Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2017, Az. XII ZB 51/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13223

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[X.]:[X.]:BGH:2017:290317B[X.]51.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 51/16
vom

29. März 2017

in der Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG § 41
§
41 Abs.
1 Satz
2 FamFG, wonach ein anfechtbarer Beschluss demjenigen zuzustellen ist, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht, findet im [X.] nicht nur auf den Betroffenen selbst, sondern auch auf die übri-gen beschwerdeberechtigten Beteiligten Anwendung (Fortführung von [X.] vom 13.
Mai 2015 -
XII
ZB 491/14
-
FamRZ 2015, 1374).
BGH, Beschluss vom 29. März 2017 -
XII ZB 51/16 -
LG [X.] (Oder)

[X.]/Spree

-
2
-

Der XII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2017
durch den Vorsitzenden Richter Dose
und [X.]
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu
3 wird der Beschluss der 9.
Zivilkammer des [X.]s [X.] (Oder) vom 2.
Dezember 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land-gericht zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Der Beteiligte zu
3 wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwer-de.
Er ist der [X.] der Betroffenen. Das Amtsgericht hat
für diese im [X.] auf eine zugunsten der Beteiligten zu 2
bestehende Vollmacht eine Kon-trollbetreuung eingerichtet. Die Bekanntgabe dieses Beschlusses an den Betei-ligten zu
3 ist durch am 2.
September 2015 vorgenommene Aufgabe zur Post erfolgt. Er hat am 21.
Oktober 2015 beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt, 1
2
-
3
-

die das [X.] verworfen hat. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 3
mit der Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das [X.].
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §
70 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1
FamFG statt-haft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdeberechtigung des Beteilig-ten zu
3
ergibt sich im Rechtsbeschwerdeverfahren bereits daraus, dass [X.] (Erst-)Beschwerde verworfen worden ist
(Senatsbeschluss vom 18. April 2012 -
XII
ZB 624/11

FamRZ 2012, 1131 Rn.
3 mwN).
2. Die Rechtsbeschwerde
ist auch begründet.
a) Das [X.] hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Beschwerde des
Beteiligten zu
3 verspätet beim Amtsgericht eingegangen sei, weshalb das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen sei. Die Beschwerde sei binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Beschlusses einzule-gen gewesen. Die
Bekanntgabe
sei durch Aufgabe zur Post am 2.
September 2015 erfolgt. Damit habe der Beschluss spätestens am 7.
September 2015 als bekannt gegeben gegolten. Mithin sei die Beschwerdefrist am 7.
Oktober 2015 abgelaufen. Das Rechtsmittel sei hingegen erst am 21.
Oktober 2015 beim Amtsgericht eingegangen.
b) Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

3
4
5
6
7
-
4
-

aa) Gemäß §
41 Abs.
1 Satz 1 FamFG ist ein Beschluss den Beteiligten bekannt zu geben. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, [X.] erklärtem Willen er nicht entspricht. Das Unterbleiben einer gemäß §
41 Abs.
1 Satz
2 FamFG erforderlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit der Be-kanntgabe, weshalb nach §
63 Abs.
3 Satz
1 FamFG die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnt (Senatsbeschluss vom 13.
Mai 2015

XII
ZB 491/14
FamRZ 2015, 1374 Rn.
6
f. mwN).
§
41 Abs. 1 FamFG setzt nicht voraus, dass der Empfänger selbst [X.], also
unmittelbarer Adressat der Maßnahme ist. Maßgeblich ist viel-mehr, dass er am Verfahren beteiligt wurde, die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung seinem erklärten Willen nicht entspricht und dass er gemäß §
303 FamFG ein eigenes Beschwerderecht hat (vgl. [X.]/[X.] FamFG 19.
Aufl. §
41 Rn.
8
f.).
bb) Gemessen hieran hätte der angefochtene Beschluss des Amtsge-richts dem Beteiligten zu
3 zugestellt werden müssen, um die Beschwerdefrist in Lauf zu setzen.
Dass die Einrichtung einer Kontrollbetreuung gegen den er-klärten Willen des Beteiligten zu
3 erfolgt ist, ergibt sich -
wie die Rechtsbe-schwerde zu Recht rügt -
bereits daraus, dass er sich im amtsgerichtlichen Ver-fahren unter Hinweis auf die ihm von der Betroffenen erteilte Generalvollmacht
gegen die Einrichtung einer Betreuung gewandt hat.
Von einer etwaigen Heilung der Zustellungsmängel i.S.v. §
15 Abs.
2 Satz
1 FamFG i.V.m. §
189 ZPO (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 13.
Mai 2015

XII
ZB 491/14
FamRZ 2015, 1374 Rn.
8) kann hier nicht ausgegangen wer-den. Es ist weder vom [X.] festgestellt
noch sonst ersichtlich, wann der Beteiligte zu
3 den Beschluss tatsächlich erhalten hat.

8
9
10
11
-
5
-

3. Gemäß §
74 Abs.
5 und 6 Satz
2 FamFG ist der angefochtene Be-schluss aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen.
Dose
Klinkhammer
Schilling

Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen:
[X.]/Spree, Entscheidung vom 27.08.2015 -
23 [X.]/15 -

LG [X.] (Oder), Entscheidung vom 02.12.2015 -
19 [X.] -

12

Meta

XII ZB 51/16

29.03.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2017, Az. XII ZB 51/16 (REWIS RS 2017, 13223)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13223

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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