Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2016, Az. I ZR 151/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 12572

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:210416UIZR151.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
I
ZR
151/15
Verkündet am:

21. April 2016

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Ansprechpartner
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1
a)
Zwischen einem Versicherer und einem Versicherungsmakler, der mit ei-nem Versicherungsnehmer des Versicherers einen Versicherungsmakler-vertrag abgeschlossen hat, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.
b)
Allein die unter den Rubriken "Es betreut Sie:" oder "Ihr persönlicher An-sprechpartner" erfolgte Angabe des Namens und der Kontaktdaten eines für den Außendienst des Versicherers tätigen Mitarbeiters in einem [X.] an den Versicherungsnehmer, das an diesen über den [X.] übersandt wird, führt nicht zu der Ge-fahr, dass der Versicherungsnehmer zu der Fehlvorstellung veranlasst wird, der genannte Mitarbeiter sei als alleiniger Ansprechpartner anstelle des Versicherungsmaklers oder als gleichwertiger Ansprechpartner neben [X.] für die Betreuung des Versicherungsnehmers zuständig.
[X.], Urteil vom 21. April 2016 -
I [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21.
April
2016
durch den Vorsitzen[X.] Prof.
Dr.
Büscher, die
Richter
Prof. Dr.
Koch,
Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
Schwonke
und [X.] Feddersen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] -
3.
Zivilsenat und Kartellsenat -
vom 30.
Juni 2015 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der [X.] wird das Urteil des [X.] -
3. Zivilkammer -
vom 3. September
2014 abgeän-dert, soweit zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

-
3
-
Tatbestand:
Die Klägerin
ist Versicherungsmaklerin. Sie berät Versicherungsnehmer in Versicherungsangelegenheiten und vermittelt Versicherungsverträge. Die Klä-gerin betreut unter anderen
den Versicherungsnehmer [X.]
Sie ist von diesem
durch Versicherungsmaklervertrag vom August 2013 (Anlage [X.]) zur Regelung seiner [X.], zur Verwaltung seiner Versicherungsverträge sowie zur Beschaffung des erforderlichen Versicherungsschutzes bevollmäch-tigt worden.
Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen.
Ihren Außendienst
lässt sie durch die A.

D.

V.

AG (nachfolgend:
[X.])
wahrnehmen.
Zwischen der [X.]
und dem
von der Klägerin be-treuten
Versicherungsnehmer [X.] besteht ein Vertrag über eine Wohngebäude-versicherung.
Am 7. September 2013 übersandte die Beklagte der Klägerin zum Zwecke der Weiterleitung an den Versicherungsnehmer [X.] ein Schreiben
sowie einen Versicherungsschein. Das
an die Klägerin adressierte
Schreiben
gemäß Anlage [X.]
enthält in seinem Briefkopf
neben der Firma
und
der Adresse der [X.] sowie ihren
Bankverbindungsdaten
die Angabe
Ihr Ansprechpartner zum Vertrag:
Kunden-Service-Center
Telefon: ...
Telefax: ...

sowie die weitere Angabe:
Es betreut Sie:
Vermögensberater für A.

D.

V.

AG
Herr ...

Anschrift

Telefon: ...
Telefax: ...
1
2
3

-
4
-
Am Schluss
des Versicherungsscheins
(Anlage [X.])
fanden sich unter der Überschrift "Ihre persönlichen Ansprechpartner" Angaben zu Namen und Kon-taktdaten eines Vermögensberaters sowie der Direktion der [X.]. Außerdem hieß
es
dort:
Haben Sie noch Fragen zu Ihrer Versicherung? Können wir anderweitig für Sie ak-tiv werden? Wir bieten Ihnen klare Beratung in allen Vermögens-
und Versiche-rungsfragen. Sprechen sie uns gerne an.
Die Klägerin
macht geltend, allein sie und nicht die Beklagte oder die AD-VAG
sei
Ansprechpartner
des Versicherungsnehmers [X.]
in allen Angelegenhei-ten des [X.]s. Die Benennung der Berater der [X.] unter der Angabe "Es betreut Sie:" in dem Begleitschreiben sowie unter der Rubrik "Ihre persönlichen Ansprechpartner" im Versicherungsschein
sei wett-bewerbsrechtswidrig, weil der Versicherungsnehmer
über diesen Umstand in die [X.] geführt werde. Zudem werde sie, die Klägerin, in
unlauterer
Weise
be-hindert.
Die Klägerin
hat
die Beklagte auf Unterlassung sowie auf Zahlung von Abmahnkost

Das Landgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Auf die Beru-fung beider [X.]en hat es das Berufungsgericht der
[X.]
verboten, zu Zwecken des Wettbewerbs
1.
in von ihr verfassten Schreiben an solche Versicherungsnehmer, die mit der Klägerin einen Maklervertrag geschlossen haben
und bei denen sich die Kläge-rin sodann gegenüber der [X.] -
wie mit Schreiben gemäß nachfolgend
beigefügter Anlage [X.] -
unter Vollmachtsanzeige zum
Makler bestellt hat, unter der Rubrik "Es betreut Sie:" einen Vermögensberater der A.

D.

V.

AG zu benennen, wie geschehen in dem nachfolgend bei-
gefügten, an die Klägerin adressierten Schreiben (Anlage [X.])

es folgt die Wiedergabe der Anlage [X.]

