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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:281117B2STR350.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 350/17
vom
28. November
2017
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28.
November
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
Mai 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in drei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter Brand-stiftung mit Todesfolge, schwerer Brandstiftung und gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zutreffend hat das [X.] angenommen, dass die Tatbestände der versuchten Brandstiftung mit Todesfolge (§§
306c, 22 StGB) und der (vollende-ten) schweren Brandstiftung (§
306a Abs.
1 StGB) im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen (vgl. [X.], Beschluss vom 31.
August 2004
1
StR 347/04, [X.], 127
mit [X.]. [X.]).
Demgegenüber tritt
worauf der [X.] zutreffend hin-gewiesen hat
die versuchte besonders schwere Brandstiftung (§
306b Abs.
1 und Abs.
2 Nr.
1 StGB) im Wege der [X.] hinter die versuchte -
3
-
Brandstiftung mit Todesfolge (§
306c StGB) zurück, weil der Unrechtsgehalt der Handlung insoweit schon erschöpfend vom Straftatbestand des §
306c StGB erfasst ist (zum Verhältnis von §
306b StGB und §
306c StGB vgl. Fischer,
StGB,
64.
Aufl. §
306c Rn.
7).
[X.]Wimmer
Grube
Schmidt
Meta
28.11.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2017, Az. 2 StR 350/17 (REWIS RS 2017, 1642)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 1642
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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