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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 88/12
vom
4. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
besonders schweren Raubes
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 4.
Oktober 2012
beschlos-sen:
Der Antrag, den Senatsbeschluss vom 2.
Mai 2012 aufzuheben, wird verworfen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 2.
Mai 2012 dem Angeklagten [X.] in die Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 27. Oktober 2011 gewährt und die Revision als un-begründet verworfen. Mit Schriftsatz vom 30.
Juli 2012 beantragt der [X.], den Senatsbeschluss vom 2.
Mai 2012 aufzuheben, da das landgerichtliche Urteil nicht von allen Richtern unterschrieben worden sei.
Der als Gegenvorstellung zu behandelnde Rechtsbehelf hat keinen [X.]. Dabei kann dahinstehen, ob eine Gegenvorstellung gegen eine das Ver-fahren abschließende Revisionsentscheidung nach Einführung der [X.] gemäß §
356a [X.] überhaupt noch statthaft ist ([X.], [X.], 55.
Aufl., §
356a Rn.
1a mwN). Der Rechtsbehelf dringt jedenfalls in der Sache
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nicht durch; ausweislich des Akteninhalts haben die Berufsrichter das Original des schriftlichen Urteils unterzeichnet. Es besteht deshalb auch kein Anhalts-punkt dafür, dass die Frist zur Begründung der Revision durch die Zustellung der entsprechenden [X.] nicht in Gang gesetzt worden ist.
[X.] Schäfer Mayer
Gericke
Spaniol
Meta
04.10.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2012, Az. 3 StR 88/12 (REWIS RS 2012, 2606)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2606
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