2.
in von ihr verfassten Versicherungsscheinen an solche Versicherungsnehmer, die mit der Klägerin einen Maklervertrag geschlossen haben und bei denen sich die Klägerin sodann gegenüber der [X.] -
wie mit Schreiben gemäß Anla-4
5
6
7

-
5
-
ge
[X.] -
unter Vollmachtsanzeige zum Makler bestellt hat, unter der Rubrik "Ihre persönlichen Ansprechpartner" einen Vermögensberater der A.

D.

V.

AG zu benennen, wie geschehen auf Seite 5 in dem nach-
folgend als Anlage [X.] auszugsweise beigefügten Versicherungsschein.

es folgt die Wiedergabe der Anlage [X.]

Das Berufungsgericht hat die Beklagte außerdem zur Zahlung von [X.] abgewiesen
([X.], Urteil vom 30. Juni 2015 -
3 U 2086/14, juris). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat die beanstandeten Angaben als irreführend angesehen.
Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Benennung eines Mitarbeiters der [X.] als "Betreuer" des [X.]s werde der angesprochene Verkehr dahin verstehen, die als Betreuer genannten
Personen seien als für den Versicherungsnehmer maßgeb-liche Ansprechpartner an Stelle der Klägerin anzusehen. Er werde daher über den tatsächlich für ihn zuständigen, kompetenten Ansprechpartner getäuscht. Der Adressat werde außerdem darüber in die [X.] geführt, dass der als Betreuer Genannte keine Auskünfte erteilen könne, weil ihm die dazu erforderlichen In-formationen zum Versicherungsverhältnis aus Gründen des Datenschutzes nicht zur Verfügung gestellt werden dürften. Die [X.]führungsgefahr werde nicht dadurch gebannt, dass
die Beklagte das beanstandete Schreiben nicht direkt, sondern über die Klägerin an den Versicherungsnehmer übersandt habe. Es bleibe die Gefahr bestehen, dass die im Schreiben als Betreuer genannte Per-son vom Versicherungsnehmer bei konkreten Fragen im Schadensfall oder zum 8
9
10

-
6
-
Versicherungsvertrag als gleichwertiger Ansprechpartner neben dem Versiche-rungsmakler angesehen werde.
Die im Versicherungsschein erfolgte Benennung eines Mitarbeiters der [X.] als persönlicher Ansprechpartner sei ebenfalls irreführend. Diesen Hinweis werde ein nicht unerheblicher Teil der Adressaten
dahin verstehen, dass für den Versicherungsvertrag nicht nur der Makler, sondern darüber hin-aus
der konkret genannte Ansprechpartner zuständig sei. Die Mitarbeiter der [X.] könnten aufgrund des Datenschutzes keine Informationen zum konkre-ten Versicherungsvertrag einsehen. Sie seien deshalb gar nicht in der Lage, kompetent Auskunft und Rat zum Versicherungsvertrag und zu bestimmten Versicherungsfragen
zu erteilen.
[X.] Die hiergegen gerichtete Revision der
[X.] ist begründet.
Die An-nahme des Berufungsgerichts, der angesprochene Verkehr werde durch die beanstandeten Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz
1 und 2 Nr. 1 UWG irre-geführt, hält den Angriffen der Revision nicht stand.
[X.] Für das vorliegende Verfahren ist es nicht von Bedeutung, dass die Be-stimmung des § 5 Abs. 1 UWG durch Art. 1 Nummer 6 des
Zweiten
Gesetzes
zur Änderung des [X.] ([X.], 2158)
nach der vorliegend geltend gemachten Verletzungshandlung -
die
Über-sendung des streitgegenständlichen Schreibens nebst Versicherungsschein erfolgte am 7. September 2013 -
mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 ge-ändert worden ist. Zwar hat die Klägerin die
geltend gemachten [X.] auf Wiederholungsgefahr gestützt, so dass
die Klage nur begründet
ist, wenn das beanstandete Verhalten der [X.] sowohl zum Zeitpunkt sei-ner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 7.
Mai 2015
-
I [X.]/14,
[X.], 1240 Rn. 31 = [X.], 1464 -
Der Zauber des 11
12
13

-
7
-
Nordens, mwN; Urteil vom 4. Februar 2016 -
I [X.], GRUR 2016, 403 Rn.
9 = [X.], 450
-
Fressnapf).
Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage
im Hinblick auf die Bestimmung des § 5 UWG
folgt aus der Änderung des § 5 Abs. 1 UWG
jedoch nicht
(vgl. [X.] in [X.]/[X.], UWG, 34. Aufl., § 5 Rn. 1.6a).
Die in Anlehnung an den Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäfts-praktiken in § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG nF aufgenommene [X.] ist der Sache nach auch bislang schon Gegenstand der Prüfung des [X.]führungsver-bots gemäß §
5 UWG gewesen (vgl. nur [X.], Urteil vom 13.
Juni 2012
-
I
ZR 228/10, [X.], 1273 Rn. 25 = [X.], 1523 -
Stadtwerke Wolfsburg, mwN).
I[X.] Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.], die [X.]en seien Mitbewerber im
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.
1.
Ein für die Mitbewerbereigenschaft gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG erfor-derliches konkretes Wettbewerbsverhältnis ist gegeben, wenn beide [X.]en gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben [X.] abzusetzen versuchen und daher das [X.] des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann ([X.], Urteil vom 13.
Juli 2006 -
I [X.], [X.]Z 168, 314 Rn. 14 -
Kontakt-anzeigen; Urteil vom 28. September 2011 -
I [X.], [X.], 193 = [X.], 201 Rn. 17 -
Sportwetten im [X.]). Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verlet-zungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt ([X.], Urteil vom 29. November 1984 -
I [X.]/82, [X.]Z 93, 96, 97 f. -
DIMPLE, mwN; Urteil vom 10. April 2014 -
I [X.], GRUR 14
15

