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PDF anzeigen[X.]/02vom20. Februar 2003in den [X.] hat am 20. Februar 2003 durch [X.] Tropf, Prof. Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.]:Die außerordentlichen Beschwerden des Beteiligten zu 1 gegendie Beschlüsse des 8. Zivilsenats des [X.] vom 30. Oktober 2002 und 13. Januar 2003 und die "Untä-tigkeitsbeschwerden" des Beteiligten zu 1 in den Verfahren 19 [X.]/00 [X.] sowie 8 W 642/00 und 8 [X.]/00Oberlandesgericht [X.] werden auf seine Kosten als unzu-lässig verworfen.Der Wert des [X.] wird auf 3.000 t-gesetzt.Gründe:Die außerordentlichen Beschwerden des Beteiligten zu 1 sind nicht zu-lässig. Auf die besonderen Voraussetzungen, unter denen eine außerordentli-che Beschwerde in [X.] ausnahmsweise eröffnet ist,kann der Beteiligte zu 1 nicht verweisen.Ebenfalls unzulässig sind die "[X.]" des Beteiligtenzu 1. Das Verfahren in [X.] kennt einen solchenRechtsbehelf zum [X.] nicht.Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Entscheidung überden Geschäftswert auf § 48 Abs. 3 WEG.Der Senat wird ähnliche Eingaben nicht mehr bescheiden.Tropf[X.]KleinGaierSchmidt-Räntsch
Meta
20.02.2003
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2003, Az. V ZB 74/02 (REWIS RS 2003, 4270)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4270
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