Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. 1 StR 370/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1693

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[X.]/09 vom 17. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Hehlerei - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. September 2009 be-schlossen: Dem Verurteilten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten ge-gen die Versäumung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 19. August 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Für eine Entscheidung gemäß § 356a Satz 1 StPO ist kein Raum. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsa-chen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht 1 - 3 - gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder über-gangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. [X.] Wahl Kolz Hebenstreit [X.]

Meta

1 StR 370/09

17.09.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. 1 StR 370/09 (REWIS RS 2009, 1693)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1693

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