-
8
-
2014, 1114 = [X.], 1307 Rn. 32 -
nickelfrei). Daher ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine [X.] durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines [X.] zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere [X.] dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb [X.] und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann ([X.], [X.], 1114 Rn. 32 -
nickelfrei; [X.], Urteil vom 19. März 2015 -
I [X.], [X.], 1129 Rn. 19 = [X.], 1326 -
Hotelbewertungsportal).
2.
Nach diesen Maßstäben besteht zwischen den [X.]en des [X.] ein konkretes Wettbewerbsverhältnis.
Beide [X.]en bieten die Dienstleistung der Beratung über Versicherungsangelegenheiten
an. Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte mit der Angabe von Mitarbeitern der mit dem Außendienst betrauten [X.] als Betreuer
und
als
persönlicher An-sprechpartner
für Versicherungsangelegenheiten den
Wettbewerb der Klägerin beeinträchtigt, welcher ebenfalls auf
die
Beratung der von ihr als Versiche-rungsmaklerin betreuten Versicherungsnehmer der [X.]
gerichtet ist.

3.
Entgegen der Ansicht der Revision ist es für die Annahme eines konkre-ten Wettbewerbsverhältnisses zwischen den [X.]en nicht erforderlich, dass die Klägerin
selbst
den streitgegenständlichen Vertrag einer Wohngebäudever-sicherung
vermittelt hat. Maßgeblich für das Wettbewerbsverhältnis der [X.]-en im Hinblick auf die Beratung des Versicherungsnehmers ist allein, dass
die Übersendung des beanstandeten Schreibens und des [X.] während der Geltung des zwischen der Klägerin und dem Versiche-rungsnehmer der [X.] bestehenden [X.] erfolgt
ist.
Dies war vorliegend der Fall.
Die Revision kann für sie Günstiges nicht aus der Entscheidung des [X.] vom 21.
Oktober 2003
4
U
531/03 ableiten
(NJW-RR 2004, 23). An-16
17
18

-
9
-
ders als in jenem Fall geht es vorliegend
gerade nicht um eine werbliche [X.] der Versicherungsgesellschaft zu ihrem von einem Versiche-rungsmakler vertretenen Versicherungsnehmer außerhalb bestehender [X.] oder laufender Vertragsverhandlungen. Die Übersendung des beanstandeten Schreibens und des Versicherungsscheins betrifft im Streitfall vielmehr eine bestehende Wohngebäudeversicherung.
Auch in Bezug auf [X.] konkreten Versicherungsvertrag stehen die [X.]en im Wettbewerb
um die Erbringung
von Beratungsleistungen, etwa zu der Frage, ob der
Vertrag
im [X.] geändert, gekündigt oder durch einen an-deren Vertrag ersetzt werden sollte.
Im Übrigen verhält sich die von der [X.] in Bezug genommene Entscheidung nicht zur Frage eines konkreten
Wett-bewerbsverhältnisses zwischen einem Versicherungsmakler und einer [X.], sondern lässt diese Frage offen.
II[X.] Dagegen hält die Annahme des Berufungsgerichts, die beanstandeten Angaben seien irreführend im Sinne von §
5 Abs.
1 UWG, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Eine geschäftliche Handlung ist im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG irrefüh-rend, wenn das Verständnis, das sie bei den [X.]en erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Für die Beurteilung kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den ange-sprochenen [X.]en hervorruft. Dabei sind die insoweit vom Tatrichter zu treffenden Feststellungen
zur Verkehrsauffassung
in der Revisionsinstanz nur darauf
nachprüfbar, ob das Gericht bei seiner Würdigung gegen Denkge-setze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberück-sichtigt gelassen hat (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 24.
September 2013
-
I [X.], [X.], 1254 Rn. 15 f. = [X.], 1596 -
Matratzen [X.], mwN).
Im Revisionsverfahren ist uneingeschränkt zu überprüfen, ob das festgestellte Verkehrsverständnis der Lebenserfahrung entspricht ([X.], 19
20

-
10
-
Urteil vom 18. Januar 2012 -
I [X.], [X.], 942 Rn.
12 = [X.], 1094 -
Neurologisch/Vaskuläres Zentrum, mwN). Diesen Anforderungen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht gerecht.

