Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2014, Az. 4 StR 111/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4890

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 111/14

vom
16.
Juni
2014
in der Strafsache
gegen

wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16.
Juni
2014
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4.
Oktober 2013 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Nachstellung, in drei Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen [X.], und
in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbrin-gung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil mit den Feststellungen

mit [X.] derjenigen zum äußeren Tatgeschehen der [X.] zum Nachteil der Nebenklägerin und der vorsätzlichen Körperverletzungen zum Nachteil der Zeugin B.

aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhand-
lung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Das [X.] hat den Angeklagten nunmehr freigesprochen und erneut seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
1
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Dagegen wendet sich der Angeklagte und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel bleibt erfolglos.
I.
Der Rüge der Verletzung von §
244 Abs.
2 [X.] bleibt der Erfolg bereits aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts vom 24.
März 2014 versagt.
II.
1.
Die nunmehr zur Entscheidung berufene [X.] hat im [X.] Urteil folgende ergänzende Feststellungen und Wertungen getroffen:
a)
Die Nebenklägerin erregte zu Beginn des Tatzeitraums die Aufmerk-samkeit des Angeklagten, als
sie 1999 in eine Wohnung zog, die der seinen
gegenüber
lag.
Zuvor hatte keine Bekanntschaft zwischen ihnen
bestanden.
Obwohl die
Nebenklägerin eindeutig zum Ausdruck gebracht
hatte, dass sie keine nähere Beziehung zum Angeklagten wollte, glaubte dieser
an eine ge-meinsame Zukunft und sah sich

infolge seiner psychischen Erkrankung

da-zu auch berechtigt, da die Nebenklägerin ihm entsprechende Signale gesandt

und auch das passende Sternzeichen

habe. Daher unternahm er eine große Zahl von Kontaktversuchen, durch die die Nebenklägerin in ihrer [X.] zunehmend beeinträchtigt wurde. Zu den [X.] im Einzelnen wird auf die durch den Beschluss des Senats vom 19.
Dezember 2012 (4
StR
417/12,
NStZ-RR 2013, 145) im ersten Rechtsgang aufrecht erhal-tenen Feststellungen des [X.]s zum äußeren Tatgeschehen Bezug ge-2
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nommen. Wegen Schwierigkeiten im Verhältnis zum Vater ihres [X.], aber auch wegen des Verhaltens des Angeklagten, suchte die Nebenklägerin ab dem [X.] eine Psychotherapeutin auf. Die mit dieser verabredete
Strate-gie, den Angeklagten zu ignorieren, scheiterte unter anderem daran, dass er sich ihr bei Erledigungen oder Spaziergängen häufig in den Weg stellte und sie auch mit dem Pkw verfolgte. Da dieses
Verhalten
des Angeklagten nicht nach-ließ, zog die Nebenklägerin im Jahr 2003 in eine etwa drei Kilometer
entfernt liegende Wohnung, wodurch sich ihr Arbeitsweg verlängerte und ihr [X.] nun-mehr mit dem Bus zur Schule fahren musste.
Nachdem der Angeklagte im Frühjahr 2005 den neuen Wohnort der [X.] herausgefunden hatte, setzte er seine [X.] fort, weshalb die Nebenklägerin erneut die in der Zwischenzeit eingestellten Sicherungsmaßnahmen ergriff, z.B. indem sie nur noch in Begleitung Fahrrad fuhr. Ab Anfang 2009
intensivierten sich die Handlungen des Angeklagten, so dass sich die Nebenklägerin wieder
in psychotherapeutische Behandlung
be-geben
musste; es wurde
eine deutliche Chronifizierung ihrer Angstzustände
festgestellt. Die Nebenklägerin äußerte Selbstmordgedanken und erklärte, sie wisse nicht, wie sie weiterleben solle, wenn der Angeklagte von seinen [X.] nicht ablasse und sie für den Rest ihres Lebens auf die von ihr ergriffe-nen Sicherheitsmaßnahmen
angewiesen sei. Ab 2011 steigerte sich die de-pressive, inzwischen mit Medikamenten behandelte Erkrankung der Neben-klägerin zu einer mittelschweren bis schweren Ausprägung und ging auch mit einer allgemeinen Antriebsminderung einher. Die Nebenklägerin litt fast täglich unter Panikattacken und nächtlichem Herzrasen; phasenweise
war sie zu einer aktiven Teilnahme am Alltagsleben nicht mehr in der Lage. Zur Verschärfung der Situation trug auch die Tatsache bei, dass der Angeklagte ab Februar 2010 am Arbeitsplatz der Nebenklägerin erschien, so dass
auch ihr berufliches [X.]
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feld in die Sicherheitsmaßnahmen einbezogen werden musste. Ihr Arbeitsplatz
wurde auf ihren Wunsch in einen schwerer zugänglichen Bereich des [X.] verlegt, auf dem Weg von und zu ihrem Pkw ließ sich die Nebenklä-gerin regelmäßig von einem Arbeitskollegen begleiten. Depressive Schübe ver-ursachten in mehreren Fällen länger andauernde Arbeitsunfähigkeit. Als beson-ders belastend empfand die Nebenklägerin dabei zusätzlich die Szenen, die sich jeweils abspielten, wenn der Angeklagte durch Polizeibeamte oder andere Personen zum Verlassen des jeweiligen Ortes aufgefordert wurde, da er
nie freiwillig Platzverweisen folgte und sein Verhalten auch nach Erlass von [X.], Platzverweisen
und zweimaliger Ordnungshaft fortsetzte.
b)
Bereits im Zeitraum zwischen 1991 und 2000 hatte
der Angeklagte ein ähnliches Verhalten gegenüber der damaligen Geschädigten T.

