssituation kein abstrakter Strafrah-menvergleich vorzunehmen. Vielmehr hat
der Tatrichter auf der Grundlage der Sachverhaltsalternativen jeweils zu erörtern, welche Strafe er für angemessen gehalten hätte, wenn zweifelsfrei die eine oder die andere Handlung [X.] wäre, um hiernach die niedrigere der hypothetisch in Frage kommenden Strafen zu verhängen
(vgl. [X.], Urteil
vom 24. September 1936

1 [X.] 671/35, [X.]St 69, 369, 374 f.; [X.], Urteil vom 29.
Oktober 1958

2
StR 375/58, [X.]St 13, 70, 72; [X.], Beschluss vom 11.
September 2014

4
ARs 12/14, [X.], 40, 41; Beschluss vom 16.
Juli 2014

5 [X.], [X.], 307, 308; [X.]/[X.], [X.], [X.]. zu §
2 Rn.
73; [X.] in Festschrift für U.
Neumann, 2017, S.
811, 812; BeckOK-StGB/von [X.], 35.
Ed., §
1 Rn.
52; [X.]/[X.], [X.], [X.]. zu §
55 Rn.
84).

[X.]as [X.] hat diese Vorgabe zwar nicht beachtet. Nachdem es aber bei seiner einheitlich begründeten [X.] die je-weils günstigsten Faktoren aus beiden Alternativen herangezogen hat, ist aus-zuschließen, dass der Strafausspruch darauf zum Nachteil der Angeklagten beruht.

30
31
32
-
14
-
V.
[X.]ie zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung führende [X.] gebietet eine Kompensation nach dem Vollstreckungsmodell der Rechtsprechung (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Januar 2008

[X.], [X.]St 52,
124, 135 ff.).
Eine Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache an das [X.] scheidet aus, weil weder das landgerichtliche Verfahren noch dessen Urteil an einem Rechtsfehler leidet.
1. Art.
6 Abs.
1 Satz
1 EMRK fordert eine Erledigung des Strafverfahrens in angemessener Zeit; wird das hieraus folgende Beschleunigungsgebot ver-letzt, ist eine Kompensation angezeigt.
Nicht jede im Strafprozess vorkommende Verzögerung führt zu einer derartigen Verletzung des Beschleunigungsgebots. [X.]ies gilt auch für besondere Verfahrensvorgänge, die das Gesetz vorsieht, wie das Verfahren zum [X.]iver-genzausgleich
gemäß §
132 GVG (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
März 2011

