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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 147/08 vom 11. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 11. Februar 2009 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Kläger wird, nachdem er die Revision gegen das am 28. Mai 2008 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Revision werden ihm auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO). Streitwert: 511.291,88 • [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.10.2007 - 12 O 476/05 - [X.], Entscheidung vom 28.05.2008 - 5 U 547/07-51 -
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11.02.2009
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2009, Az. IV ZR 147/08 (REWIS RS 2009, 5127)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5127
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