gezeigt, die er 1984 zufällig über ihren Zwillingsbruder beim Tennisspielen ken-nen
gelernt hatte. Nach Heirat der Geschädigten mit dem Zeugen F.

im
Jahr 1991 hatte er
ständige Kontaktversuche zu ihr unternommen und sich auch durch massive Ansprachen, anwaltliche Schreiben, Unterlassungsverfü-gungen und regelmäßige Konflikte mit der Polizei davon nicht abhalten
lassen. Er hatte
ihr unzählige Briefe und CDs
geschickt, sie mit dem Fahrrad oder mit dem Pkw auf dem Weg zur Arbeit
verfolgt, wobei er sie teilweise durch dichtes Auffahren bedrängt hatte, so dass
sie sich
durch den Angeklagten regelrecht gejagt

gefühlt hatte. Dieses Verhalten hatte
der Angeklagte

zeitweise täg-lich

auch fortgesetzt, als die Zeugin erkennbar schwanger war. Nach der [X.] der Tochter der Geschädigten im Jahr 1995 hatte
der Angeklagte sein nachstellendes Verhalten auch auf das Kind
erstreckt. Mehrere Wohnortwech-sel hatten den Angeklagten von seinem Verhalten nicht abgehalten; zu Konfron-tationen mit der Polizei war
es in über 20
Fällen
gekommen.
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c)
Das sachverständig beratene [X.] hat angenommen, dem [X.] könne hinsichtlich der festgestellten [X.] zum Nachteil der Nebenklägerin und der Körperverletzungshandlungen zum Nachteil der Zeugin B.

kein Schuldvorwurf gemacht werden, da er zum Zeitpunkt der
Taten auf Grund einer undifferenzierten Schizophrenie, die mit massiven forma-len Denkstörungen sowie inhaltlichen Denkstörungen in Form eines Wahns einhergehe, im Sinne von §
20 StGB schuldunfähig gewesen sei. Seine Geis-testätigkeit sei während der gesamten hier in Rede stehenden Zeiträume krankheitsbedingt derart beeinträchtigt gewesen, dass er das Unzutreffende seiner Gedankengänge und die Realitätsferne seiner e-zeichneten
Schlussfolgerungen nicht mit dem in der Gesellschaft geltenden
Norm-
und Wertesystem habe abgleichen und daher das Unrecht seines [X.] nicht habe erkennen können. Die im Rahmen der stationären Unterbrin-gung abgegebene
und in der Hauptverhandlung wiederholte Erklärung, er [X.] die
Nebenklägerin nunmehr in Ruhe lassen
und sich in therapeutische [X.] begeben, sei taktisch motiviert und bezwecke allein die Vermeidung der Unterbringung, die er als ungerechte Behandlung empfinde.
2.
Zu den Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß §
63 StGB hat das [X.], ebenfalls sachverständig beraten, ausgeführt, es bestehe die deutlich erhöhte Gefahr, dass sich der An-geklagte in Freiheit entweder erneut der Nebenklägerin zuwenden oder einen
Wechsel seines [X.] vornehmen werde. Von einer Gefahr für die [X.] sei schon deshalb auszugehen, weil, anders als in vielen anderen Fäl-len der Nachstellung, keine vorherige Beziehung zwischen dem Angeklagten und seinem Tatopfer bestanden habe. Die
Zufälligkeit der Auswahl seines [X.] lasse es als sehr wahrscheinlich erscheinen, dass sich der Angeklagte auch einer anderen
fremden Frau zuwenden werde, wenn er nach seiner eige-8
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7
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nen, irrationalen Logik
zu der Ansicht komme, dies sei für ihn die ideale Frau. Die hohe Wahrscheinlichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der [X.] bei zukünftigen Opfern einer Nachstellung ergebe sich gene-rell
aus der Dynamik einer derartigen Tat, im konkreten
Fall aber auch aus den Besonderheiten
des
Wesens und der Erkrankung des Angeklagten und
aus der Hartnäckigkeit, Engmaschigkeit und Penetranz der Tatbegehung. Dies schließe auch Folgen für die Opfer entsprechend den in §
238 Abs.
2 StGB erfassten schweren Gesundheitsbeschädigungen ein:
Die von der Nebenklägerin wie auch von der Zeugin T.