2.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das mit dem [X.] zu 1 angegriffene Schreiben, in dem
unter der Rubrik "Es betreut Sie:" ein
Vermögensberater der [X.] mit Name und Kontaktdaten
angege-ben war, nicht irreführend.
Weder besteht die Gefahr, dass
der
Verkehr
zu der Fehlvorstellung verleitet wird, nicht die Klägerin, sondern allein Mitarbeiter der [X.]
seien als Ansprechpartner für den Versicherungsnehmer zuständig
(dazu unter
[X.] 2
a), noch
besteht eine [X.]führung
dahingehend, dass durch das Schreiben der Eindruck erweckt wird, die als Betreuer genannte Person sei
als gleichwertiger Ansprechpartner
neben der Klägerin für die Betreuung des Versicherungsnehmers zuständig (dazu unter [X.] 2 b). Weiter ist
eine
[X.]füh-rung im Hinblick auf
die Fähigkeit des im Schreiben genannten Ansprechpart-ners zur Erteilung von Auskünften über das konkrete Versicherungsverhältnis nicht gegeben
(dazu unter [X.] 2 c).
Dem angesprochenen Verkehr wird auch nicht in irreführender Weise ein "besonderes Näheverhältnis" des [X.]s zum Versicherungsnehmer suggeriert (dazu unter [X.] 2 d). Eine [X.]-führung ergibt sich schließlich nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte die Klägerin nicht ausdrücklich als Ansprechpartner benannt hat (dazu unter B
III
2
e).
a) Es
besteht nicht die Gefahr, dass der Verkehr durch das angegriffene Schreiben zu der Fehlvorstellung verleitet
wird, nicht die Klägerin, sondern [X.] Mitarbeiter der [X.] oder ihres Außendienstes seien als [X.] für den Versicherungsnehmer zuständig.
[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Benennung eines [X.] der [X.] als "Betreuer" des Versicherungsnehmers werde der ange-21
22
23

-
11
-
sprochene Verkehr dahin verstehen, die als Betreuer genannte Personen seien als für den Versicherungsnehmer maßgebliche Ansprechpartner an Stelle der Klägerin anzusehen. Er werde daher über den tatsächlich für ihn zuständigen, kompetenten Ansprechpartner getäuscht.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
[X.]) Allerdings
hat das Berufungsgericht den maßgeblichen [X.] zutreffend bestimmt. Es ist mit Recht und von der Revision nicht beanstandet davon ausgegangen, dass
es im Streitfall auf die Anschauung derjenigen [X.] ankommt, die sich
durch einen Versicherungsmakler vertreten lassen.
cc) Dagegen steht das vom Berufungsgericht angenommene Verständnis eines solchen Versicherungsnehmers
nicht mit der Lebenserfahrung im Ein-klang. Das Berufungsgericht hat wesentliche Umstände
nicht berücksichtigt, die für die Bestimmung des Gesamteindrucks der beanstandeten Angaben aus der Sicht eines
verständigen und [X.] aufmerksamen durchschnittli-chen Versicherungsnehmers
maßgeblich sind.

[X.] Dem
für die Bestimmung des Gesamteindrucks besonders bedeutsa-men
Wortlaut der Angabe
selbst
lässt sich die vom Berufungsgericht ange-nommene Bedeutung
nicht entnehmen. Es
finden sich dort keine Angaben, die darauf schließen lassen, dass
der Versicherungsnehmer nicht (mehr) von der Klägerin oder
"allein"
von dem
dort genannten Mitarbeiter der [X.]
betreut wird.
In dem Briefkopf ist vielmehr
unter der Überschrift "Es betreut Sie:" ledig-lich ein
Vermögensberater der [X.] angegeben. Dieser
für sich genommen unstreitig zutreffenden Angabe lässt sich kein Bezug zur
Klägerin und ihrem
Aufgabenbereich
entnehmen.

24
25
26

-
12
-
(2) Der angesprochene Verkehr hat auch nach den Umständen keinen An-lass, dem Schreiben über
die Mitteilung des auf Seiten der [X.] zuständi-gen Mitarbeiters hinaus
eine Angabe zum Zuständigkeitsbereich
der Klägerin als Versicherungsmaklerin zu entnehmen.
Es
kann entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, der angeschriebene [X.] werde die beanstandeten Angaben in dem Sinne auffassen, die angegebene Person sei an der Stelle der Klägerin
der für die Betreuung maßgebliche Ansprechpartner
und
die Klägerin sei für ihn nicht (mehr) zustän-dig.
Die
Mitteilung
des für einen Kunden zuständigen Mitarbeiters ist für sich genommen eine in der schriftlichen Kommunikation von Unternehmen mit ihren Kunden übliche und sinnvolle
Praxis. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Dienstleistungsunternehmen im Schriftverkehr mit ihren Kunden regelmäßig den nach der intern erfolgten Arbeitsaufteilung
für diesen zuständigen Mitarbei-ter und dessen Kontaktdaten aufführen. Dadurch wird nicht nur zur Förderung der Kundenbindung der Eindruck einer anonymen und unpersönlichen Sachbe-arbeitung vermieden, sondern
auch
im Interesse des Kunden eine direkte [X.]
ohne die Notwendigkeit einer in jedem Einzelfall erneut intern zu klärenden Zuständigkeit
ermöglicht. Ein über die Mitteilung des nach der [X.] zuständigen Mitarbeiters hinausgehender Erklärungswert kommt
diesen Angaben dagegen nicht zu. Es ist kein Grund
ersichtlich, warum
der Verkehr den beanstandeten Angaben einen weitergehenden Inhalt zur [X.] der Klägerin beilegen sollte

