Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.10.2018, Az. XII ZB 188/18

12. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 2521

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Gegenstand

Ablehnung der Aufhebung der Betreuung: Beginn der Beschwerdefrist für den die Aufhebung begehrenden Betroffenen


Leitsatz

In einer Betreuungssache wird die Beschwerdefrist für einen Betroffenen, der die Aufhebung einer bestehenden Betreuung begehrt, nur dann in Lauf gesetzt, wenn der Beschluss, mit dem die Aufhebung der Betreuung abgelehnt wird, wirksam an den Betroffenen selbst förmlich zugestellt wurde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013, XII ZB 411/12, FamRZ 2013, 1566).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 21. März 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

[X.]: 5.000 €

Gründe

I.

1

Für die Betroffene wurde mit Beschluss vom 22. September 2016 eine umfassende Betreuung eingerichtet. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 hat die Betroffene die "Kündigung" der Betreuung erklärt.

2

Das Amtsgericht hat dieses Schreiben als Antrag auf Aufhebung der Betreuung gewertet und ihn mit Beschluss vom 9. Januar 2018 zurückgewiesen, der der Betroffenen noch am selben Tag formlos bekanntgegeben worden ist.

3

Mit einem am 16. März 2018 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben vom 4. März 2018 hat die Betroffene selbst und durch die von ihr bevollmächtigten Eltern Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss eingelegt.

4

Das [X.] hat die Beschwerde der Betroffenen verworfen. Hiergegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Das [X.] hat die Beschwerde der Betroffenen zu Unrecht wegen Nichteinhaltung der Beschwerdeeinlegungsfrist (§ 63 Abs. 1 FamFG) verworfen.

6

1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

7

Die Beschwerde sei zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt worden sei. Der amtsgerichtliche Beschluss gelte gegenüber der Betroffenen gemäß § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG drei Tage nach der am 9. Januar 2018 erfolgten Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Deshalb sei die am 16. März 2018 eingegangene Beschwerde verfristet. Ob die gesonderte Bekanntgabe der Entscheidung an die Eltern für diese eine eigenständige Beschwerdefrist in Gang gesetzt habe, könne dahinstehen. Die Eltern seien selbst nicht nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG [X.], weil sie im ersten Rechtszug nicht beteiligt worden seien.

8

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

9

a) Nach § 63 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde innerhalb einer Frist von einem Monat einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten (§ 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 ZPO oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird (§ 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Welche der beiden Möglichkeiten der Bekanntgabe das Gericht wählt, liegt grundsätzlich in dessen pflichtgemäßem Ermessen.

Eine Wahlmöglichkeit besteht allerdings nicht, wenn spezielle gesetzliche Regelungen eine bestimmte Form vorschreiben. So ist nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG ein anfechtbarer Beschluss demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht. Deshalb wird in einer Betreuungssache die Beschwerdefrist für einen Betroffenen, der mit der Einrichtung der Betreuung nicht einverstanden ist, nur dann in Lauf gesetzt, wenn der Beschluss über die Betreuerbestellung wirksam an ihn selbst zugestellt wurde (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - [X.] 411/12 - FamRZ 2013, 1566 Rn. 8 mwN).

b) Danach hätte im vorliegenden Fall der amtsgerichtliche Beschluss der Betroffenen förmlich zugestellt werden müssen, weil er mit der Beschwerde nach § 58 FamFG anfechtbar war und dem erklärten Willen der Betroffenen, die die Aufhebung der Betreuung erreichen wollte, widersprach. Das Unterbleiben einer gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe, weshalb die Beschwerdefrist im vorliegenden Fall nicht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG zu laufen begonnen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2015 - [X.] 491/14 - FamRZ 2015, 1374 Rn. 7 mwN).

3. Gemäß § 74 Abs. 5 und 6 Satz 2 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen.

Dose     

      

Schilling     

      

Günter

      

Botur     

      

Krüger     

      

Meta

XII ZB 188/18

24.10.2018

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Deggendorf, 21. März 2018, Az: 13 T 38/18

§ 15 Abs 2 FamFG, § 41 Abs 1 S 2 FamFG, § 63 Abs 3 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.10.2018, Az. XII ZB 188/18 (REWIS RS 2018, 2521)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 181 REWIS RS 2018, 2521


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XII ZB 118/19

Bundesgerichtshof, XII ZB 118/19, 02.10.2019.


Az. 13 T 38/18

LG Deggendorf, 13 T 38/18, 22.02.2019.

LG Deggendorf, 13 T 38/18, 21.03.2018.


Az. XII ZB 188/18

Bundesgerichtshof, XII ZB 188/18, 24.10.2018.


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