Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.07.2016, Az. V S 23/16

5. Senat | REWIS RS 2016, 7509

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Gegenstand

Gegenvorstellung


Leitsatz

1. NV: Eine Gegenvorstellung gegen eine nicht abänderbare Entscheidung wie eine Anhörungsrüge (§ 133a Abs. 4 Satz 3 FGO) ist nicht statthaft .

2. NV: Einer Gegenvorstellung gegen eine Gegenvorstellung fehlt jedenfalls dann das Rechtsschutzinteresse, wenn sie sich gegen einen Beschluss richtet, mit dem eine frühere Gegenvorstellung als unzulässig verworfen wurde .

Tenor

Die Gegenvorstellung des Rügeführers gegen den Beschluss des [X.] vom 25. Mai 2016 [X.] wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

1

I. Mit Beschluss vom 1. März 2016 V S 37/15 hat der V. Senat des Bundesfinanzhofs ([X.]) die Anhörungsrüge des [X.], Beschwerdeführers und [X.]s ([X.]) gegen den Beschluss des [X.] vom 11. November 2015 V B 55/15 wegen Nichtzulassung der Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

2

Die dagegen eingelegte Gegenvorstellung vom 28. April 2016 ist mit Beschluss vom 25. Mai 2016 V S 17/16 als unzulässig verworfen worden, weil sie nicht statthaft ist und darüber hinaus nicht rechtzeitig erhoben wurde.

3

Mit Schreiben vom 19. Juli 2016 remonstriert der [X.] gegen diesen Beschluss und bittet um Überprüfung des [X.]. Entgegen den Ausführungen des [X.] im angegriffenen Beschluss sei die Zulässigkeit der Gegenvorstellung gegeben.

Entscheidungsgründe

4

II. Die (erneute) Gegenvorstellung ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen.

5

1. Den Rechtsbehelf einer Remonstration kennt die Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht. Eine Auslegung des [X.] als außerordentliche Beschwerde kommt nicht in Betracht. Denn diese ist seit Inkrafttreten des § 133a FGO durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 ([X.], 3220) zum 1. Januar 2005 als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (vgl. [X.] vom 14. Februar 2012 IV S 1/12, [X.], 967). Der Senat geht daher von einer weiteren Gegenvorstellung des [X.]s aus.

6

2. Der Senat hatte die (frühere) Gegenvorstellung des [X.]s gegen den Beschluss vom 25. Mai 2016 V S 17/16 als unzulässig verworfen, weil nach der Rechtsprechung des [X.] (Beschluss vom 25. November 2008  1 BvR 848/07, [X.] 122, 190) und des [X.] (Beschluss vom 28. Mai 2010 III S 11/10, [X.]/NV 2010, 1651, Rz 3, m.w.N.) eine Gegenvorstellung nur noch gegen eine "abänderbare" Entscheidung des Gerichts erhoben werden kann. Gegen eine nicht abänderbare Entscheidung --wie nach § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO eine [X.] ist eine Gegenvorstellung somit nicht mehr statthaft (vgl. [X.] vom 22. Mai 2014 IV S 11/14, [X.]/NV 2014, 1391).

7

Soweit der [X.] behauptet, aus dem [X.] vom 24. September 2003 II S 3/03 ([X.]/NV 2004, 210) ergebe sich etwas anderes, verkennt er, dass der II. Senat des [X.] darin eine Gegenvorstellung für unzulässig erachtet hat und der dortige Verweis auf den [X.] vom 22. Oktober 1986 II B 144/86 ([X.]/NV 1987, 378) die Rechtslage vor dem maßgeblichen und o.g. Urteil des [X.] betrifft.

8

3. Nach diesen Maßstäben fehlt einer Gegenvorstellung zumindest dann das Rechtsschutzinteresse, wenn sie sich --wie im vorliegenden [X.] gegen einen Beschluss richtet, mit dem eine (frühere) Gegenvorstellung als unzulässig verworfen wurde, weil diese sich gegen eine nicht abänderbare Entscheidung (Beschluss über eine Anhörungsrüge) richtete. Ist die (frühere) Gegenvorstellung wegen Unabänderbarkeit der [X.]-Entscheidung bereits unstatthaft, kann auch die (erneute) Gegenvorstellung keinen Erfolg haben. Denn im Falle einer Aufhebung des Beschlusses vom 25. Mai 2016 V S 17/16 müsste erneut über die (frühere) Gegenvorstellung entschieden werden, die aber aus denselben Gründen weiterhin unstatthaft ist.

9

4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. [X.] vom 6. Dezember 2011 IX S 19/11, [X.], 438, Rz 4).

5. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass weitere Schreiben des [X.]s oder seines Prozessbevollmächtigten in dieser Sache nicht bewirken können, dass der [X.] insoweit erneut und weiter tätig wird. Künftige Schreiben in dieser Angelegenheit werden daher nicht mehr beantwortet.

Meta

V S 23/16

27.07.2016

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend BFH, 25. Mai 2016, Az: V S 17/16, Beschluss

§ 133a Abs 4 S 3 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.07.2016, Az. V S 23/16 (REWIS RS 2016, 7509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7509

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