Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2012, Az. 2 StR 611/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 8217

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 611/11
vom
14.
März 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Mordes u. a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 14.
März 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 5.
August 2011 wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Mordes, des Mordes in Tat-einheit mit versuchtem Mord in zwei Fällen, mit Freiheitsbe-raubung mit Todesfolge in einem Fall, mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen, mit versuchter schwerer Brandstiftung mit Todesfolge in einem Fall und mit versuchter besonders schwerer Brand-stiftung in zwei Fällen schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord in zwei Fällen, mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge in einem Fall, mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen, mit Brand-stiftung mit Todesfolge in einem Fall und mit besonders schwerer Brandstiftung 1
-
3
-
in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt.
Die Feststellungen des [X.]s tragen die Verurteilung wegen voll-endeter Brandstiftungsdelikte
nach
den §§
306 bis 306c StGB nicht. Die ver-suchte Brandstiftung mit Todesfolge zum Nachteil von D.

K.

ist im Tenor als "besonders schwer"
zu bezeichnen, da der Angeklagte, als er sich entschloss, die Wohnung in Brand zu setzen, in der Absicht gehandelt hat, den Mord an G.

K.

zu verdecken (§
306c [X.]. 306b Abs.
2 Nr.
2, 306a Abs.
1
Nr.
1 StGB). Der Schuldspruch war entsprechend zu ändern.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO). Auf die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe hat die Schuldspruchänderung keinen Einfluss. Der Senat schließt aus, dass die [X.] hinsichtlich der Feststellung der besonde-ren Schwere der Schuld (§
57a Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 StGB) zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn sie ihrer Entscheidung den geänderten Schuld-spruch zugrunde gelegt hätte.
2
3
-
4
-
Der geringe Erfolg der Revision rechtfertigt eine Kostenteilung nicht (§
473 Abs.
4 StPO).

Ernemann

Fischer

Appl

Schmitt

Ott
4

Meta

2 StR 611/11

14.03.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2012, Az. 2 StR 611/11 (REWIS RS 2012, 8217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8217

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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