Auch im
konkreten
Kontext der
beanstandeten Angabe spricht nichts für das vom Berufungsgericht angenommene Verständnis. Das Schreiben insge-samt enthält keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Beklagte [X.] zur
(fehlenden)
Zuständigkeit der Klägerin als Ansprechpartnerin und Betreuerin der Versicherungsangelegenheiten des Versicherungsnehmers tref-27
28
29

-
13
-
fen wollte.
Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts spricht weiter
der Um-stand, dass das beanstandete Schreiben
nicht von der [X.] an den [X.] versandt wurde, sondern entsprechend der den Versicherer treffenden Korrespondenzpflicht (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Mai 2013
-
IV ZR 165/12, NJW 2013, 2354 Rn. 10) an die Klägerin adressiert und zur Weitergabe durch diese an den Versicherungsnehmer bestimmt war. Erhält aber der Versicherungsnehmer das Schreiben der Versicherungsgesellschaft bestimmungsgemäß nicht direkt, sondern
vermittelt über seinen im Schreiben als
Adressat kenntlich gemachten
Versicherungsmakler, wird durch die Art und Weise des Empfangs des Schreibens dokumentiert, dass die Versicherungsge-sellschaft den vom
Versicherungsnehmer
zuvor beauftragten
Versicherungs-makler akzeptiert und ihn zur
Wahrnehmung der
Versicherungsangelegenhei-ten
des Versicherungsnehmers
für zuständig hält.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
kann eine [X.]führung auch nicht mit der Erwägung begründet werden, der Versicherungsnehmer beschäf-tige sich in vielen Fällen nur selten mit einem Versicherungsthema und könne sich
nicht mehr an seinen letzten Ansprechpartner erinnern, wenn er nach län-gerer Zeit einen Ansprechpartner benötige, um Versicherungsleistungen gel-tend zu machen.
Diese Beurteilung beruht offenbar auf der Annahme, dass ein Versicherungsnehmer, der sich aktuell nicht mehr an die Einzelheiten seiner Versicherungsangelegenheiten erinnert und deshalb in seine Unterlagen schauen muss, dort
zwar das Schreiben der [X.], nicht aber die Unterla-gen im Zusammenhang mit dem
Abschluss des
[X.] und die schriftliche Korrespondenz mit dem Makler vorfinden
wird. Hierfür gibt es nach der Lebenserfahrung keinerlei Anhaltspunkte. Im Streitfall kommt [X.], dass die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Versicherungsmaklerin aus dem [X.] des angegriffenen Schreibens ausdrücklich ersichtlich ist und
30

-
14
-
dem Versicherungsnehmer
deshalb durch das Schreiben selbst in Erinnerung gerufen wird.
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, eine [X.]führung liege auch vor, wenn der Versicherungsnehmer
wegen der Übersendung des Schreibens durch
die Klägerin diese gleichwohl noch als zuständige Ansprechpartnerin
an-sähe. Für diesen Fall bestehe die Gefahr, dass die im Schreiben als Betreuer genannte Person neben der Klägerin als gleichwertiger Ansprechpartner bei konkreten Fragen im Schadensfall oder zum Versicherungsvertrag angesehen werde.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.
[X.]) Das Berufungsgericht hat nicht näher begründet, aufgrund welcher Umstände ein durchschnittlich verständiger und [X.] aufmerksa-mer Versicherungsnehmer
durch das beanstandete Schreiben zu der [X.] gebracht werden
kann,
die im Schreiben unter der
in Rede stehenden Rubrik angegebene Person sei bei Fragen zum Schadensfall oder zum [X.] ein im Verhältnis zur Klägerin als beauftragte Versicherungs-maklerin gleichwertiger Ansprechpartner. Solche Umstände sind weder vom Berufungsgericht festgestellt noch sonst ersichtlich.
[X.] Das beanstandete Schreiben enthält keine Aussagen zu der Frage ei-ner
Rangfolge zur Zuständigkeit
für den Fall, dass ein Versicherungsmakler eingeschaltet ist. Es
wird dort nicht behauptet, die im Schreiben unter der Rubrik "Es betreut Sie:" angegebene Person sei in "gleichwertiger" Weise wie die von ihm als Versicherungsmakler beauftragte Klägerin zur Betreuung zu-ständig.
(2) Eine solche Aussage lässt sich dem Schreiben auch nicht nach den Umständen entnehmen.
31
32
33
34

