Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2012, Az. III ZR 275/11

III. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5347

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 275/11
Verkündet am:

21. Juni 2012

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] §§ 677, 683, 670; [X.] § 15
Zu Ansprüchen des [X.] aus Geschäftsführung ohne Auf-trag gegen den
Verursacher einer [X.]nverschmutzung, wenn das Unter-nehmen von der Gemeinde mit der Reinigung der [X.] beauftragt worden ist.
[X.], Urteil vom 21. Juni 2012 -
III ZR 275/11 -
[X.]

LG [X.]

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2012
durch den Vizepräsidenten
Schlick und die Richter [X.], [X.], [X.] und Dr. Remmert

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 19. Oktober
2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Kosten für die Entfernung einer von einem Omnibus der Beklagten am 11.
Mai 2010 auf der W.

[X.] (L 3093) im Bereich der Ortsdurchfahrt L.

/Hessen verur-sachten [X.].

Die [X.] L.

erteilte der
Klägerin am 11. Mai 2010 einen
Auftrag zur "[X.] im maschinellen Nassreinigungsverfahren inkl. Ne-benarbeiten". Der Text des
von dem Vertreter der [X.] unterzeichneten Formu-lars
der Klägerin war auf eine Auftragserteilung durch den Verursacher der [X.] zugeschnitten. So heißt es in den über der Unterschriftsleiste be-findlichen Passagen:
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"Der Unterzeichnete erklärt hiermit, als Halter und/oder Fahrer
...,
dass er die näher bezeichnete Verunreinigung verursacht hat. In Kenntnis dieser Tatsache hat er die ausführende Firma mit der Beseitigung der [X.] beauftragt.
Als Auftraggeber bestätigt er ausdrücklich vor Leistung seiner Unter-schrift, ausführlich darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die Über-nahme der Kosten durch den Haftpflichtversicherer zu einer Höherstu-fung des Versicherungsbeitrags führen kann. Gleichzeitig ist er darüber aufgeklärt worden, dass er neben seinem Haftpflichtversicherer persön-lich verpflichtet ist, die Kosten der Reinigung zu tragen.

Datum:
_________________________
Unterschrift Berechtigter/Fahrer/Halter."

Am
9. August 2010
trat die [X.] L.

ihre aus dem Schadensfall vom 11. Mai 2010 resultierenden Schadensersatzansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs in Höhe der entstandenen Reinigungskosten
an die Klägerin ab.

Mit Schreiben vom 10. August 2010 stellte die Klägerin der Beklagten für die ausgeführten Arbeiten einen Betrag in Höhe von
1.446,09

in Rechnung, der von der Beklagten nicht beglichen wurde.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, eine Gemeinde könnte
bei
Verletzung ihres Eigentums an der [X.] grundsätzlich Schadensersatz nach zivilrechtlichen Vorschriften verlangen. Zudem stehe ihr ein eigener Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu, da im vorliegenden Fall zwischen der [X.] L.

und ihr keine Regelung über die [X.] getroffen worden sei.

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von
1.446,09

und Erstattung vor-gerichtlicher Anwaltskosten
gerichtete Klage abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.
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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-rin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht verneint.

Ein etwaiger öffentlich-rechtlicher Anspruch der [X.] L.

gemäß
§
15 Abs.
1 des [X.] [X.]ngesetzes ([X.]), wonach eine Gemeinde (un-ter anderem) die Verunreinigung von Ortsdurchfahrten auf Kosten des Verursa-chers beseitigen oder beseitigen lassen könne, sei jedenfalls nicht wirksam an die Klägerin abgetreten worden. Ein privatrechtlicher Schadensersatzanspruch gemäß
§
7 Abs.
1 StVG, §
823 Abs.
1 [X.] stehe der [X.] L.

nicht zu, da sie nicht Eigentümerin der verschmutzten [X.] sei.