berichteten regelmäßigen Panikattacken,
schweren Schlafstörungen und

im Fall der Nebenklägerin

auch [X.] bei einer Nachstellung wie der durch den Angeklagten begangenen sei nicht nur typisch, sondern zu erwarten. Zwar ließen sich die meisten Betroffe-nen vom Gedanken des Selbstmordes durch eine psychotherapeutische Beglei-tung wieder abbringen; ohne diese Begleitung sei es aber durchaus mehrfach zu Suiziden oder Suizidversuchen gekommen.
[X.] Maßnahmen zur Abwendung der vom Angeklagten für die [X.] ausgehenden Gefahr seien mangels gegenwärtiger Therapierbar-keit und Krankheitseinsicht nicht ersichtlich. Ob die [X.] unter Einnahme von Medikamenten erreicht werden könne, sei unsicher. Selbst dann sei beim Angeklagten noch keine Einsicht in das Unrecht der Tat erreicht.
III.
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-schen Krankenhaus gemäß §
63 StGB hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.
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-
1.
Die [X.] hat beim Angeklagten eine geistige Erkrankung aus dem Formenkreis der Schizophrenie mit massiven formalen und inhaltlichen Denkstörungen als nicht nur vorübergehenden, sondern überdauernden Defekt vom Schweregrad des §
20 StGB rechtsfehlerfrei festgestellt. Auch der [X.] Zusammenhang zwischen den [X.] und der festgestellten psychischen Erkrankung ist hinreichend
belegt.
2.
Die Erwägungen des [X.]s zur Gefährlichkeitsprognose halten

jedenfalls im Ergebnis

rechtlicher Nachprüfung stand.
a)
Zwar begegnet die Annahme der [X.], vom Angeklagten [X.] mit höherer Wahrscheinlichkeit Nachstellungstaten mit dem Schweregrad des [X.] des §
238 Abs.
2
StGB zu erwarten, [X.] rechtlichen Bedenken.
aa) Insoweit verfehlt die [X.] die Anforderungen an eine rechts-fehlerfreie Gefährlichkeitsprognose im Sinne von §
63 StGB.
Diese ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der [X.], seines [X.] und der von ihm begangenen [X.] zu entwickeln
(Senatsbeschlüsse vom 4.
Juli 2012

4
StR
224/12, NStZ-RR
2012, 337, 338
und vom 26.
September 2012

4
StR
348/12). Die Wahrschein-lichkeit höheren Grades dafür, dass der Täter infolge seines Zustandes in
Zukunft Taten von erheblicher Bedeutung
begehen wird, muss der Tatrichter dabei nicht nur auf der Grundlage einer Gesamtschau der konkreten Tatum-stände der [X.] hinreichend
darlegen (Senatsurteil vom 12.
Juni 2008

4
StR
140/08, [X.]R StGB §
63 Gefährlichkeit
29); er muss auch konkrete Anhaltspunkte benennen, die die Erwartung künftiger Straftaten in ihrer jeweils 12
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-
für ausreichend wahrscheinlich gehaltenen Handlungsmodalität begründen (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
April 2003

3
StR
79/03, [X.], 232).
bb)
Das [X.] stützt seine Prognose
hier
aber maßgeblich nur auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, wonach [X.] wie die von der Nebenklägerin glaubhaft geschilderten Panikattacken, schweren Schlafstörungen sowie die Gefahr des
Todes durch (ernstliche) Gedanken an Suizid seiner beruflichen Erfahrung nach als typische Folgen der festgestellten [X.] zu erwarten seien. Diese aus medizinischer Sicht

notwendigerweise

abstrahierende Betrachtung
vermag den erforderlichen Beleg für künftige
konkrete
Gefahren im Sinne des §
238 Abs.
2 StGB
im vorliegenden Fall
schon im Hinblick auf die Variations-breite denkbarer [X.] nicht zu ersetzen.
Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte gezielt psychisch labile Tatopfer auswählt, enthält das Urteil nicht.
b)
Dieser Mangel der Gefahrprognose führt jedoch nicht zur Rechtsfeh-lerhaftigkeit der Unterbringungsanordnung. Dass die Urteilsfeststellungen hier lediglich eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung
weiterer Straftaten im Sinne von §
238 Abs.
1
StGB belegen, so dass nur der Strafrah-men von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe eröffnet ist, steht dem nicht entgegen.
aa)
Eine Unterbringung nach §
63 StGB kommt nur in Betracht, wenn
eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, also solche, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben. Die Annahme einer gravierenden Störung des Rechtsfriedens setzt nach der stän-17
18
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-
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-
digen Rechtsprechung des [X.] voraus, dass die zu erwar-tenden Delikte wenigstens in den Bereich der mittleren Kriminalität hinein-reichen, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das
Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. nur
Senatsbeschluss vom 18.
Juli 2013