-
15
-
Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass es -
wie von ihm an anderer Stelle zutreffend festgestellt -
nicht um das Verständnis von Versiche-rungsnehmern allgemein, sondern um
das Verständnis
solcher
Versicherungs-nehmer geht, die einen Versicherungsmakler mit der Betreuung ihrer
[X.] betraut und diesen mit entsprechenden Vollmachten
ausgestattet haben.
Ein solcher Versicherungsnehmer weiß regelmäßig aus eigener Anschauung um die Kompetenzen
und Vollmachten, die er selbst ein-geräumt hat.
Er weiß zudem
infolge des Abschlusses des Versicherungsmak-lervertrages und der sich anschließenden
Vertragspraxis, dass
(nunmehr)
sein Versicherungsmakler und nicht (mehr) der Versicherer direkt sein vorrangiger Ansprechpartner ist. Die Beauftragung eines Versicherungsmaklers erfolgt im Regelfall, weil der Versicherungsnehmer ein berechtigtes Interesse
daran hat, seine
Angelegenheiten gegenüber dem Versicherer durch einen Vertreter wahrnehmen zu lassen und die mit den Versicherungsangelegenheiten zu-sammenhängenden Tätigkeiten
an einen Vertreter zu delegieren (vgl. [X.], NJW 2013, 2354 Rn. 11).
Auch im Streitfall lag es so, dass das beanstandete Schreiben nebst Versicherungsschein den Versicherungsnehmer über die Klä-gerin als seine Versicherungsmaklerin erreicht hat.
[X.]) Eine [X.]führung ergibt sich im Streitfall nicht daraus, dass der durch-schnittlich informierte und [X.] aufmerksame [X.] der Angabe
eines Mitarbeiters der [X.] unter der Rubrik "Es betreut Sie:" die Information entnehmen wird, dass der angegebene Mitarbeiter nach der internen Organisation der [X.] für die Bearbeitung der [X.] zuständig ist.
Diese Information entspricht unstreitig den Tatsachen und wird von der Klägerin zudem
nicht als irreführend angegriffen.
cc) Eine relevante [X.]führung liegt nicht darin, dass der angesprochene Versicherungsnehmer der Mitteilung des ihn betreuenden Mitarbeiters zugleich 35
36
37

-
16
-
die Information entnehmen wird, es gebe Situationen, in denen ein solcher An-sprechpartner für ihn relevant werden kann. Eine solche Vorstellung entspricht den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen und ist deshalb nicht irrefüh-rend.
Zwar
besteht die in § 6 Abs. 1 bis Abs. 4 [X.] bestimmte Beratungspflicht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht, wenn der [X.] mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird (§ 6 Abs. 6 [X.]). Die Aussetzung der den Versicherer treffenden Bera-tungspflichten
ist deshalb gerechtfertigt, weil der Versicherungsmakler
seiner-seits
dem Versicherungsnehmer gemäß §§ 60 ff. [X.] umfassend
zur Beratung verpflichtet ist und es deshalb an einem typischen Schutzbedürfnis des [X.]s fehlt (vgl. Rixecker in [X.]/Langheid, [X.], 4. Aufl., § 6 Rn.
36). Der Versicherer darf deshalb davon ausgehen, dass die eigentlich ihm obliegenden Beratungspflichten durch den Versicherungsmakler erfüllt
werden
([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 6 Rn. 50). Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass mit der Einschaltung eines [X.] sämtliche Beratungspflichten des Versicherers erlöschen, die Notwendigkeit eines
direkten
Informations-
und Beratungsgesprächs
zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer damit entfallen und
deshalb
auch kein sachlich gerechtfertigtes Bedürfnis besteht, dem [X.] gegenüber einen dafür zuständigen Mitarbeiter zu benennen.
Das Vertragsverhältnis zwischen einem Versicherer und dem Versiche-rungsnehmer
ist nicht selten langfristig angelegt
und die darin enthaltenen In-formationen
können für den Versicherungsnehmer
zu einem Zeitpunkt
relevant werden, wenn er das Vertragsverhältnis mit einem von ihm eingeschalteten Versicherungsmakler wieder beendet hat. Dem
Versicherer obliegen außerdem trotz der Bereichsausnahme des § 6 Abs. 6 [X.] während des Bestehens eines [X.] unter Umständen weiterhin Beratungspflichten, 38
39