Die Klägerin habe gegen die Beklagte auch keine Ansprüche aus eige-nem Recht aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Denn sie habe ohne den not-wendigen Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt. Da die Klägerin aufgrund des mit der [X.] L.

geschlossenen Vertrages tätig geworden sei, spiele es keine Rolle, dass es sich bei der Reinigung der [X.] sowohl um ein objektiv 7
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eigenes als auch um ein objektiv fremdes Geschäft gehandelt habe. Die Grund-sätze des sogenannten auch-fremden Geschäfts seien nicht anwendbar, wenn
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wie vorliegend
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Rechte und Pflichten und insbesondere die [X.] in einem mit einem [X.] geschlossenen Vertrag umfassend geregelt seien. Dem Auftragsformular vom 11. Mai 2010 sei zu entnehmen, dass die Reinigung der [X.] gegen Zahlung einer Vergütung erfolgen solle. Soweit das Formular auf eine Beauftragung
durch den Halter bzw. Fahrer des die Verunreinigung verursachenden Fahrzeugs zugeschnitten sei, ergebe sich bei interessenge-rechter Vertragsauslegung nichts anderes. Es sei ohne Belang, dass die ver-tragliche Vereinbarung keine ausdrückliche Regelung über die Höhe der von der [X.] L.

an die Klägerin zu zahlenden Vergütung enthalte. Insofern sei ausreichend, dass die geschuldete Leistung überhaupt vergolten werden sollte.

II.

Dies hält der rechtlichen Überprüfung
stand.

1.
Soweit das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht der [X.] L.

verneint hat, wird dies von der Revision hingenommen.

2.
Das Berufungsgericht hat zutreffend
eigene Ansprüche der Klägerin ge-gen die Beklagte aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§
677, 683, 670 [X.] verneint.

a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] hat
derjenige, der eine [X.] über das übliche Maß hinaus verunreinigt, die Verunreinigung ohne [X.] unverzüglich zu beseitigen. Aufgrund dieser
neben der polizeilichen 12
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Reinigungspflicht der Gemeinde (§ 10 [X.])
bestehenden gesetzlichen [X.] hat die Klägerin mit der
Beseitigung der Verun-reinigung
(auch) ein Geschäft der Beklagten ausgeführt.

b) Beruht die Verpflichtung des Geschäftsführers indes auf einem wirk-sam geschlossenen Vertrag, der die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die [X.] umfassend regelt, kann ein Dritter, dem das Geschäft auch zu
Gute kommt, nicht auf Aufwendungsersatz wegen einer Ge-schäftsführung ohne Auftrag in Anspruch genommen werden
([X.], Urteile
vom 21.
Oktober 2003 -
X
ZR 66/01, NJW-RR 2004, 81, 83
mwN
und vom 28.
Juni 2011 -
VI
ZR 184/10, NVwZ-RR 2011, 925, 926 Rn.
9; [X.][X.]
[2006], [X.], [X.] zu §§
677 ff, Rn.
324).
Den Rückgriff auf [X.] verwehrt in diesem Fall der aus der Parteiautonomie folgende Vorrang der vertraglichen Rechte gegenüber dem Ausgleich der aus der er-brachten Leistung resultierenden Vorteile Dritter, die außerhalb des Vertrags stehen ([X.], Urteil vom 21. Oktober 2003 aaO).

c) Die Würdigung
des Berufungsgerichts, die Beauftragung der Klägerin durch die [X.] L.

sei als eine in diesem Sinne umfassende Regelung zu verstehen,
hält den Angriffen der Revision stand. Das [X.] die Auslegung von Individualvereinbarungen durch den Tatrichter nur [X.], ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Verfahrensvorschrif-ten oder anerkannte Denkgesetze und Erfahrungssätze vorliegen und sich der Tatrichter mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinan-dergesetzt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 13.
Januar 2011 -
III
ZR 87/10, [X.]Z 188, 71 Rn.
14).

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7

-

Diesbezügliche Fehler der vom Berufungsgericht vorgenommenen Aus-legung des zwischen der [X.] L.

und der Klägerin geschlossenen Vertrags sind nicht erkennbar.

