Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.08.2016, Az. 2 StR 267/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6103

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Gegenstand

Strafverfahren: Wirksamkeit der Rücknahme der Revision durch den Verteidiger


Tenor

Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Januar 2016 wirksam zurückgenommen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Wahlverteidiger des Angeklagten hat das am 25. und 27. Januar 2016 eingelegte Rechtsmittel am 28. April 2016 unmissverständlich zurückgenommen und die Überstellung des Angeklagten in sein Heimatland [X.] beantragt. Die hierzu erforderliche ausdrückliche Ermächtigung (§ 302 Abs. 2 StPO) ergibt sich aus der Vollmacht vom 8. Februar 2016, die die Befugnis umfasst, Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten. Die Vollmacht ist im Revisionsverfahren erteilt worden, so dass die Ermächtigung als ausdrücklich auf die Revision bezogen angesehen werden muss (vgl. [X.], 531 f.; NStZ-RR 2005, 261). Die Rücknahmeerklärung ist nicht widerruflich und führt zum Verlust des Rechtsmittels; dass die Ermächtigung vor Eingang der Rücknahmeerklärung bei Gericht widerrufen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Dass der die Wirksamkeit der Rücknahme bestreitende Angeklagte - über die in der Vollmacht erteilte Ermächtigung hinaus - dem Verteidiger keine weitere Erlaubnis zur Rücknahme gegeben oder ihn ausdrücklich zu einer solchen aufgefordert hat, steht der Geltung der am 8. Februar 2016 erteilten Ermächtigung nicht entgegen.

Fischer                       Appl                       Eschelbach

                 [X.]

Meta

2 StR 267/16

31.08.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Aachen, 20. Januar 2016, Az: 61 KLs 15/15

§ 302 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.08.2016, Az. 2 StR 267/16 (REWIS RS 2016, 6103)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6103

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Referenzen
Wird zitiert von

202 ObOWi 1264/23

2 StR 142/19

2 StR 267/16

3 Ss OWi 980/18

3 Ss OWi 330/18

5 StR 32/21

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