-
17
-
die es sachlich rechtfertigen, dem Versicherungsnehmer einen dafür zuständi-gen Ansprechpartner mitzuteilen. So ist der Versicherer nach [X.] und Glauben zur Beratung
des Versicherungsnehmers verpflichtet, wenn für den Versicherer eine
unzutreffende Vorstellung
des Versicherungsnehmers oder des [X.] erkennbar wird oder wenn der Versicherungsnehmer [X.] ausdrücklich anmeldet ([X.] in [X.]/[X.]/
[X.] [X.]O § 6 Rn. 50; vgl. auch Rixecker in [X.]/Langheid [X.]O § 6 Rn. 36; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 29. Aufl., § 6 Rn. 70). Insbesondere für den letztgenannten Fall ist es unerheblich, ob der Versicherungsnehmer im Zu-sammenhang mit dem Abschluss eines [X.]
gemäß §
6 Abs.
4 Satz
2 [X.] auf eine Beratung verzichtet hat. Eine solche Verzichts-erklärung kann nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 4 Satz 2 [X.] nur auf den Einzelfall bezogen werden. Ein im Vorhinein erklärter allgemeiner Verzicht, der nicht auf eine jeweils anstehende Beratung bezogen ist, ist unwirksam (vgl. [X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 6 Rn. 53; Rixecker in [X.]/Langheid [X.]O § 6 Rn.
25; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O §
6 Rn.
41). Je-denfalls läge
aber
in einem konkreten Beratungsersuchen des Versicherungs-nehmers an den Versicherer ein konkludenter Widerruf einer zuvor [X.] Verzichtserklärung im Sinne von §
6 Abs.
4 Satz
2 [X.].
Auf die von der Revision darüber hinaus
erhobene
Rüge, das Berufungs-gericht habe schon nicht festgestellt, dass die Klägerin den hier maßgeblichen Versicherungsvertrag im Sinne von § 6 Abs. 6 [X.] vermittelt habe, kommt es nach alledem nicht mehr an.
c)
Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.], der
Adressat des beanstandeten Schreibens werde auch
darüber in die [X.] geführt, dass der als Betreuer Genannte
wegen eines vom Versiche-rungsnehmer gegenüber der [X.] ausgesprochenen Verbots der Daten-weitergabe an Dritte
keine Auskünfte erteilen könne.
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[X.]) Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag zu 1 schon
des-halb zu Unrecht auf das Verbot
einer Datenweitergabe an die von der [X.] eingesetzten Außendienstmitarbeiter gestützt, weil der Unterlassungsantrag eine entsprechende Einschränkung nicht enthält und das Berufungsgericht [X.] auch nicht für notwendig erachtet hat. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass das Unterlassungsbegehren der Klägerin auch bei fehlender Angabe
einer solchen Erklärung durch den Versicherungsnehmer begründet ist.
[X.]) Hinzu kommt, dass das
Berufungsgericht auch
nicht
begründet
hat, aufgrund welcher Umstände ein durchschnittlich verständiger und situations-adäquat aufmerksamer Versicherungsnehmer durch das beanstandete [X.] zu der Vorstellung gelangt, der
im Schreiben unter der Rubrik "Es betreut Sie:" angegebene
Mitarbeiter der
[X.] sei zur Erteilung von Auskünften [X.], für die
die Kenntnis von personenbezogenen Daten des [X.]
erforderlich sei. Solche Umstände sind weder festgestellt worden noch sonst ersichtlich.
Im Gegenteil
sprechen die vom Berufungsgericht seiner Prüfung zugrunde gelegten Umstände gegen eine solche Vorstellung
des [X.]. So ist das
Berufungsgericht
davon ausgegangen, dass der Versicherungsnehmer [X.] der [X.] mitgeteilt
hat, aus Gründen des [X.] werde einer
Weitergabe und Verwendung der Kundendaten an Dritte ausdrücklich widersprochen. Es ist nicht ersichtlich, warum ein
Versicherungs-nehmer trotz einer solchen
Erklärung davon ausgehen sollte, dass sich die [X.] nicht daran halten, sondern
den
von ihr eingeschalteten Außendienstmit-arbeiter der [X.] weiterhin Zugriff auf personenbezogene Daten des [X.]s gewähren
wird.