Vorliegend ist zwar der Revision
einzuräumen, dass die über der Unter-schriftsleiste
befindliche Textpassage
des Auftragsformulars ihrem Wortlaut nach lediglich eine Erklärung des Halters und/oder des Fahrers des die Verun-reinigung verursachenden Fahrzeugs dahingehend beinhaltet, dass er (neben seinem Haftpflichtversicherer) persönlich verpflichtet sei, die Kosten der [X.] zu tragen. Da aber der Vertreter der [X.] L.

gleichwohl
über der [X.]
"Unterschrift Berechtigter / Fahrer / Halter"
und unter den
zuvor bezeichneten beiden Textpassagen das Auftragsformular
unterschrieben
hat,
bestehen
unter Zugrundelegung des
revisionsrechtlichen [X.] keine Bedenken gegen eine Auslegung der Willenserklärung der [X.] L.

dahingehend, sie wolle die
Klausel, aus der sich eine Kostenpflichtigkeit des unterzeichnenden Auftraggebers ergibt, auch gegen sich gelten lassen. Es mag sein, dass das Interesse der [X.] grundsätzlich darauf gerichtet war, nicht selbst mit den Kos-ten der Reinigungsmaßnahme belastet zu werden. Wer einen Auftrag zur [X.] einer [X.] erteilt, kann jedoch nicht erwarten, dass der Auftragnehmer ihm gegenüber unentgeltlich tätig wird und bereit ist,
sich wegen der Vergütung ausschließlich an den -
möglicherweise unbekannten
oder seine [X.] bestreitenden
beziehungsweise seine Zahlungspflicht in Abrede stellen-den
-
Verursacher zu halten. Umstände, warum die Klägerin als Auftragnehme-rin im Falle eines "kommunalen"
Auftrags, anders als bei der Beauftragung durch den
Verursacher oder Fahrzeughalter,
bereit gewesen sein sollte, auf eine vertragliche Regelung der Kostenpflichtigkeit der beauftragten [X.] zu verzichten, sind weder festgestellt noch vorgetragen. In beiden Konstel-lationen hat die Klägerin als Auftragnehmerin vielmehr ein erhebliches Interesse 18
19
-

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-

an einer
unmittelbaren Regelung bereits im Rahmen der Auftragserteilung.
Dem Interesse der [X.], jedenfalls im Ergebnis nicht selbst mit den Kosten der [X.] belastet zu werden, wird in diesem Rahmen hinreichend durch §
15 Abs.
1 [X.] Rechnung getragen, aufgrund dessen die [X.] von dem [X.] die Erstattung der ihr entstandenen Kosten verlangen kann.

Entgegen der Auffassung der Revision erfordert eine die Anwendung der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließende "um-fassende"
Regelung der Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbe-sondere der
[X.] in einem zwischen dem Geschäftsführer und einem [X.] wirksam
geschlossenen Vertrag
nicht, dass sämtliche Details der Ent-geltfrage einschließlich der exakten Höhe des Entgelts in dem Vertrag geregelt werden. Ausreichend ist vielmehr, dass in dem Vertrag, in dessen Rahmen die betreffende Leistung geschuldet ist, die Entgeltlichkeit überhaupt und im Sinne einer umfassenden Vergütungspflicht des Auftraggebers vereinbart ist (vgl. [X.], NJW 2004, 985, 987). Dann nämlich erfolgt die Tätigkeit des [X.] ausschließlich auf der Grundlage der vertraglichen Regelung, so dass für einen Rückgriff auf die Bestimmungen der Geschäftsführung ohne Auf-trag kein Raum bleibt. Das Fehlen besonderer Abreden über die konkrete Be-messung der geschuldeten Vergütung ist dagegen im Hinblick auf §
632 Abs.
2 [X.] unschädlich.

3.
Da vorliegend eine dem Rückgriff auf
die §§
677
ff [X.] entgegenste-hende umfassende vertragliche Regelung vorliegt, braucht nicht geklärt zu wer-den, ob bei der vorliegenden Fallgestaltung
der Klägerin ein eigener Aufwen-dungsersatzanspruch
gegen die Beklagte auch deshalb
zu versagen ist, weil
ansonsten sich
-
(auch) dem Schutz des Bürgers dienende
-
aus dem öffentli-chen Recht ergebende
Beschränkungen ausgehebelt würden.

