Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/09 vom 17. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Hehlerei - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. September 2009 be-schlossen: Dem Verurteilten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten ge-gen die Versäumung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 19. August 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Für eine Entscheidung gemäß § 356a Satz 1 StPO ist kein Raum. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsa-chen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht 1 - 3 - gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder über-gangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. [X.] Wahl Kolz Hebenstreit [X.]
Meta
17.09.2009
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. 1 StR 370/09 (REWIS RS 2009, 1693)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1693
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.