d) Zu Unrecht macht die Revisionserwiderung ferner
geltend, die in dem Schreiben der [X.] gewählte
Bezeichnung als Betreuer erwecke den un-zutreffenden Anschein eines besonderen Näheverhältnisses zum Außendienst der [X.], welches tatsächlich
nicht bestehe.
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Das Berufungsgericht hat ein solches Verkehrsverständnis nicht [X.]. Es ist auch nicht ersichtlich. Anders als es die Revisionserwiderung nahe-legt, wird der Außendienstmitarbeiter in dem beanstandeten Schreiben schon nicht als "Betreuer" bezeichnet. Assoziationen zu einem Betreuer im Sinne des Familienrechts, scheiden im vorliegenden Zusammenhang von vornherein aus. Vielmehr wird der Ansprechpartner des Kunden in
einem Unternehmen [X.] häufig als Kundenbetreuer bezeichnet.
Eine besonders nahe oder sogar persönliche Beziehung wird damit regelmäßig nicht zum Ausdruck ge-bracht. Dass
im Versicherungsgewerbe etwas anderes gilt
und deshalb eine abweichende Verkehrsvorstellung anzunehmen ist, ist weder festgestellt [X.] noch sonst ersichtlich.
e) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ergibt sich eine [X.]füh-rung schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte die Klägerin nicht ausdrücklich als Ansprechpartner benannt hat.
[X.]) Umstände, die einen Verstoß gegen §
5 Abs.
1 UWG rechtfertigen könnten, ergeben sich daraus nicht. Die Revisionserwiderung hat insoweit we-der eine konkrete
Fehlvorstellung des angesprochenen Publikums dargelegt noch geltend gemacht, dass die Klägerin eine solche behauptet hat.
[X.]) Ein Verstoß gegen § 5a Abs. 1 UWG wird von der [X.] nicht
aufgezeigt. Er ist auch auf der Grundlage der getroffenen [X.] nicht ersichtlich. Der Verbraucher, der einen Versicherungsmakler mit der Betreuung seiner Versicherungsangelegenheiten beauftragt
hat, befindet sich über diesen Umstand und die damit verbundene
Kompetenzverteilung nicht in Unkenntnis und muss hierüber nicht aufgeklärt werden.
3.
Aus den vorstehenden Gründen ist auch die mit dem [X.] zu 2 angegriffene Angabe eines Vermögensberaters der [X.] unter der 45
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Rubrik "Ihre persönlichen Ansprechpartner" in dem Versicherungsschein nicht irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1, § 5a Abs. 1 UWG.
Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen, hat das [X.] nicht festgestellt. Sie sind auch nicht ersichtlich. Aus
der
im bean-standeten Versicherungsschein enthaltene Wendung
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ergibt sich nichts anderes.
Einen in irgendeiner Weise
auf die Zuständigkeit der Klägerin bezogenen Erklärungswert enthält
diese Angabe für den im Streitfall maßgeblichen Verkehr nicht. Sie ist vielmehr für sich genommen sinnvoll und ihre Aufnahme in den Versicherungsschein deshalb aus der Sicht des Verkehrs naheliegend.
Die Beklagte ist nicht nur berechtigt, sondern unter Umständen -
etwa auf ein konkretes Verlangen
des Versicherungsnehmers hin
-
nach [X.] und Glauben sogar verpflichtet, den von einem Versicherungsmakler betreuten Versicherungsnehmer in Fragen zu seiner bestehenden Versicherung zu bera-ten.
4. Da
nach alledem
eine unlautere geschäftliche Handlung nach §§
5, 5a UWG nicht vorliegt, fehlt es auch an den Voraussetzungen eines Erstattungs-anspruchs gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
C. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen
als richtig (§ 561 ZPO).
[X.] Die Klageanträge sind nicht unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Mitbewerberbehinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG aF, § 4
Nr. 4 UWG nF ge-rechtfertigt.
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1. Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach §§
3, 4 Nr.
10 UWG aF setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglich-keiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte [X.]keitsmerkmale aufweist. [X.] ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen, wenn gezielt der Zweck [X.] wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu ver-drängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten [X.] ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in
an-gemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (vgl. [X.], Urteil vom 30. April 2014 -
I [X.], [X.], 785 Rn. 23 = [X.], 839 -
Flugvermittlung im [X.], mwN).
2. Die Voraussetzungen einer unlauteren Behinderung liegen im Streitfall nicht vor.
Anhaltspunkte für eine gezielte Behinderung der Klägerin durch die [X.] sind nicht gegeben. Es fehlt auch an Umständen, die dafür sprechen könnten, dass die Klägerin wegen der beanstandeten Angaben ihre Leistungen am Markt durch eigene Anstrengungen nicht in angemessener Weise zur [X.] bringen kann. Es ist schon
nicht ersichtlich, dass ein [X.], der einen Versicherungsmakler mit der Wahrnehmung seiner [X.] betraut hat, aufgrund der hier streitgegenständlichen Angaben davon ausgehen wird, der Versicherungsmakler sei nicht oder nicht vorrangig
oder nicht in dem vertraglich vereinbarten Umfang zur Wahrnehmung dieser Angelegenheiten zuständig. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass der [X.] den angegriffenen Angaben die Annahme von Kompetenzen der [X.] entnehmen wird, die nicht mit der Rechtslage übereinstimmen oder die
die
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-
wirtschaftlichen Interessen der Klägerin in anderer
Weise beeinträchtigen könn-ten. Die beanstandeten Angaben liegen zudem
im Interesse des [X.], weil ihm dadurch ermöglicht wird, bei Bedarf während der Lauf-zeit des [X.] oder nach dessen Beendigung direkt mit dem Mitarbei-ter seines Versicherers Kontakt aufzunehmen, der nach dessen internen Orga-nisation
für den Versicherungsnehmer zuständig ist.
I[X.] Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung lassen sich die [X.] auch nicht auf schuldrechtlicher Grundlage
rechtfertigen.
Die Revisionserwiderung macht geltend, die von der [X.] verwende-ten Formulierungen in Versicherungsunterlagen und der damit verbundene "Ausschluss des eingeschalteten Versicherungsmaklers"
verletze eine Neben-pflicht im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsmakler, so dass sich die Ansprüche aus § 311 Abs. 2 Satz 1 BGB ergäben. Dem kann nicht zu-gestimmt werden.
Mit diesem Vorbringen kann die Revisionserwiderung schon deshalb kei-nen Erfolg haben, weil sie
damit
die Klage erstmals in der Revisionsinstanz auf einen neuen Klagegrund stellt. Dies ist unzulässig. Gemäß § 559 Abs.
1 ZPO unterliegt
der Beurteilung des [X.] nur dasjenige [X.]vorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Weder aus dem Berufungsurteil noch aus dem Sitzungsprotokoll des Berufungsge-richts ergibt sich, dass die Klägerin ihre Klage auch auf
die Verletzung einer gemäß § 311 Abs. 2 Satz 1 BGB bestehenden geschäftsähnlichen Sonderbe-ziehung zwischen Versicherungsmakler und Versicherer
gestützt hat. Die Revi-sionserwiderung macht auch nicht geltend, dass die Klägerin entsprechenden Sachvortrag gehalten hat.
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Im Übrigen wird mit den angegriffenen Angaben kein Ausschluss des ein-geschalteten Versicherungsmaklers
suggeriert, so dass die Annahme einer Pflichtverletzung auch der Sache nach ausscheiden würde.
D. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO)
und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Berufungsurteils nur wegen Rechtsverlet-zungen bei der Anwendung
des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Büscher
Koch
Löffler

Schwonke
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.09.2014 -
3 O 8598/13 -

[X.], Entscheidung vom 30.06.2015 -
3 U 2086/14 -

60
61

Meta

I ZR 151/15

21.04.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2016, Az. I ZR 151/15 (REWIS RS 2016, 12572)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12572

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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