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-

a) Wenn eine ([X.]) Gemeinde
übermäßige [X.]nverunreinigun-gen selbst beseitigt oder durch ein von ihr beauftragtes gewerbliches
[X.]sunternehmen
beseitigen lässt, so kann sie nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Halb-satz 2 [X.] vom Verursacher der Verunreinigung Erstattung der ihr
entstan-denen (Werklohn-)Kosten
verlangen. Nach der Rechtsprechung des erkennen-den Senats ist aber ein -
grundsätzlich auch
im Verhältnis zwischen (hoheitlich handelnden) [X.] und Privatpersonen möglicher
-
Rückgriff auf den Aufwendungsersatzanspruch nach §§
683, 670
[X.] dann ausgeschlos-sen, wenn vorrangige einschlägige Regelungen über die Erstattung von Kosten und Auslagen für die betreffenden Maßnahmen bestehen
(vgl. Urteile vom 13.
November 2003 -
III
ZR 70/03, [X.]Z 156, 394, 397
ff [X.].[X.]; vom 19.
Juli 2007 -
III
ZR 20/07, [X.], 349
Rn.
8
f; [X.][X.], aaO,
[X.] zu §§
677
ff Rn.
283).
§
15 Abs.
1 Satz
1 Halbsatz 2 [X.], der der Gemeinde einen öffentlich-rechtlichen,
durch Leistungsbescheid oder [X.] geltend zu machenden Erstattungsanspruch
zubilligt (vgl. [X.], [X.] [2011], §
15 S.
6),
enthält eine solche abschließende Sonderre-gelung, die keinen Raum für zivilrechtliche Ansprüche aus §§
677, 683, 670 [X.] der die Verunreinigung [X.] Körperschaft des öffentlichen Rechts
lässt (vgl. [X.], [X.] 1978, 351, 352 zu §
40 LStrG RP a.F.; [X.], [X.] 1989, 193, 197 zu §
7 Abs.
3
FStrG und den [X.]nge-setzen der Länder; ähnlich auch [X.]/[X.], [X.], 12.
Aufl., Art.
16 Erl. 2.3).

b) Angesichts dieses der Bestimmung des § 15 [X.] zugrunde liegen-den Regelungskonzepts
begegnete
es erheblichen Bedenken, wenn eine Ge-meinde
den vorgewiesenen Weg über § 15 [X.] (bewusst und zielgerichtet) dadurch vermeiden könnte, dass
sie die Reinigungsarbeiten mit der Maßgabe 22
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-

durchführen lässt, das von ihr eingeschaltete
Reinigungsunternehmen möge sich wegen des Entgelts unmittelbar mit dem Verursacher auseinandersetzen. Es dürfte daher, um eine Umgehung der der Gemeinde auferlegten öffentlich-rechtlichen Bindungen zu verhindern, nahe liegen, einer
derartigen
Abrede -
die letztlich auf die Erteilung eines Auftrags hinaus liefe, für einen anderen als Ge-schäftsführer ohne Auftrag
tätig zu werden
-
den angestrebten rechtlichen [X.] ("Zuweisung" eines Aufwendungsersatzanspruchs nach §§ 683, 670 [X.]) zu versagen
(in diesem Sinne
auch
Urteile des [X.] vom 24.
Juli 2009 -
2
O 121/09, juris Rn.
25 und des [X.] vom 23. Oktober 2009
-
1
O 486/08, juris Rn.
18; a.A. [X.], Hinweisbeschluss
vom 3. November 2009 -
16
U 225/08, n.v.).

Schlick

Wöstmann
[X.]

[X.]

Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.05.2011 -
43 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 19.10.2011 -
1 [X.]/11 -

Meta

III ZR 275/11

21.06.2012

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2012, Az. III ZR 275/11 (REWIS RS 2012, 5347)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5347

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III ZR 275/11

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