4
StR
168/13, NJW 2013, 3383, Tz.
43 mwN). Auch wenn dem Gesetz in diesem Zusammenhang eine Beschränkung auf bestimmte Tatbestände nicht entnommen werden kann, können wegen des außerordentlich beschwerenden
Charakters der Maßregel nach §
63 StGB und mit Blick darauf, dass deren Anordnung und Fortdauer vom Grundsatz der [X.] beherrscht werden (§
62 StGB), Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, nicht ohne Weiteres dem Be-reich der Taten
von erheblicher Bedeutung zugerechnet werden ([X.], Be-schluss vom 24.
Juli 2013

2
BvR
298/12, [X.] 2014, 31, Tz.
21 mwN). Hierzu gehört neben den Tatbeständen der Nötigung (§ 240 StGB), der Bedrohung (§
241 StGB) und der fahrlässigen Körperverletzung (§
229 StGB) generell auch die Nachstellung im Sinne von §
238 Abs.
1 StGB, sofern sie nicht
mit aggressiven Übergriffen einhergeht ([X.], Beschluss vom 24.
Juli 2013

2
BvR
298/12, [X.] 2014, 31, Tz.
21, 28; Senatsbeschlüsse vom 18.
Juli 2013 aaO und vom 18.
März 2008

4
StR 6/08, [X.] 2008, 226, 227; vgl. auch
Senatsbeschluss vom 4.
Juli 2012

4
StR
224/12, [X.], 337, 338 für die Bedrohung).
Ergibt sich die Erheblichkeit drohender Taten nicht aus dem Delikt selbst, wie etwa bei Verbrechen, kommt der
zu befürchtenden
konkreten
Ausgestaltung der Taten maßgebliche Bedeutung zu
(vgl. Senatsurteil vom 12.
Juni 2008 aaO).
bb)
Vor dem Hintergrund
der Feststellungen vor allem zur [X.] die Urteilsgründe, dass die vom Angeklagten mit hoher Wahrscheinlich-keit zu erwartenden weiteren [X.]
schon im Hinblick auf 20
-
11
-
deren
tatauslösende Umstände zu den erheblichen Taten zu rechnen sind, weil sie geeignet sind, den Rechtsfrieden empfindlich zu stören und das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Insoweit hat das [X.], dem psychiatrischen Sachverständigen folgend, maßgeblich darauf abgestellt, dass die [X.] nicht, wie in Nachstellungsfällen erfah-rungsgemäß der Regelfall, aus einer länger bestehenden, sich krisenhaft entwi-ckelnden Paarbeziehung erwachsen ist, der Angeklagte die Nebenklägerin vielmehr völlig zufällig und ausschließlich durch sein wahnhaftes Erleben [X.] ausgewählt hat. Das [X.] hat ferner eingehend festgestellt, dass

zeitlich
unmittelbar vor bzw. zeitweise sogar parallel zu der [X.]

die Zeugin T.

in ähnlicher Weise das zufällige Opfer lang
andauernder
Nachstellungen durch den Angeklagten wurde. Es kommt hinzu, dass der An-geklagte sowohl die [X.] als auch die [X.] gegen-über der Zeugin T.

über einen ungewöhnlich langen Zeitraum
hinweg ausführte
und sie in beiden Fällen trotz vielfacher Interventionen durch Polizei und Justiz jeweils unbeirrt fortsetzte. Zumindest der Fall, in dem sich der Angeklagte der Nebenklägerin anlässlich einer Fahrt mit dem Fahrrad auf [X.] plötzlich in den
Weg stellte, kommt einem körperlich-aggres-siven Übergriff nahe; daneben hat das [X.] zahlreiche, zum Teil täglich stattfindende [X.] in Form persönlicher
Konfrontationen in unmittelbarer Nähe von Wohnung und Arbeitsstelle der Nebenklägerin fest-gestellt. Dass mildere Mittel als der Vollzug der Maßregel nach Ausschöpfung
-
12
-
anderer Maßnahmen wie

mehrfach vollstreckter

Ordnungshaft
bei dem the-rapieunfähigen Angeklagten nicht in Betracht kommen, hat die [X.] ebenfalls rechtsfehlerfrei dargelegt.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin

Meta

4 StR 111/14

16.06.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2014, Az. 4 StR 111/14 (REWIS RS 2014, 4890)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4890

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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