Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2002, Az. 2 ARs 353/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 373

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[X.]/02vom4. Dezember 2002in der [X.].: 244-103/00 Amtsgericht [X.]Az.: 244 [X.] Amtsgericht [X.]Az.: 4 KLs 37/99 Landgericht [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 4. Dezember 2002 beschlossen:Das beim Amtsgericht - Schöffengericht - [X.] anhängigeVerfahren 244 [X.] wird zu dem beim [X.] anhängigen Verfahren 4 KLs 37/99 verbunden.Gründe:Das [X.], das am 11. März 2002 ein Verfahren gegendie Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht [X.] gegendie Angeklagten anhängige Verfahren zu übernehmen.Das Amtsgericht [X.] hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft [X.] die Sache zur Entscheidung dem [X.] vorgelegt.Der [X.] ist für die Entscheidung über die [X.] § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht [X.] an-hängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3StPO zu dem beim [X.] anhängigen Verfahren zu verbin-den.- 3 -Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Ab-urteilung sachdienlich (vgl. Senatsbeschluß vom 2. März 2001 - 2 ARs 57/[X.] [X.] Roggenbuck

Meta

2 ARs 353/02

04.12.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2002, Az. 2 ARs 353/02 (REWIS RS 2002, 373)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 373

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