1
StR 429/09, [X.], 407 f.). [X.]emnach sind hier die Zeiträume für das An-frageverfahren und die Vorlageverfahren für sich genommen kein Grund für eine Kompensation. Etwas anderes gilt bei einer
überlangen Verfahrensdauer, die das Maß des Angemessenen überschreitet. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist durch eine
auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalles bezogene Gesamt-würdigung
zu prüfen. [X.]abei sind vor allem die durch Verhalten der Justizorgane eingetretenen
Verzögerungen, aber auch die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des [X.], der Umfang und die Schwierigkeit des Prozessstoffs sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens für den Betroffenen verbundenen Belastungen zu berücksichtigen
([X.] [X.], [X.]St 52, 124, 147).
2. Nach diesem Maßstab war das Revisionsverfahren überlang.
33
34
35
36
-
15
-
a) [X.]as angefochtene Urteil ist am 30. Mai
2012 ergangen. Zugleich [X.] der Haftbefehl gegen die Angeklagten aufgehoben, so dass sie sich [X.] des Revisionsverfahrens in Freiheit befanden. [X.]ie Sache ist am 7.
November 2012 mit dem Antrag des [X.] beim Bundesge-richtshof eingegangen. Hiernach haben die Beschwerdeführer am 28.
November und am 7. [X.]ezember 2012 weitere Ausführungen zur Begrün-dung der Sachrüge eingereicht. [X.]ie Zuteilung der Sache an den Berichterstatter ist am
20. Januar 2013 erfolgt. Nach einer ersten Beratung wurde die Sache zur Revisionshauptverhandlung am
4.
[X.]ezember 2013 terminiert. An diesem Tag wurde eine Fortsetzung der Revisionshauptverhandlung
auf den 11.
[X.]ezember 2013 bestimmt, die später auf den
22. Januar 2014 verlegt wurde. Sodann
erging der [X.] des [X.]s
vom 28. Januar 2014, der nach [X.] am 4. Juni 2014 an die Verfahrensbeteiligten abgesandt [X.].
[X.]ie Antworten der anderen [X.]e gingen am 24. Juni, 16. Juli, 11. und am 30.
September 2014 beim [X.] ein. [X.]arauf erging am 11.
März 2015 der erste Vorlagebeschluss des [X.]s, der nach
Fassungsberatungen am 17. [X.]ezem-ber 2015 an die Verfahrensbeteiligten versandt wurde. [X.]ie Beratung des Großen
[X.]s für Strafsachen wurde am 17.
Februar 2016 auf den 13.
Juni 2016 verfügt. Am 1. April 2016 ging die Stellungnahme des [X.] beim [X.] ein. Nach der ersten Beratung des Großen [X.]s für Strafsachen nahm der [X.] seine Vorlage mit Beschluss vom 9. August 2016 zur Prüfung einer ergänzenden Frage zurück. Am 18.
Oktober 2016 wurde die Fortsetzung der Revisionshauptverhandlung auf den 2.
November 2016 bestimmt. [X.]ort wurde erneut eine Vorlage der Sache an den [X.] mit erweiterter Fragestellung beschlossen. Am 27.
Februar 2017 ging die Stellungnahme des [X.] hier-zu ein. [X.]ie Beratung des Großen [X.]s für Strafsachen wurde am 1.
Februar 2017 auf den 8. Mai 2017 verfügt. [X.]er sodann ergangene Beschluss wurde am 1.
August 2017 an die Verfahrensbeteiligten versandt. [X.]ie neue [X.]
-
16
-
hauptverhandlung des [X.]s wurde hiernach auf den 25. Oktober 2017 be-stimmt.
b) Bei diesen Abläufen war zunächst der Zeitraum von einem Jahr zwischen
dem Eingang der Sache beim [X.] und der [X.]urchfüh-rung der ersten Revisionshauptverhandlung überdurchschnittlich lang; insoweit ist von einer Verzögerung des Verfahrens von vier Monaten auszugehen. Ferner
ist die Zeitspanne
von rund neun Monaten zwischen Beschlussfassung und Absendung des ersten Vorlagebeschlusses unbeschadet zwischenzeitlich erfolgter Besetzungsänderungen im [X.] als überlang zu bezeichnen; insoweit ist die Verzögerung auf sechs Monate zu veranschlagen. [X.]arüber hinaus ist bei der Prüfung einer qualifizierten Überlänge auch die Gesamtdauer des Revisi-onsverfahrens von
rund fünf Jahren und vier Monaten in den Blick zu nehmen, selbst wenn im Übrigen einzelne Verfahrensschritte jeweils für sich genommen nicht zu beanstanden sind.
[X.]araus ergibt sich im Ganzen eine überlange [X.]auer des Revisionsverfahrens.
3.
Nach der Rechtsprechung des [X.] ist der Umfang der zur Kompensation erforderlichen Vollstreckungsanrechnung nicht mit dem Umfang
der Verfahrensverzögerung gleichzusetzen, sondern sie hat nach den Umständen des Einzelfalles grundsätzlich einen eher geringen Bruchteil der verhängten (Gesamt-) Strafe zu betragen (vgl. [X.], [X.], [X.]St 52, 124, 38
39
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17
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147). Um jede Benachteiligung auszuschließen erklärt der [X.] unter Berück-sichtigung aller Umstände jeweils sechs Monate der gegen die Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen als bereits vollstreckt.

[X.][X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

2 StR 495/12

25.10.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2017, Az. 2 StR 495/12 (REWIS RS 2017, 3312)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3312

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